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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1858-04-12 · Heft 16 (12.4.1858) · p. Seite 212

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
22 (1858)
Issue
Heft 16 (12.4.1858)
Date
1858-04-12
Page
Seite 212 (sequence 2)
Language
German
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212 lassen, die Sache ihrerseits zur Entscheidung zu drängen, wozu sie als Betheiligte wohl das Recht gehabt hätten. Man wartet eben lieber günstigere Verhältnisse ab, die den Erfolg mehr verbürgen würden. Was die facttsche Seite der Frage betrifft, so handelt es sich nur um solche partielle Momente, die freilich dem Staatsbürger am theuersten sind, hingegen nur eine geringere Zahl von Individuen bedrücken. Das, was durch jene Verneinung Seitens der höchsten Staatsgewalt den Juden entzogen ist, befaßt den größten Theil des Staatsdienstes und einige einzelne Rechte, wie die Thcilnahme an den Kreis - und Provinzialständen. — Wir glauben nicht genöthigt zu sein, die Gründe weitläufig zu erörtern, aus welchen die Geltung des fraglichen Verfaffungsparagraphen, gegenüber früheren beschränkenden Gesetzen aufrecht erhalten werden muß; noch dazu, da die höchsten preußischen Gerichtshöfe in ihrer juridischen Unparteilichkeit bei jeder Gelegenheit, bei welcher die obschwebenve Frage berührt wurde, zu Gunsten und auf Grund der Verfassung entschieden haben. In der T hat spricht der Schluß der Verfassung in unzweideutiger Weise die Aufhebung aller ihr gegenüberstehenden Gesetze aus. So wie daher das Judengesetz von 1847 alle in den früheren Gesetzgebungen, welche in Preußen die Juden betrafen, und es waren deren 22, ihm entgegenstehenden Bestimmungen aufhob, so hat der Verfassungsartikel die ihm im Judengesetze von 1847 entgegenstehenven Beschränkungen aufgehoben. Wohin sollte es denn auch führen, wenn ein Staatsgrunvgesetz frühere Gesetze, welche mit ihm in vollem Gegensätze sind, in voller Kraft und Gültigkeit bestehen ließe?! Denken wir uns z. B., es wären die Gesetze von 1847 und 1812 nicht erflossen, so müßten nachdem Grundsätze der Gegenpartei die Juden, obgleich von der Verfassung mit vollem staatsbürgerlichen Rechte bekleidet, beim Eintritt in die Städte noch Leibzoll bezahlen. Hier kann es nur eine Frage geben: entweder die Verfassung ist gültig over nicht! Ist sie gültig, so kann das Recht nicht vorenthalten werden, das sie gewährt; wird es vorenthalten, so ist sie nicht gültig. Die legislative Gewalt ist zwar Herr darüber, daß die Verfassung geändert werde; aber so lange diese nicht geändert ist, ist sie nicht Herr darüber, Bestimmungen zu treffen, die der Verfassung geradezu entgegenfprächen. Die Legislatur konnte also den betreffenden Artikel der Verfassung streichen oder ändern, aber sie hätte nicht das Recht, Gesetze zu erlassen oder anzuerkennen, welche der unveränderten Verfassung widersprächen. Was aber der Legislatur nicht zusteht, kann, noch weniger der Administration gestattet werden. Diese Auseinandersetzung wirft das vollste Licht sowohl auf die ganze Sachlage, als auf die Verhandlung, über welche wir hier den Bericht der öffentlichen Blätter folgeit^lajfi^s.war in der Sitzung des Abgeordnetenhauses vom 27. März, nw die Berathung einiger Petitionen erfolgte. Die ersten derselben, von zwei jüdischen Rittergutsbesitzern, beschweren sich darüber, daß ihnen ihr§8 Glaubensbekenntnisses wegen die persönliche Ausübung des Stimmrechtes und die Vertretung auf den Kreistagen durch einen Bevollmächtigten verweigert worden sei. — Die Commission hat in Bezug auf die erste dieser Petitionen, die aus dem Soldiner Kreise kommt, die Kreisordnung für die Kur- und Neumark von 1825 und das Gesetz vom 23. Juli 1847 angezogen, um die Ansprüche des Petenten für ungerechtfertigt zu erklären. In Bezug auf die zweite, aus dem Soester Kreise stammende ist zwar ebenfalls die Kreisordnung für Westphalen von 1826 in Bezug zu nehmen, indeß tritt hier das Gesetz vom 24. Mai 1853 und die Frage, in wie weit diese die alten Ordnungen modificirt habe, mit in Rede und die Commission hat deshalb zwar den Uebergang zur Tagesordnung empfohlen, aber zugleich den Antrag gestellt, daS Haus wolle die Erwartung aussprechen, das K. Staatsministerium werde die vorliegende Frage baldmöglichst im Wege der Gesetzgebung regeln.— Berger und v. Böckum-Dolffs vertheivigen die Ansprüche der Petenten, indem Ersterer auch den persönlichen Charakter des Soester Gutsbesitzers besonders rühmt und beantragt, die Petition der Staatsregierung zur Erwägung zu überweisen. Wagen er (Neusteltin) empfiehlt den Commisfionsantrag, indem er aus den Widerspruch aufmerksam macht, daß man die Juden von den Kreis-, aber nicht von den Landtagen ausschließe. Er sehe zwar lieber einen orthodoren Juden als einen modernen nichtsgläubigen Christen in jenen Versammlungen, handle also nicht aus religiöser Abneigung; irkdeß sei ja auch der Commissionsantrag den Ansprüchen der Israeliten keineswegs ungünstig, verweise sie nur auf den einzigen Weg, der hier definitive Hülfe schaffen könne, auf den legislativen. — Der Minister des Innern bemerkt, daß die Regierung in Folge eines frühern Beschlusses der zweiten Kammer, welcher der heute angeregten Angelegenheit günstig gewesen (vom 10. Februar 1855), eine wiederholte Erwägung habe eintreten lassen, aber, mit Zustimmung des Justizministers, dazu gelangt sei, bei ihrer Ansicht zu beharren. Eine Aenderung der betreffenden gesetzlichen Bestimmung Halle er auch jetzt nicht für ein Bedürsniß und glaube nicht, daß, so lange die kreisstänvische

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