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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1858-03-29 · Heft 14 (29.3.1858) · p. Seite 188

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
22 (1858)
Issue
Heft 14 (29.3.1858)
Date
1858-03-29
Page
Seite 188 (sequence 6)
Language
German
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188 Preußen. Anclam, 8. Februar. (Privatmitth.) Die Mittheilung aus Insterburg in No. 7. der diesjährigen Zeitung des JudenthumS veranlaßt mich zur Veröffentlichung einer unter dem 16. November 1853 dem Vorstande der hiesigen Gemeinde in Betreff deS §. 10. deS SlrafanstaltS - Reglements zugegangenen Resolution der diesseitigen König!. Regierung. „Auf die Vorstellung vom 6. September er. eröffnen wir Ihnen bei Rückgabe der Beilage derselben, daß, wenngleich nach dem für die Straf-Anstalten bestehenden Reglement den in denselben dctinirten Sträflingen jüdischen Glaubens nur die Feier ihrer vier hohen Oster-Festtage in der Art zu gestatten ist, daß sie von der Arbeit befreit bleiben und ihnen zur Abhaltung ihres Gottesdienstes dazu geeignete, abgesondert liegende Räumlichkeiten überwiesen werden, in den zu unserem Ressort gehörigen Strafanstalten zu Naugard und Anclam den gefangenen Israeliten bisher auch schon die Feier des jüdischen Neujahrs und Versöhnungsfestes, wenn sie aus eigenem Antriebe darum gebeten haben und daher anzunehmen war, daß ihnen die Feier wirklich Herzenssache sei, gestattet worden ist, jedoch nur unter der Bedingung, daß sie das an ihrer Arbeitsaufgabe in Folge Lessen etwa Versäumte in den übrigen Tagen der Woche nachholen. „Eben so ist es den israelitischen Sträflingen in den gedachten Anstalten auch freigestellt, ihren Sabbath zu halten, wenn sie dafür am Sonntage arbeiten; es ist von denselben nach der Anzeige der AnstaltS - Vorstände aber vorgezogen worden, gleich den übrigen Gefangenen am Sonnabende ihr Tagewerk zu verrichten und dafür an den Sonntagen ihre religiösen Uebungen abzuhalten. „Wenn nun hiernach die Angaben des jüdischen Gemeinde-Vorstandes zu Anclam in dem anliegenden Schreiben vom 26. December v. I. als unrichtig bezeichnet werden müssen, so zerfällt auch der in der Vorstellung vom 6. September er. enthaltene, auf jene Angaben sich gründende Antrag in sich. — Im Uebrigcn haben wir die gedachten Anstalts-Vorstände angewiesen, das oben gedachte Verfahren auch für die Folge bestehen zu lassen. Stettin, den 16. November 1853. König!. Regierung, Abtheilung deS Innern." Die Königl. Regierung bezeichnet zwar die in dem Schreiben vom 26. December enthaltenen Angaben des Vorstandes als unrichtig; als Verfasser jenes Schreibens bemerke ich, daß mir der derzeitige Vorstand mittheilte: In der hier befindlichen Straf-Anstalt für weibliche Individuen hatten die jüdischen Züchtlinge am Neujahrsfeste ihren gewöhnlichen Arbeiten obliegen müssen. Wir ersuchten daher den Inspektor derselben persönlich, wenigstens am Versöhnungsfeste die jüdischen Gefangenen von der Arbeit zu dispenfiren und ihnen zu gestatten, den höchsten Festtag der Juden in der Anstalt unter den üblichen Gebeten verbringen zu dürfen; allein unsre wiederholten Bemühungen hatten keinen günstigen Erfolg. Der Inspektor berief sich auf das Reglement der Anstalt, in welchem es im §. 10. heißt: „Die Gefangenen jüdischen Glaubens sollen nur die vier hohen Festtage der Osterfeier feiern." Schließlich noch die Bemerkung, daß Herr Rabbiner Dr. Meisel daö Gesuch des hiesigen Vorstandes kräftig befürwortete. vr. Kirschstein. Anclam, im Februar. (Privatmitth.) In unsrer Gemeinde begann seit Verleihung der Corporationsrechte ein neues, reges Leben sich zu entfalten. Von Reformen, deren Einführung in die jüngste Zeit fällt, können wir nicht berichten, denn schon längst war der Vorstand bemüht, die unbedingt nothwendigen Reformen inS Leben treten zu lassen. Jndeß wird die Beseitigung so mancher Uebelftände noch lange ein frommer Wunsch bleiben. — Wir sind bereits seit dem Oclober v. I. im Besitz eines bestätigten Gemeinde-Statuts, welches eilf Abschnitte enthält. Der erste Abschnitt handelt in 6 Paragraphen von der Synagogen-Gemeinde zu Anclam überhaupt und den Mitgliedern derselben insonderheit. Der zweite in zwei Paragraphen von der Vertretung der Gemeinde und der Verwaltung der Gemeinde - Angelegenheiten im Allgemeinen. Der dritte in achtzehn Paragraphen von den Repräsentanten. Der vierte in sechszehn Paragraphen von dem Vorstande. Der fünfte in sieben Paragraphen von den Vorstands-Commissionen. Der sechste in sechs Paragraphen von dem gegenseitigen Geschäftsverhältnisse des Vorstandes und der Repräsentanten-Versammlung. Der siebente in zwei Paragraphen von dem Begräbnißplatz der Gemeinde. Der achte in vier Paragraphen von den Synagogenständen. Der neunte in eilf Paragraphen von dem Gemeindebedarf und dem Abgabenwesen. Der zehnte

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