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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1858-03-22 · Heft 13 (22.3.1858) · p. Seite 177

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
22 (1858)
Issue
Heft 13 (22.3.1858)
Date
1858-03-22
Page
Seite 177 (sequence 9)
Language
German
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17? Ein hiesiges Gemeindemitglied, Hein die Pachtung eines WirthShauseö und der Aufenthalt in Wischau verweigert wurde, hat RecurS ergriffen, aus welchem wit stlgende Stellen hervorheben: „Durch den beiliegenden Erlaß des löbl. Gemeinderathes (zU Wischau vom 27. Juni 1857) wurde die vott UNS ehrfurchtsvoll Gefertigten Eheleuten übernommene Pachtung der den Eheleuten Anton und Franziska Zonaschek gehörigen radicirten Gast- und Einkrhrhausgerechtigkeit sub No. 30. zu Wischau für unzulässig erklärt, und unS die angesuchte Bewilligung zUM Aufenthalte in Wischau verweigert, weil angeblich durch die allerh. kaiserl. Verordnung vom 2. Oktober 1853 alle die Rechtsverhältnisse der Israeliten beschränkenden Gesetze wieder in Wirksamkeit getreten seien. „lieber unsere diesfalls beim löbl. k. k. Bezirksamte zu Wischau eingebrachte Vorstellung erhielten wir den beiliegenden Bescheid vom 28. Juli 1857 Z. 7040, welcher sich ganz in gleichem Sinne auSspricht, mit dem Bemerken, daß Nach den alten Verordnungen vom 9. Juli, Gub.-Circulare vom 21. Juni 1791 Z. 12036, 3. April 1786 und 23. November 1788 Israeliten durchaus keine Wirths- und Schank- HLüser pachten dürfen, sondern hievon entfernt werden müssen. Zugleich wurde unS unter Androhung von Zwangmaßregeln aufgetragen, binnen längstens 8 Tagen die Stadt Wischau zu verlassen. „Nach dem klaren Wortlaute der alleth. Verordnung vom 2. November 1853 wurden nur die frühem, die Besitzfähigkeit der Israeliten beschränkenden Gesetze und auch diese nur provisorisch wieder eingeführt. Aus dem Absätze II. dieser Verordnung geht bestimmt und unwiderlegbar hervor, daß unter dem Ausdrucke „Besitzfähigkeit" auch hier, so wie in den srÜhertt Gesetzen nur die Fähigkeit zur Erwerbung des Eigenthums unbeweglicher Güter verstanden werden kann. „Hätte diese hohe Verordnung alle früher», die Israeliten beschränkenden Gesetze wieder einführen wollen, so hätte sie auch ganz allgemein auf alle beschränkenden Gesetze Hinweisen müssen. Da sie nun keineswegs eint» derartigen Ausdruck braucht, sondern ausdrücklich nür die die Defitzsähigkeit beschränkenden Gesetze wieder einführt, so sind und bleiben alle andern Verordnungen, welche sich nicht auf EigenthumserwerbUNg unbeweglicher Gütet beziehe», durch daS alleth. Patent vdm 4. März 1849 aufgehoben. Dies gilt namentlich auch von allen obgettannten, von dem k. k. Bezirksamte citirten Gesetzen, weil dieselben offenbar nicht den mindesten Bezug auf die Befitzfähigkeit nehmen. Dem Gesagten zufolge steht also den Israeliten in Mähren allerdings gesetzlich frei, unbewegliche Güter aller Art, Gast- und Schankhäuser in Pacht zu nehmen, mithin auch in Christenhäusern zu wohnen. — Sollte der in der angefochtenen Entscheidung festgehaltene Grundsatz zur praktischen Geltung kommen, so müßte in der That eine förmliche Jsraelitenverfolgung modernen StyleS eintreten, denn Hunderte von israelitischen Familien haben Christenhäuser, GastuNd Schankhäuser, städtische Brau- und Brantweinhäuser re. vor und nach jener hohen Verordnung vom 2. October 1853 gemiethet und gepachtet, und die hierauf Bezug nehmenden Verträge anstandslos intabuliren lassen, wie es z. B. die in der Landeshauptstadt Brünn vorkommenden unzähligen derlei Fälle beweisen. Von den politischen Behörden müßten dann von Amtswegen alle diese entstandenen Rechtsverhältnisse für aufgelöst erklärt und mit gänzlicher Ausweisung aller nicht in ihren Gemeinden wohnenden Israeliten vorgegangen werden. DieS kann unmöglich der Sinn und Geist jener ohnedies nur provisorischen allerh. Verfügung sein und wäre auch des humanen Geistes der österreichischen Gesetzgebung höchst unwürdig. „Unsere angedrohte und binnen 8 Tagen zu gewärtigende gänzliche Ausweisung aus Wischau ist aber auch dem Gemcindegesetze vom 17. März 1849 §. 25. total widersprechend, wornach den Fremden der zeitliche Aufenthalt in der Gemeinde nicht verweigert werden kann, so lange sie sich entsprechend verhalten und die Mittel zu ihrer Erhaltung besitzen. Gegen uns kann in dieser Beziehung nicht der mindeste Anstand erhoben werden, nachdem a) wir Beide die beiliegenden noch nicht erloschenen HeimathSscheine besitzen, und auch dem löbl. k« k. Bezirksamte zu Wischau vorgelegt hatten; b) die beiligenden Sittenzeugnisse vom 26. Mai 1857 uns gewiß allerorten anempfehlen; c) wir ein hinreichendes Vermögen besitzen, um in der Gemeinde Wischau leben zu können, so daß wir ihr gewiß niemals zur Last fallen würden, und es ihr ja auch unbenommen bleibt, bei einer sich später zeigenden Vermögenslosigkeit oder gar an sie auf Unterstützung gestelltem Ansprüche uns auf Grund obigen Paragraphes deö Gemeindegesetzes den fernem Aufenthalt in Wischau zu verweigern." — 13

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