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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1858-03-22 · Heft 13 (22.3.1858) · p. Seite 178

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
22 (1858)
Issue
Heft 13 (22.3.1858)
Date
1858-03-22
Page
Seite 178 (sequence 10)
Language
German
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178 Der erfolgte Bescheid lautet: „Nach dem dermaligen Stande der Gesetzgebung kann den Israeliten weder die Pachtung von Realgewerben noch die Freizügigkeit der Person innerhalb der dafür bestehenden allgemeinen Vorschriften verwehrt werden. DaS allerh. Patent vom 2. Oktober 1853 setzt bloS die über die Besitzfähigkeit der Israeliten bestehenden Beschränkungen, nicht aber die andern, deren Erwerbsrc. persönliche Verhältnisse betreffende ältere Gesetze wieder in Recht. „In Anbetracht dieser Umstände hat daher die hohe k. k. Statthalterei mit Erlaß vom 18. November d. I. Z. 32172 die Entscheidung des Bezirksamtes 6. 6. 28. Juli l. I. Z. 7040, womit den israelitischen Eheleuten (Aron und Bctti Tintner) die Pachtung eines Realschankgewerbes auS dem Grunde, daß dieselben Israeliten sind, so wie der Aufenthalt in Wischau untersagt wurde, außer Kraft gesetzt, und dem Recurse dieser Eheleute in der Voraussetzung willfahrende Folge gegeben, daß die radicirte Eigenschaft der betreffenden Gast- und Einkehrgerechtigkeit nicht in Zweifel steht, waS aus den Vorlagen nicht zu entnehmen ist. Brünn, am 7. December 1857." AuS dem Tokayergebirge, im Februar. (Privatmitth.) Eine hohe k. k. Statthalterei in Kronstadt hat den Gilden zur strengsten Pflicht gemacht, Lehrlinge ohne Unterschied der Religion aufzuuehmen und loszusprechen. Da nun hier und da in Ungarn und Galizien die Zünfte den jüdischen Handwerkslehrlingen bei der Aufnahme und dem Lossprechen Schwierigkeiten in den Weg legen, so wollen Ew. Hochw. in Ihrem geschätzten Blatte jenen hohen Erlaß, in welchem sich die humane Gesinnung Einer hohen k. k. Regierung abspiegelt, im AuSzuge gütigst aufnehmen: „Die hohe Statthalterei verordnet: „ES ist mehrfach der Fall vorgekommen, daß Zünfte die Aufnahme von Lehrlingen wegen Verschiedenheit der Nationalität oder Religion verweigert haben. Dem §. 116. der prov. Gewerbe-Ordnung zufolge haben die Zünfte durchaus nicht das Recht, über die Aufnahme eines Lehrlings zu entscheiden, indem dieselbe von seinem Lehrmeister einfach der Zunft zur Eintragung anzuzeigen ist, woraus zu folgern ist, daß jedem Meister daS Recht zufteht, einen Lehrjungen, der die im 8. 113. der Gewerbe - Instruction angeführten Erfordernisse nachweist, aufzunehmen. „Um aber eine gehörige Evidenz über die Lehrjungen zu besitzen und zugleich daS Verfahren der Zünfte in Betreff derselben einer beständigen Controlle zu unterziehen, wird hiermit angeordnet, daß jeder neu aufgenommene Lehrling von seinem Meister binnen 3 Tagen nach seiner Aufnahme bei der politischen Behörde seines Bezirks mündlich oder schriftlich zu melden ist. Sollte die Zunft die Annahme deS Lehrlings und dessen Eintragung aus was immer für Gründen verweigern, nachdem derselbe bereits bei der politischen Behörde anstandslos eingetragen worden ist, so bleibt diese Verweigerung der Aufnahme wirkungslos und ist der Lehrling als gesetzlich ausgenommen und seine Lehrzeit als ordentlich begonnen anzusehen. Von dieser Verordnung sind alle Zünfte in gehörige Kenntniß zu setzen und denselben zugleich zu bedeuten, daß jeder, der die vom ß. 113. der Gewerbe-Instruction geforderten Eigenschaften nachweiset, ohne Unterschied der Religion oder Nationalität als Lehrling unweigerlich aufzunehmen ist." Dem Orvosi hetelap zufolge, beabsichtigt Herr vr. mell. Ludwig Groß, Sohn des jüngst verstorbenen Großwardeiner PhysikuS Dr. Friedrich Groß, die gesammten zurückgelassenen Werke seines verstorbenen Vaters demnächst herauszugeben. Vor wenigen Tagen feierte der Talmud-Thora- Verein in Homonna seinen Stiftungstag und wurden bei dieser Gelegenheit von Herrn Emanuel Kranstor den armen Waisen dieser Stadt 100 Fl. C. M. gespendet. Schließlich wollen Ew. Hochwürden verzeihen, wenn ich mir erlaube, den Correspondenzartikel auS Mähren (siehe Ztg. d. Jud. No. 7.) dahin zu berichtigen, daß die Herren Goldschmied und Freund auS Boscovitz nicht eine Anstellung in Großvardein, wohl aber in TemeSvar gefunden haben. Die Musterhauptschulen im Preßburger, Großvardeiner und Kaschauer Verwaltungsgebiete sind noch nicht eröffnet. I. I. Rosenmeyer. Hone, 12. März. (Privatmitth.) Den Lesern dieser Blätter glaube ich eine erfreuliche Nachricht mitzutheilen, indem ich von der so eben erfolgten Ernennung des aus dem Schoße der hiesigen Gemeinde hervorgegangenen Regimentsarzteö Herrn vr. Simon Hirsch zum Stabsarzte Bericht erstatte. Herr vr. Simon Hirsch war, wenn ich nicht irre,

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