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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1858-03-22 · Heft 13 (22.3.1858) · p. Seite 173

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
22 (1858)
Issue
Heft 13 (22.3.1858)
Date
1858-03-22
Page
Seite 173 (sequence 5)
Language
German
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173 vorgenommen worden. Die Kosten, die solche Reformen verursachen, werden hier nie gescheut, und auch nicht die eventuelle Vergrößerung des Pensions-Etats, der jetzt schon mit mehr als 5000 Thalern jährlich auf unserer Gemeinde lastet. Schließlich noch die angenehme Bemerkung, daß, als neulich von der hiesigen patriotischen Gesellschaft Prämien und Medaillen an solche Dienstboten vertheilt wurden, die 25 Jahre und darüber in einem und demselben Hause dienen, sich kein einziges jüdisches Individuum unter der Zahl befand: ein Beweis, daß kein Jude die Dienstbarkeit zu seinem Lebenszweck gemacht hat, denn an guten jüdischen Dienstboten beiderlei Geschlechts mangelt es nicht. Preußen. Magdeburg, im Marz. (Privatmitth.) Wir theilen nunmehr anbei die Erklärung des Obertribunalö über die Vorsteher der Synagogengemeinden als mittelbare Staatsbeamte mit der ausführlichen Motivirung, abgedruckt in „Goldammers Archiv für preußisches Strafrecht, B. V. S. 851.", mit: §§. 102. 331. des Strafgesetzbuches. Vorsteher von Judenschaflen (Synagogen-Gemeinden) als öffentliche Beamte. Der Angeklagte ist in beiden Instanzen wegen Beleidigung des Vorstehers einer Judengcmeinde, als eines öffentlichen Beamten, während der Ausübung seines Amtes (Verpachtung der Synagogenplätze), auö §, 102. verurtheilt. Er greift die Anwendung des §. 102. an, weil der gedachte Judenvorsteher kein mittelbarer, also auch kein öffentlicher Staatsbeamter sei. Die Beschwerde ist durch Urtel des Obertribunals vom 16. September 1857 wider Crohn (Nr. 875. I.) zurückgewiesen, in Erwägung, daß zu den öffentlichen Beamten in §. 102. unzweifelhaft nicht blos die unmittelbaren Staatsbeamten, sondern auch die mittelbaren Diener des Staates gezählt werden; daß aber die Frage, ob der Vorsteher der Judenschaft eines Ortes zu den mittelbaren Staatsbeamten gehört, bejaht werden muß, weil nach §. 1. des Gesetzes vom 1. Juni 1833 und nach §. 37. des Gesetzes vom 23. Juli 1847 über die Verhältniffe der Juden den Synagogen-Gemeinden (Judenschaflen eines Ortes) Corporationsrechte wenigstens in Beziehung auf ihr Vermögen eingeräumt sind; zwar nach §. GO. Tit. 10. Th. II. des Allg. Landrechts nicht die Beamten aller Corporationen für mittelbare Staatsbeamte zu erachten sind, dies jedoch jedensallö von den Beamten derjenigen corporativen Verbände gelten muß, welche, wie die Synagogen-Gemeinden eines Ortes, für öffentliche Zwecke gestiftet sind, unter beständiger Leitung des Staates stehen und organisch zur Gliederung und Verfassung deS Staates gehören; daß aber auch im §. 7. des Gesetzes vom I. Juni J 833 ausdrücklich bestimmt ist: daß die Rechte und Pflichten den Repräsentanten und Verwaltungs-Behörden einer Judenschast nach den Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Magisträte und Stadtverordneten beurtheilt werden sollen, woraus folgt, daß, so wie unbestrittcn den Mitgliedern eines Magistrats, so auch den Mitgliedern deS Vorstandes einer Judenschaft, welchen das Gesetz selbst als eine Behörde bezeichnet, die Rechte mittelbarer Staatsbeamter zustehen: daß sich dies nicht minder daraus crgicbt, daß nach ß. 43. des Gesetzes vom 23. Juli 1847 die Mitglieder des Vorstandes einer Judenschaft wegen Dienstvernachlässigungen nach vorgängiger administrativer Untersuchung durch Beschluß der Negierung entlassen werden können, also einem Diseiplinarversahren innerliegen, was ihre Qualität als mittelbare Staatsbeamte außer Zweifel setzt. Peckelsheim, 10. März. (Privatmitth.) In diesen Tagen verließ uns unser verdienter Lehrer B. Alöbach, indem er die hiesige Stelle, die er seit 1850 bekleidete, aus Gesundheitsrücksichten mit der in Camen vertauscht hat. Nachdem er am Sabbath eine gediegene AbschiedSpredigt gehalten, welcher auch die höchsten christlichen Autoritäten unsrer Stadt beiwohnten, überreichte die Gemeinde durch eine Deputation von zehn Männern, den Vorstand an der Spitze, dem Scheidenden mit den wärmsten Dankesworten einen schönen silbernen Ehrenpokal. Auö Schlesien, 19. Februar. (Privatmitth.) In unserer Provinz, namentlich aber im südöstlichen Theile derselben (Oberschlesien), ziehen immer mehr Juden aufs Land, und es giebt fast kein Dorf und keinen Weiler

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