Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 22 (1858)
- Issue
- Heft 11 (8.3.1858)
- Date
- 1858-03-08
- Page
- Seite 142 (sequence 2)
- Language
- German
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142 modernen Staats, d. h. des Staats der Cultur, Civilisation unv Humanität vertheidigt. Aber die Geschichte hat seitdem nachgewiesen, daß die Inden bis hoch in das Mittelalter hinauf volles Bürgerrecht besaßen, daß es erst der bestimmt formulirten, nach und nach weiter schreitenden Gesetze despotischer Kaiser und Herrscher bedurfte, um den Juden überall ihr gutes Recht, das sie durch viele Jahrhunderte besessen, nach und nach zu rauben; daß dies aller Orten ohne ihr Verschulden und lediglich aus Fanatismus geschehen, welcher bekanntlich niemals nach seinem und Anderer Rechte fragt. Die Geschichte hat nachgewiesen, daß die Juden in den meisten europäischen Ländern Jahrhunderte früher ansässig gewesen, als das Christenthum in denselben auftrat und herrschend wurde, und daß sie vor dem Erscheinen desselben vollberechtigte Bürger waren, und erst nach längeren Zeiträumen aus der bürgerlichen Gesellschaft ausgestoßen wurden. Es ist also hiermit erwiesen, daß auch das historische Recht auf unsrer Seite steht; es müßte denn sein, daß unsre Gegner nur Das für historisches Recht gelten lassen wollten, was ihren feudalistischen oder büreaukratischen Gelüsten zu Gute kommt. Noch ist Keiner erstanden, welcher behauptet, daß die Entziehung eines wohlerworbenen und lange geübten Rechtes, und wenn sie noch so viele Zeit gewährt hat, dadurch zum Recht geworden, daß die des Rechtes Beraubten desselben verlustig seien, weil sie die Macht nicht besaßen, sich ihr Recht zu verschaffen. Fürwahr, Protest dagegen wurde genugsam eingelegt, denn jeder Seufzer eines Unterdrückten, jedes verlorene Lebensglück eines Verfolgten, jede ungenützte Geisteskraft eines Ausgeschlossenen, jedes graue Haar eines Verbannten, jeder Schmerzensschrei eines Gemarterten, jeder Blutstropfen eines Gemordeten waren unverwischbare Proteste gegen die Gewalt, welche über sie verhängt worden. In der That können daher die Juden herantreten und sagen: Gebt uns das Recht wieder, welches Ihr uns genommen; niemals wird ein tausendjähriges Unrecht zum Rechte werden; Ihr habet vielmehr an uns gut zu machen, was wir durch die vielen Jahrhunderte gelitten haben, und so lange Ihr uns das entzogene Recht weiter entzieht, macht Ihr Euch noch größeren Unrechts als Eure Vorfahren schuldig, weil Euch das Recht zum Bewußtsein gekommen! Es ist also fürwahr! kein Act einer neuen menschengeschlechtlichen oder staatlichen Entwickelung, es ist nicht blos eine Forderung des modernen Staates, es ist ein einfacher Act der Gerechtigkeit, der restitutio in integrum, wenn wir auf das Bürgerrecht, aus das volle und unbedingte Anspruch machen; es ist, was von jedem redlichen Menschen verlangt wird, daß er zurückgebe, was er seinem Nächsten widerrechtlich entzogen. — Eben so wenig kann nach jener geschichtlichen Beweisführung noch irgend Jemand fernerhin, ohne sich der krassesten Unwahrheit schuldig zu machen, behaupten, daß die Juden Fremdlinge, daß sie von den christlichen Völkern als Gäste ausgenommen seien. Vielmehr waren sie Europäer lange bevor die meisten jetzigen europäischen Völker die Grenze Europas überschritten, waren, wie wir erst jüngst aus Momsen's römischer Geschichte angeführt, wirksame Glieder der europäischen civilisirten Welt Jahrhunderte, bevor die uncivilisirten Vorfahren der jetzigen europäischen Völker den Boden der Civilisation betraten und die letzten Sonnenstrahlen derselben in sich aufnahmen; waren insonders in Griechenland, Italien, Spanien, Gallien, Germanien, den Donauländern und Britannien als vollberechtige Bürger heimisch, bevor das Christenthum in diesen Ländern seinen Sitz aufschlug. So ist die bürgerliche Gleichstellung der Juden nichts Anderes, als die billige Zurückzahlung einer alten Schuld, als die Ausgleichung eines alten Unrechts, dessen kein religiöser und sittlicher Mensch sich fernerhin theilhaftig machen möchte. An die Nabbinen in Preußen. Die Erfahrung hat uns schon oft gelehrt, daß, wenn ein ausgesprochener Gedanke auch nicht alsbald seine Verwirklichung findet, er dennoch nach Jahren, unter günstigeren Umständen, wenn das Bedürfniß dringender geworden, neue Motive zu den alten sich gesellt haben, zur Ausführung kömmt. Schon im Jahre 1850 machten wir die Rabbi neu Preußens aufmerksam, wie nothwendig es sei, durch eine Zusammenkunft eine Menge von Verhältnissen und Fragen zur Besprechung und durch vereinigtes Wirken der Lösung näher zu bringen. Wir sprachen es damals ausdrücklich aus, daß es sich nicht um sogenannte Reformfragen handle, daß diese vielmehr ausgeschlossen bleiben mögen. Aber nur eine so geringe Anzahl zeigte sich unserm Aufruf willfährig, daß wir die Sache aufgeben mußten, allerdings mit dem Gedanken und Gefühle, daß die Betheiligten dadurch sich selbst und ihrer Sache am meisten geschadet. Sieben Jahre sind seitdem verstossen. Das Gesetz vom 23. Juli 1847 ist seitdem in fast allen Theilen des Vaterlandes zur Ausführung gekommen; die Lücken und Män-