Mannheim
Compact Memory

Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1858-04-12 · Heft 16 (12.4.1858) · p. Seite 219

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
22 (1858)
Issue
Heft 16 (12.4.1858)
Date
1858-04-12
Page
Seite 219 (sequence 9)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
95% known words query
IRI
…/3224737-3226093-3226110--16831-3245706
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

219 hast religiöser, liebender Weise vorgegangcn wird. Die Behörden gestatten den jüdischen Sträflingen, im Glauben der Väter zu leben und unterstützen ein derartiges Streben in wahrhaft edlem Geiste. Die jüdischen Sträflinge zu Stein — das Strafhaus daselbst steht unter Aufsicht der barmherzigen Schwestern — zu Garsten ic. erhalten für daö nächste Pesachfest, wie in den letzten Jahren, Osterbrot, Mehl, Schmalz, und zwar sorgt die Wiener Gemeinde, zu deren Attributen Wohlthätigkeit in erster Linie gehört, dafür. Der vortheilhaft bekannte Schriftsteller Herr I. Hesky erhielt die Concession zur Errichtung einer Leihbibliothek. Zum ersten Male erhielt hier ein Israelit diese Concession. Wie es jetzt bestimmt ist, wird der neugebaute Tempel vor dem Schewrothfeste eingeweiht werden. Bis dahin dürsten noch die Vorbereitungen dauern. Es freuet mich dabei zu berichten, daß die Geschenke für daö neue Bethauö in sehr reichem Maße zufließen. Wien, 25. März. (Privatmitth.) psii -nn bip Der Frühling ist da, das Peßachfest naht. Ich würde mir nicht erlauben, den Lesern eine Nachricht zu bringen, die ihnen die Sänger der Lüfte wohl schon verkündet haben und die man aus dem Kalender erfahren kann. Gestatten Sie mir jedoch zu bemerken, daß ein hiesiges Blatt visib nibn Va die Gelegenheit nicht unbenutzt dahin gehen läßt. Dasselbe erinnert an Pater Thomas und an die Scenen in Damaskus und beruft sich auf eine französische Brochüre, aus welcher hervorgeht, wie schlecht die Juden gehandelt haben. Es fällt mir nicht ein, diesen Ausgeburten des Blöd- und Wahnsinns irgendwie ein Gewicht beizulegen; aber sie gehören zum Detail. Es läßt sich nicht streiten, nichts sagen; denn gegen gewisse Dinge kämpfen Götter selbst vergebens. Es darf auch nicht wundern, wenn neben der Ignoranz die Arroganz auftritt. Sie sind Geschwister. Wer wird eS auch verlangen,'daß der Redakteur den Talmud, über den er urtheilt und den er verurtheilt, lesen oder gar verstehen soll. Es ist auch viel bequemer, Andern nachzuschreiben, als selber zu studiren. Doch der Herr schreibt nicht blos über den Talmud, den er nicht versteht; er schreibt auch über andere Dinge, dir viel näher liegen, und die er doch nicht kennt. So wunderte sich derselbe, daß auf dem Sarge der Rachel eine „goldene Krone" (Oouronne d'or) lag, und wußte nichts davon, daß couronne auch Kranz bedeutet. Eben so unbegreiflich war eS ihm, warum das Bahrtuch weiß war, da bei den Juden gewöhnlich ein schwarzes Bahrtuch ist. Der gekehrte Herr scheint nur darum vergessen zu haben, daß in Frankreich daS Begräbniß Angelegenheit des Maire und nicht der betreffenden Confession ist, daß verheirathete Damen ein schwarzes, unverheirathete ein weißes Bahrtuch haben. Doch genug! Wir wollten bloS ein Pröbchen liefern und nichts mehr. Aus Böhmen, 23. März. (D. A. Z.) Vor einiger Zeit suchte ein Jude um die Einverleibung des Eigenthumsrcchts auf eine aus dem Nachlaß seiner Mutter auf ihn gekommene und von dieser im Jahre 1849 rechtmäßig erkaufte Realität bei dem BezirkSamtc an, wurde aber sowohl von diesem als von dem Oberlandesgericht abschlägig zurückgewiesen. Auf den Revisionsrecurs erhielt derselbe folgenden Bescheid: „Nach der richtigen Ansicht der Untergerichte ist die Uebertragung des Eigenthums des fraglichen Wohnhauses der R. K. auf ihren Sohn S. K. nicht zulässig, obwohl dieselbe im Grundbuche als Eigenthümerin jenes Hauses erscheint, weil dieses von ihr erst im Jahre 1849 durch Kalls erworbene Wohngebäude früher ein DominicalhauS war und zufolge der kaiserlichen Verordnung vom 2. Oktober 1853 die bis 1. Januar 1848 bestandenen, die Besitzfähigkeit der Israeliten beschränkenden Vorschriften provisorisch wieder in Wirksamkeit traten, vor dem Jahre 1848 aber in Böhmen nur der Besitz von Dominica!- und städtischen Grundstücken mit der Befugniß, darauf Gebäude aufzuführen, jedoch keineswegs die Erwerbung christlicher Häuser gestattet war, dem S. K. Sohn die Berechtigung, das Eigenthum des fraglichen Dominicalhauses zu erwerben, mangelt, da die bezogene Verordnung rücksichtlich solcher seit dem Jahre 1848 in den Besitz von Israeliten gekommener Wohngebäude keine Ausnahme macht und selbst den Fall nicht ausnimmt, wenn solche im Nachlaß israelitischen Descendcnten zufallen sollten." Rußland. Warschau, im März. (Privatmitth.) Am Sonnabend den 27. Februar o. waren die Räume unseres 16

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.