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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1858-03-01 · Heft 10 (1.3.1858) · p. Seite 128

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
22 (1858)
Issue
Heft 10 (1.3.1858)
Date
1858-03-01
Page
Seite 128 (sequence 2)
Language
German
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128 ein Gesetz des Cantons Neuenburg verbietet die Niederlassung von Israeliten daselbst. Nach der anfänglichen Fassung wären der Canton Neuenburg und der Bundesrath in ihrem formellen Rechte gewesen; denn darnach können die Cantone amerikanischen Israeliten die Niederlassung gewähren, müssen aber nicht. Nach der jetzigen endgültigen Fassung liegt eine Vertragsverletzung von Seiten der Schweiz vor; denn es giebt durchaus kein Gesetz, welches den Israeliten im Canton Neuenburg die Niederlassung verbietet. Es scheint, daß der amerikanische Gesandte durch die Fassung des Art. 1. überlistet wurde; man strich Art. 5., suchte ihn aber so viel als möglich wieder in Art. 1. hineinzuescamotiren; denn dieser Artikel steht ganz unschuldig aus. Jndeß ist gut, daß der Bundesrath sich auf den von ihm verletzten Vertrag beruft; es hat dies der nordamerikanischen Negierung Anlaß zum Angriff auf den Vertrag selbst als verfassungswidrig gegeben. Und wir möchten unsre Glaubensgenossen in Amerika ernstlich aufmerksam machen, daß sie eine Aenderung des Art. 1. erwirken, daß sie gegen jeden neuen Versuch sich wehren, durch Zweideutigkeiten und scheinbar unschuldige Worte und Zusätze den Gegenstand der Beschwerde wieder hineinzuescamotiren. Wenn die Schweiz in dem besonderen Falle mit dem Canton Neuenburg dem Vertrag offen zuwiderhandelt, so giebt es doch Cantone, in welchen ein Israelit selbst nach dem gegenwärtigen Wortlaut des Vertrags vollkommen rechtlos ist. Ich führe als Beispiel den Canton Schaffhausen*) an. Dort besteht ein Gesetz vom 22. Mai 1840, des Inhalts: K. 1. „Den Juden ist verboten, in dem hiesigen Canton Häuser oder Grundstücke anzukausen, oder sich haushäblich niederzulassen. §. 2. Den bestehenden allgemeinen Polizeiverordnungen gemäß kann keinem Hebräer der Aufenthalt in einer Gemeinde des Cantons von der Ortöbehörde für länger als höchstens 8 Tage bewilligt werden §. 6. Wenn sich ein hiesiger Einwohner mit einem Juden in Tausch oder Handel so einläßt, daß daraus eine gegenseitige Abrechnung entsteht, so *) Es ist eigentümlich, daß der Canton Schaffhausen und im vorliegenden Fall der Canton Neuenburg sich so inhuman gegen Juden zeigen, obgleich auch Schweizer Juden zu den Waffen griffen aus den Nus ihres Vaterlands, um den Bestand von Neuenburg zu wahren, und Schaffhausen vor feindlicher Invasion zu schützen. Dafür dürfen sie sich nicht über acht Tage im Canton Schaffhausen aufhalten, darum ist gegen sie die Unredlichkeit und der Betrug erlaubt. soll dieselbe, um gültig zu sein, vor dem Gemeinderathspräsidenten derjenigen Gemeinde, in welcher der hiesige Bürger oder Ansaffe wohnt, und im Beisein eines Verwandten verhandelt und schriftlich aufgesetzt werden......" Man traut seinen Augen kaum, wenn man solche der Civilisation Hohn sprechende Bestimmungen liest. Letztere Bestimmungen haben einem hiesigen, sehr achtbaren und reellen Kaufmann den Verlust einer bedeutenden Summe zugezogen, da der Gegner schamlos und unehrlich genug war, sich aus jenes Gesetz zu berufen, und das Gericht darnach erkennen mußte. Die Türkei, Persien heben alle Rechtsunterschiede zwischen den Bekennern der verschiedenen Religionen auf: aber mitten in unserm gebildeten Europa giebt es noch Cantönchen, welche dem Israeliten nicht einmal die Lust zum Athmen gönnen, welche Gesetze machen und aufrecht erhalten, wodurch Unredlichkeit und Betrug aeaen dieselben als gerechtfertigt erklärt wird. Es ist wirkiiu; eitle Ironie, aber dennoch wahr, daß der Abschluß eines Vertrags mit Persien scheiterte, weil der schweizerische Gesandte in Paris sich weigerte, die von Persien gewährte Niederlassungsfreiheit zuzugestehen, unter deren Bedingung Feruk-Chan allein einen Freunvschafts- und Handelsvertrag abschließen wollte. Es bietet sich jetzt indeß außer dem amerikanischen Conflict noch eine Gelegenheit, jenes Aufmunterungsgesetz zum Betrug im Canton Schaffhausen zu beseitigen; und dies ist auch die Ursache, warum ich es angeführt. Die Schweizer Blätter berichteten nämlich neulich, daß in den sich vielfach berührenden und durchkreuzenden Gebieten des Großherzogthums Baden und des Cantons Schaffhausen ein vielfacher Verkehr der beiderseitigen Bürger stattfinde; badische Unterthanen können ohne irgend welches Hiuderniß Grundstücke auf Schaffhausener Gebiet erwerben (aber natürlich, wenn es Juden sind: fort mit ihnen!), während Schaffhausener Bürger zur Erwerbung von Grundbesitz auf großherzoglich badischem Gebiet jedesmal die specielle Genehmigung der badischen Staatsbehörde bedürfen, welche nur sehr schwer zu erlangen sei. Der Canton Schaffhausen ist daher durch das Organ des Bundesraths mit der großherzoglich badischen Staatsregierung deshalb in Unterhandlung getreten, zu dem Zwecke, daß Schaffhausener Bürger ungehindert und ohne besondere Genehmigung auf großherzoglich badischem Gebiet Grundbesitz erlangen können. Es ist nun an den zunächst betheiligten israelitischen Genteinden des Großherzogthums Baden, welche in der Nähe von Schaffhausen sind, als: Gailingen, Randegg, Wangen u. s. w., bei der badischen Staatsregierung um Wahrung ihrer Interessen

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