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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1858-04-12 · Heft 16 (12.4.1858) · p. Seite 214

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
22 (1858)
Issue
Heft 16 (12.4.1858)
Date
1858-04-12
Page
Seite 214 (sequence 4)
Language
German
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214 und vernünftigster Weise auszugleichen. Die Reformgemeinde zu Berlin hat sich nicht weiter veranlaßt gefühlt, das Recht nachzusuchen, sich von der dortigen Hauptgemeinde zu trennen. Der einzige Streitpunkt ist die in Berlin unter Autorität des Dr. Sachs und ohne ausdrücklichen Widerspruch der beiden andern älteren Rabbinatsassefforen eingeführte Veränderung, bestehend in Regelung des Chorgesangs und Abschaffung eines Theiles der Piutim. Hiergegen haben sich einige wenige Ultra- Orthodore erhoben und belagern die Staatsbehörde um Unterdrückung dieser Veränderung. Außer diesem einem Streitpunkte muß sich die Staatsbehörde überzeugen, daß die Synagoge Preußens in voller Ruhe und Eintracht sich befindet und daß Spaltung und Zerwürfniß in ihr durchaus nicht vorhanden sei. Gesuche und Forderungen find von keiner Seite an fie gelangt, und die Entwerfung und Bestätigung der Gemeindestatuten hat überall einen ruhigen Fortgang. Wenn daher die kleine Partei der Korach's noch irgend Etwas versuchen wollte, so müßte es von der Seite sein, daß man das ganze preußische Judenthum bis auf einen geringen Bruchtheil als vergiftet und verkommen darstellte und die Staatsgewalt anrufe, die 99/ioo des preußischen Judenthums zu maßregeln, um sie der absoluten Herrschaft des */ioo zu unterwerfen. Aber dieses Vioo verlangt dies selbst nicht. Der Schwerpunkt liegt außerhalb des Judenthums in der kleinen christlichen Partei, welche die Juden um jeden Preis staatsbürgerlich und religiös in das 16te Jahrhundert zurückwerfen will. Vergebens suchte diese unter den Juden selbst um Männer, die für fie aufträten.. Sie fand keine. Sie nahm daher ihre Zuflucht zu einem polnischen Emigranten. Dieser ließ, sich heran, dem Staatsministerium wie den beiden Häusern des Landtages eine Petition einzureichen, in welcher die Beweisführung aus dem neuen Testamente entnommen ist. Wir wollen diese Petition nicht kritisiren, weil fie es nicht verdient. Wir haben hier nur ihren Standpunkt klar gemacht. Sie ist die Petition eines einzigen Individuums, welcher auch Die nicht ihre Zustimmung gegeben haben, in deren Namen sie auftritt. Ihr Ausfall kann nicht zweifelhaft sein. Wir erwähnen sie hier auch nur darum, weil über sie in der Petitionscommisflon des Herrenhauses der Regierungscommiffarius eine Erklärung abgab, die also lautete: „er vermöge in der Hauptsache nur auf Dasjenige zu verweisen, was von dem Minister der geistlichen Angelegenheiten aus Anlaß ähnlicher Anträge früher erklärt worden sei. Die Spaltungen im heutigen Judenthum seien älter als das Gesetz von 1847 und könnten mithin aus die darin über die Cultusverhältniffe getroffenen Bestimmungen nicht zurückgeführt werden. Die Wirksamkeit dieses Gesetzes' sei eine zu kurze, um über das Bedürfniß einer abermaligen Aenderung schon jetzt ein gegründetes Urtheil zu gestatten. Bestimmt hervortretenden Mängeln werde die Staatsregierung im Verwaltungswege thunlichst Abhülfe zu schaffen bemüht sein. Sollte sich zeigen, daß auf diesem Wege dem positiven Judenthum, auflösenden Tendenzen der Reformjuden gegenüber, ein genügender Schutz nicht gewährt werden könne, so werde alsdann der Frage über ein legislatives Einschreiten näher zu treten sein." — Die Commission beschloß hierauf, dem Herrenhause;u empfehlen: über die erwähnte Petition zur Tagesordnung überzugehen. — Es ist klar, daß der wesentliche Inhalt dieser Erklärung eben ist, daß Nichts vorliege, waS zu jener Petition berechtigt. Möge diese hiermit ihrem verdienten Schicksale, nämlich dem der Vergessenheit, überantwortet sein. Mit dem Anfänge des laufenden Jahrhunderts hat die Staatsregierung in Preußen dem Judenthume gegenüber eine veränderte Stellung angenommen. Während das „Allgemeine Landrecht" in allen betreffenden Fällen, z. B. bei Abnahme von Eiden, Sühneversuchen bei Ehescheidungsklagen u. s. w. die Rabbinen als die Geistlichen der Judengemeinden anerkennt, während noch 1797 ein Judenreglement erflvß, das tief in die Gemeindeverhältniffe eingriff, während damals alle nach dem alten Usus verfaßten jüdischen Contracte noch rechtsgültig waren, veränderte dies das Gesetz vom 11. März 1812 vollständig. Nach diesem Gesetze wurden zwar die Juden noch ferner als eine geduldete Religionsgesellschaft angesehen, der Staat ignvrirte aber ihre Gemeinden, Vorsteher, Rabbinen, cultuellen Einrichtungen gänzlich, forderte zur bürgerlichen Gültigkeit einer jüdischen Ehe nicht mehr die Anwesenheit eines Rabbinen oder Stellvertreters, kümmerte sich um Synagoge und Schulwesen gar nicht, sondern unterwarf die Juden in allen allgemeinen Beziehungen den allgemeinen Landesgesetzen, überließ sie aber in allen religiösen Beziehungen sich selbst. Es stand daher in den altpreußischen Provinzen den Juden völlig frei, Gemeinden zu bilden oder nicht, die Beiträge zu den Gemeindelasten waren nicht necutorisch. Bei diesem Zustande kann es nur als eine Anomalie angesehen werden, daß die bekannte Cabinetsordre erstoß, welche den Juden alle Neuerungen im Cultus untersagte. Indem aber andauernd dieser Grundsatz völliger Selbstüberlassung festgehalten wurde, drängte doch ein gewisses Bedürfniß, das Gemeindewesen

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