Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 22 (1858)
- Issue
- Heft 15 (5.4.1858)
- Date
- 1858-04-05
- Page
- Seite 203 (sequence 7)
- Language
- German
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203 tung der Unsittlichkeit andererseits — ipnw rsns? — dem gesunden, die Pubertät erlangten und einen RahrungSstand begründen könnenden Israeliten die Eingehung eines EhebündniffeS zur ersten Pflicht gemacht. — Um des Genusses der Vortheile dieses Aussteuer- Vereins theilhaftig zu werden, mußte jedes Mitglied wöchentlich Einen Kreuzer contribuiren, und daS von Fortuna gehätschelle Mädchen, dem das bei der jährlich statthabenden Ziehung das LooS zusiel, erhielt eine Mitgift von 100, sage hundert Reichsthalern, oder 150 Gulden rhein. im 24-Gulden-Fuß, eine Summe, mittelst welcher sich leicht ein Bachur, ein angehender Handelsmann finden ließ, dem Hand und Herz gereicht werden konnte. Die Einrichtung war ja einfach, die Wohnung bot für zwei liebende Herzen Raum genug, das Mahl war frugal, die Kleidung nicht lururiös und die theils gegen Baar, theilS auf Credit erhaltene HandelSwaare warf so viel Profit ab, um unfern Herrgott sorgen zu lassen und sich ernähren zu können. Die in der Ehe erzeugten Kinder hat man der Mutter Namr — zuweilen auch dem eben so natürlichen Schmutze — überlassen, die für diese wie weiland für die Vorvordern in der Wüste Sorge tragen würde. Doch die Zeilen änderten, die Bedürfnisse steigerten sich und mit ihnen die Anforderungen an die Thatkraft, den Thätigkeitsstnn und daö Speculationsvermögen des Menschen und unser Herrgott sagte: Jude! die Schranken sind Dir nun erschlossen, dethätige Dich an dem Wohl und Wehe der Völker, gebrauche die Dir verliehenen Pfunde, und dann erst soll eS Dir an meinem Segen nicht gebrechen. Haben aber schon die alten Weisen gestattet, je nach Zeiiumständen ein Thora-Gebot aufzuhcben r.v ijrniri 'r£ rnüwb, um wie viel mehr ist eS einem ehr- und tugendjamen Brautpaare erlaubt, vermöge deS Zeitendrangs anstatt einer hölzernen Bank ein weiches, zur Siesta besser geeignetes Sopha, anstatt der ungepolsterten gepolsterte Stühle und andere den bescheidenen Comfort fördernde Möbel und Kleidungen u. s. w. zur ersten Einrichtung anzuschaffen, und hierzu ist eine bräutliche Mitgift von nur 150 Fl. nicht erklecklich. Sollten darum, weil das Geld im Werthe sank und die Subsistenzmittel stiegen, die Unbemittelten zum Cölibat und unbegüterte Ellern zur steten Sorge für die Zukunft ihrer schutzlosen Töchter verurtheilt werben? — Freilich wäre der alte Zustand einem gewissen, mit Gesetzeskraft angethanen Verminderungssystem den Israeliten gegenüber angemessen, doch yriB1; -jai NLNi zs n*rcfi« prfn. Mag man den „FürtherKindern" nachsagen waS man will, die preiswürdige Eigenschaft besitzen sie: sie wünschen, daß ihre Armen des Lebens froh werden und forgenauchbafür. Die Unzulänglichkeit eines nur aus 150 Fl. bestehenden HeirathgureS einsehend, wurde der zu erhoffende Gewinn von 150 Fl. auf 300 Fl. erhöhet, und da auch diese Summe für den damit zu erreichenden Zweck unzureichend war, traten mehrere von Wohlthätigkeitsstnn und acht religiös-sittlichem Gefühle geleitete Männer zur etwaigen Revision der Staturen zusammen und riesen endlich neben dieser noch bestehenden Anstalt eine gleichnamige dermaßen anS Licht, wonach ein wöchentlicher Beitrag von 6, resp. 3 Kreuzern geleistet, und jährlich — regelmäßig tin Februar — zwei unober nur gering beunlielie, daS 45. Lebensjahr noch nicht überschrlllene uiiv dem hiesigen Gemeinde« Verbände ungehörige Mäochen durch das LooS bestlininl weroen, denen bei ihrer wirklichen Verheiralhung eine Mitgift von 1200, beziehungsweise 600 Fl. zu Theil wird. Durch Energie uuo eoclmüthige Uneigennützigkeit gelang cs jenen Wohlthätern, fast sämmtliche reiche ober sehr begüierre, vermöge ihrer glänzenden finanziellen Verhältnisse sich jeden Anspruchs begebende Corporationsmitglieder zur thängen Theiluayme zu veranlassen, ja manche sind im Besitze mehrerer Loosnummern und stehet diesen nur das Recht zu, den sie allenfalls treffenden Gewinn einem ihrer Wahl zustehenden Mädchen — dessen anderweitiges Vermögen die Summe von 2400 Fl. nicht übersteigt — zuzubilligen. Die nach trefflichen Statuten getroffene Einrichtung, die Verwaltung, die Coi,trolle, die bei der öffentlich stalthabenden Ziehung herrschende Unparteilichkeit und größtmöglichste Praclsion u. s. f. sind jedes Lobes würdig, und die seit jenem Zeitpunkte erzielten Resultate erfreuen daö Herz jedes Menschenfreundes. Sch. A»S Württemberg, 17. März. (Ztg. f. Rordd.) Im Hinblick darauf, daß andere deutsche Staaten, und namentlich das benachbarte Bayern, die Gewährung des Staalsbürgerrechls an diesseitige Israeliten in der Regel versagen, hat unsere Regierung als Repressalie die gleiche Maßnahme gegen die Israeliten jener Staaten angeordnet. Freilich trifft die Repressalie nur die