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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1858-04-26 · Heft 18 (26.4.1858) · p. Seite 241

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
22 (1858)
Issue
Heft 18 (26.4.1858)
Date
1858-04-26
Page
Seite 241 (sequence 3)
Language
German
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241 Sohn des göttlichen Rathes, Ausgezeichneter Gottes, Glück Gottes, Ceder Gottes, Feuerherd Gottes, Gabe Gottes, Eigenthum Gottes, Gottähnlicher, Gotteskrieger, Gotterleuchteter, Jugendlicher Gottes, Gottergebeller, Vertrauter Gottes, Bekehrter Gottes, Betrübter Gottes, Freund Gottes, Stimme Gottes, Angesicht Gottes, Bogen Gottes, Löwe Gottes, Knecht Gottes, Leuchte Gottes, Helle Gottes, Geltes Trost, Mann Gotteö, Gottgeweihter, Schützling Gottes, Geliebter Gottes, Gotterhörter, Blumendust Gottes, Geschlagener Gottes, Gebeugter Gottes, Pflanzer Gottes, Harrender Gottes, Fest Gottes. Und hieran reihen sich noch solche Namen, welche anzeigen, daß von Gott alle Erfolge des Lebens kommen, so: der von Gott Geschaffene, der von Gott Geliehene, der von Gott Zugetheilte, der von Gott Erzogene, Richter durch Gott, Geachteter durch Gott, von Gott Aufgegebener, Gekannter durch Gott, Anerkannter durch Gott, durch Gott Hingestellter, Erwerber durch Gott, Gottgeheilter, Beturbanter durch Gott,' Gott zeichne ihn aus. Wer diese aus der Maffe hervorgehobenen Namen durchgeht, wird insonders Zwiefaches erkennen, was man so gern dem alten Israel entziehen möchte, und was doch durch diese Namen aus und unter dem Volke unläugbar bewiesen wird; erstens, daß das Volk in der That von Aberglauben und Irrwahn aufs Weiteste entfernt war, indem sich in diesen Namen ein Schatz von Gottesbegriffen ausdrückt, der größer ist an Fülle und Reinheit als eine Aufhäufung dogmatischer Lehrsätze; zweitens, daß hier überall die subjective Religion, die Vertrautheit des Individuums mit Gott, die innigste Beziehung des Individuums zu Gott Lebendig hervortritt, und so den Boden bildet, aus welchem die Chethubim entsproßten, und über welchem sich erst die objektive Religion, die Religion der Gesammtheit, die Religion Israels und der Menschheit, wie sie in der Thora und bei den Propheten erscheint, hochaufwölbt. Von diesem Gesichtspunkte aus hat schon dieser Theil unsrer Untersuchung einen außerordentlichen Werth. (Fortsetzung folgt.) Noch einmal die Petition der ehemaligen „kleinen aber mächtigen" Partei gegen das Iudenthum. Diese mehrerwähnte Petition ist nunmehr ihrem verdienten Schicksale anheimgefallen. In der Sitzung des Herrenhauses am 14. April ging das Haus ohne jede Discusston über dieselbe zur Tagesordnung über, so daß es sie nicht der geringsten Beachtung würdig fand. Wie also vor zwei Jahren der Wagener'sche Antrag gegen die Juden in schmählichster Weise fiel, so jetzt der Antrag derselben Partei gegen das Iudenthum. Wir könnten demnach diesen unwürdigen Gegenstand ganz und gar verlassen, am wenigsten uns mit der Person des vorgeschobenen Unterzeichners der Petition noch einmal beschäftigen, wenn es nicht darauf ankäme, einmal wieder auf die schmutzigen Mittel und Wege hinzuweisen, welche die „Kreuzzeitungspartei" anwendet, ohne jedoch einen Erfolg zu erzielen. Es erschien in diesen Tagen eine Broschüre von Julius Landsberger in Berlin: „Beleuchtung der Petition rc." Wir übergehen die sachlichen Widerlegungen, die in dieser Beleuchtung gegeben werden, und heben nur zwei Punkte hervor. Erstens: es heißt darin: „Zuvörderst fällt es nämlich auf, daß die gesammte preußische altgläubige Judenheit in einer für sie so wichtigen Angelegenheit sich ganz schweigend verhalten und damit begnügen sollte, ihr Mandat Einem Individuum zu übertragen, und zwar dem vorgeblichen Rabbiner zu Landsberg in Oberschlesien, einer Gemeinde, welche etwa 20 bis 25 Familien zählt. „Hiernächst aber ist davon Act zu nehmen, daß Petent am Schlüsse seiner Petition die Bildung eines aus altgläubigen, anerkannten Rabbiner-Autoritäten zusammengesetzten jüdischen Consistorii beantragt und zugleich die nach seinem Dafürhalten hierzu geeigneten Persönlichkeiten bezeichnet, darunter aber nur drei inländische, mit dem Bemerken, daß er unter den inländischen Rabbinern und Predigern wegen ihrer reformistischen Gesinnung die erforderliche Zahl (sechs!) in Vorschlag zu bringen außer Stande sei. Abgesehen nun davon, in wie weit diese aus die inländischen Rabbiner bezügliche Behauptung gerechtfertigt sei, so müssen doch nach der Meinung des Bittstellers die von ihm vorgeschlagenen Rabbiner jedenfalls zu den altgläubigen Autoritäten, mithin auch zu jenen „angesehensten Rabbinern des Inlands" gehören, in deren „Vollmacht" er das Wort zu ergreifen vorgiebt. Von diesen drei Rabbinern haben indessen zwei, und zwar die zu Königsberg und Posen, nicht nur „Auftrag" und „Vollmacht" zur vorliegenden, wie überhaupt zu einer Petition an den Landtag in Abrede gestellt, sondern auch jede Beziehung zur Person des Petenten in einem Tone von sich gewiesen, der für ihn nicht eben sehr schmeichelhaft sein kann. 18*

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