Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 22 (1858)
- Issue
- Heft 10 (1.3.1858)
- Date
- 1858-03-01
- Page
- Seite 129 (sequence 3)
- Language
- German
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129 bei den Unterhandlungen und namentlich um Erwirkung der Aufhebung jenes Gesetzes zu bitten, welches eine Beleidigung des Rechtsgefühls enthält, welches mit dem bei Wilden gebräuchlichen Plünderungsrecht der Gestrandeten auf gleichem Boden steht. Wir möchten diese Gemeinden dringend auffordern, diese Gelegenheit nicht zu versäumen. Die badische Regierung ist berechtigt, gegenüber den Forderungen Schaffhausens auch ihrerseits das Interesse ihrer Unterthanen zu wahren und sie vor solchen empörenden Barbareien sicher zu stellen. Wenn die betreffenden Gemeinden die Sache durch einen tüchtigen Anwalt vertreten lassen, der den Gegenstand von humanem, moralischem und staatsökonomischem Standpunkt vorträgt, so ist es sicher, daß die badische Negierung das Interesse auch ihrer israelitischen Unterthanen kräftig wahren wird. Nur müßte der Anwalt selbst von derartigen Vorurtheilen frei sein, damit er die Sache nicht blos um's Geld und mit halbem Herzen thue. Am besten wäre ein Anwalt israelitischer Konfession; es hat keinen Mangel an tüchtigen jüdischen Anwälten in allen vier Kreisen des Großherzogthums. Auch eine Deputation aus den betreffenden Gemeinden, welche der Staatsbehörde die Sache mündlich darlegte, wäre außerdem noch zu empfehlen. Ich wünsche, daß ich nicht vergebens die betreffenden Gemeinden hierauf aufmerksam gemacht; sie würden nicht nur ihre eigenen Interessen dadurch am besten wahren, sondern sich auch den Dank der Israeliten ihres Landes und der Schweiz, ja der gesammten Judenheit erwerben; denn es ist nur zu wahr, daß, wenn auch nur ein Theil in Israel von Unbill heimgesucht ist, die Folge sich auch auf die Gesammtheit erstreckt. Und wir wollen uns nicht beklagen deshalb, wir wollen treu und fest Zusammenhalten zur Beseitigung von Ungerechtigkeit, wo und gegen wen sie auch begangen werde. vr. Fürst, Rabbiner. Auch wir unsrerseits machen unsre Glaubensgenossen in Baden auf die Wichtigkeit dieses Gegenstandes aufmerksam und wird Dies genügen, die Thatkrast derselben auf diese Angelegenheit zu richten, eine Thatkraft, die bei dem erleuchteten Sinne der großherzoglichen Regierung sicherlich nicht ohne guten Erfolg bleiben wird. Jndeß glauben wir, daß es nicht minder an den eidgenössischen Israeliten sei, durch ihre Cantonalregierungen, und auch selbstständig bei dem Bundesrathe gegen dieses Gesetz des Cantons Schaffhausen zu protestiren. Denn da die Schweizer Israeliten jetzt schweizerische Staatsbürger sind, so darf schon ihnen gegenüber ein solches Gesetz nicht bestehen bleiben, welches schweizerische Bürger höchstem Nachtheile aussetzt. Man darf von Anderen nicht verlangen, was selbst zu leisten man zu'muffig ist. Die Redaction. Die Keschirei-ung. Wir haben in No. 52. auszüglich den Aufsatz eines Wiener Arztes angeführt, welcher unter der Aegide bedeutender medicinischer Autoritäten und auf dem Wege der Wissenschaft den außerordentlichen Nutzen der Beschneidung von medicinischem Standpunkte, insbesondere in prophylaktischer Beziehung nachwies und daher die allgemeine Verbreitung der Beschneidung eher als Pfiicht ansah, als sie da zu behindern, wo sie als Religionsgesetz eingeführt. Wir haben heute eine neue bedeutende Autorität hinzuzufügen, den auf einem bestimmten Felde der Medicin hochverdienten und als Capacität anerkannten Dr. Fr. 3. Behrend in Berlin, Oberarzt bei der Sanitätspolizei daselbst, welcher fich in der von ihm herausgegebenen Sammlung von Abhandlungen Bd. 1. Heft 3. S. 383. in einer Anmerkung zu einer Abhandlung von Ricord eben dahin ausspricht. Unsre Leser wissen, daß wir den blos medicinischen Standpunkt für die Beschneidung völlig verwerfen, sondern dieselbe lediglich als Einführungsact in den Religionsbund Israels als unverletzlich betrachten. Nur gewissen leichtfertigen Beschuldigungen gegenüber ist es unser Bestreben, nach zweien Seiten hin die Sache zum Abschluß zu bringen, 1) über die Ungefährlichkeit der Beschneidung, sobald dieselbe unter den für jeden Act im Leben nothwendigen Vorsichtsmaßregeln geschieht, und 2) über die besondere Ersprießlichkeit der Beschneidung vom sanitätischen Standpunkte aus. Ausführliche Darstellung -er israelitischen Netigionslehrc. Seit ich im September 1833 mein Amt angetreten, war, außer der Religionsschule im Allgemeinen, der Eonfirmationsunterricht der Gegenstand meiner besondersten Sorgfalt und Pflege. Er hatte für mich den Zweck, den Knaben, welche gewöhnlich im Alter von 15, und den Mädchen, welche im Alter von 16 Jahren standen, die ganze Religionslehre vorüberzuführen in systematischer Folge, sie, so weit ihre Geisteskräfte nur reichten, in dieselbe einzuweihen, und kein religiöses und sittliches Mo- 10*