Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 22 (1858)
- Issue
- Heft 16 (12.4.1858)
- Date
- 1858-04-12
- Page
- Seite 213 (sequence 3)
- Language
- German
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213 Institution überhaupt auf ihren jetzigen Grundlagen bestehen bleibt, dieser oder jener einzelne Punkt derselben wegen angeblicher Nichtübereinstimmung mit andern Gesetzen aufzuheben sei. — v. Bockum-Dolffs beantragt, die Petition des Soester Gutsbesitzers (Jacob Löw) der Staatsregierung zur Abhülfe zu überweisen. Marcard protestirt dagegen, daß mit dem Commisstonsantrage ausgedrückt werden solle, als wolle man den Art. 12. der Vers.-Urkunde in die Gesetzgebung ausgenommen wissen, und erklärt unter diesem Vorbehalt, für jenen Antrag stimmen zu wollen, indem er beiläufig erwähnt, daß in den Kriegsjahren 1813—15 keine 400 Juden im Heere gestanden, während der jetzt verblassende Judenliberalismus später geliebt habe, gar von 1000 Gefallenen aus jenen Jahren zu sprechen. — Wentzel. Die Beweggründe des Herrn Ministers kämen ihm vor, als wenn ein Gerichtshof, weil die Gründe Für und Wider in einer Sache ihm von gleichem Gewichte schienen, beschlösse, es beim Alten bewenden zu lassen. Der Art. 12., von dem der Vorredner die dreiste Stirn gehabt, ihn als einen darzustellen, dessen Einführung in die Gesetzgebung erst noch in Frage stehen solle, die Unabhängigkeit der Ausübung staatsbürgerlicher Rechte vom religiösen Bekenntnisse, sei vom höchsten Gerichtshöfe in seinen Unheilen stets unbedingt zu Grunde gelegt worden. Die Commission selbst habe in ihrem nach seinen beiden Theilen sich innerlich vollkommen widersprechenden Anträge verrathen, wie das Rechtsbewußtsein in der Sache klar spreche. Der Präsident (Büchtemann) bemerkt dem Redner, der Ausdruck der „dreisten Stirn" scheine ihm nicht parlamentarisch, worauf Wentzel sein Bedauern, ihn gebraucht zu haben, ausspricht. — Der Schluß der Discussion wird angenommen; Blömer und Lette, der die Petition des Soldiner Gutsbesitzers (Jtzigsohn) der Ueberweisung an das Ministerium empfehlen wollte, waren noch zum Worte gemeldet. — Vor der Abstimmung regt Mathis wiederum Zweifel an der Beschlußfähigkeit des Hauses (die während der ganzen Sitzung übrigens mehr als fraglich war) an. Die Zählung ergiebt 162, während 176 die Zahl der Beschlußfähigkeit ist. v. Leipziger beantragt Namensaufruf, um zu eruiren, wer ohne Urlaub fehle. Andere bestreiten, daß man in solchem Zustande auch nur den Beschluß des Namensaufrufs fassen dürfe. Gr. Schwerin stellt dann auch in Zweifel, ob man Herrn Mathis' Anträge stattzugeben, habe beschließen können, und selbst die Frage wird laut, ob man denn nun wenigstens beschließen dürfe, zu schließen. Der Präsident endet den Wirrwarr, indem er die nächste Sitzung auf den 8. April ansetzt. — Man geht um 3 Uhr auseinander. Der Charakter und der Ausgang dieser Debatte fallen in der That zusammen; es ist die Unentschiedenheit, die in der Sachlage, so wie in dem Verhalten der Parteien zu ihr sich kund giebt, und wenn durch die Verhandlung etwas gewonnen worden, so ist es, daß diese Unentschiedenheit immer klarer an den Tag tritt. Nichts aber ist markirter, als die Auslassung des Herrn Marcarv, der „den Artikel 12. der Verfassung nicht in die Gesetzgebung eingeführt haben will", also eine klare Bestimmung der Verfassung, auf welche hin er Abgeordneter ist, und das Recht beansprucht, Gesetze über 17 Millionen Menschen machen zu helfen. Wenn er aber für in der Willkür gelegen hält, Bestimmungen dieser Verfassung für illusorisch zu erklären, woher stammt sein Recht, an ver gesetzgeberischen Macht des Staates Theil zu nehmen? Doch mit solcher Begriffsverwirrung läßt sich nicht streiten. Wie gesagt, der entscheidende Punkt in der ganzen Frage ist Niemandem mehr zweifelhaft, und gerade darum kann es nicht lange mehr andauern, daß die volle Entscheidung gefordert und gegeben werde. — Das andere Moment betnfft unfern Cultus. Das Gesetz von 1847 verleiht den Gemeinden das Recht der vollen Autonomie, der unbedingten Selbstständigkeit in allen cultueüen Angelegenheiten. Diese Selbstständigkeit ist daher von der Entscheidung der oben gezeichneten Frage gar nicht abhängig; denn sie steht eben sowohl auf dem Boden der Verfassung, als auf dem des Gesetzes von 1847. Dasselbe überläßt es der Vereinbarung zwischen Vorstand und Repräsentanten und den Statuten der Gemeinden, zu bestimmen, wie Culmsveränderungen vorgenommen werden können (§. 51.); ja, es läßt sogar Trennungen in den Gemeinden aus cultuellen Motiven zu, und bestimmt nur den Modus, auf welchem diese die staatliche Anerkennung erlangen können l§. 53.). Die einzige Bedingung ist, daß die öffentliche Ordnung nicht gefährdet werden dürfe. Diese Bedingung wird Jedermann als gerecht anerkennen, und es wird jedenfalls schwer sein, daraus eine Handhabe zu machen, um ordnungsmäßige Entwickelungen auf administrativem Wege zu verhindern. Diese Sachlage zu einer Streitfrage zu machen, liegt auch gar keine Veranlassung vor. In ganz Preußen eristirt jetzt keine einzige Gemeinde, in welcher eine wirkliche Spaltung aus cultuellen Gründen vorhanden wäre. Die Gemeinde zu Breslau hat es verstanden, die in ihr stattgehabte Wirre auf statutenmäßigem Wege in billigster 16*