Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 22 (1858)
- Issue
- Heft 10 (1.3.1858)
- Date
- 1858-03-01
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
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22, Jahrgang. Allgemeine 10 Zeitung des Zudeuthums. Ein unparteiisches Organ für alles jüdische Interesse. Herausgegeben von Rabbiner Dr. Ludwig Philippsorr in Magdeburg. Leipzig, den 1. März 1858. Diese Zeitung erscheint wöchentlich einmal, Montags, und wird jährlich gegen 80 Bogen und darüber in Quart incl. des Titels, Registers u. s. w. umfassen. In Gemäßheit des Zweckes, derselben die allgemeinste Verbreitung zu geben, ist der Preis äußerst niedrig: mit 3 Thlr. für den Jahrgang; — 1 Thlr. 15 Ngr. für sechs Monate — 22 V* Ngr. für daS Vierteljahr angesetzt worden. Alle Buchhandlungen, Postämter und ZeitungS - Expeditionen nehmen Bestellungen an; der Hauptspedition für beide Letztere hat sich die König!. Sachs. Zeitungs-Expedition allhier unterzogen. Inhalt. Leitende Artikel: An unsre Glaubensbrüder in Amerika und im Großherzogthum Baden. — Die Bcschneidung. — Ausführliche Darstellung der israelitischen Religionslehre. — Literarischer Wochenbericht. Zeitungsnachrichten rDeutschland:Aus Baden, Worms, Hannover. Preußen: Aus Schlesien, Tilsit, Pr. Stargardt. Rußland: Mitau. Leitende Artikel. Endingen, 16. Februar. An unsre Vlaubenobrüder in Amerika und im Großherzagthum Aadrn. Noch einmal muß ich den schweizerisch-amerikanischen Conflict in Ihrem Blatte zur Sprache bringen. Als ich jüngst den neu erschienenen vierten Band der Aargauer Gesetzsammlung zur Hand bekam, fiel mir zufällig der Vertrag der Eidgenossenschaft mit Nordamerika in die Augen, und schon ein flüchtiger Blick ließ mich vermuthen, daß die Fassung desselben in dieser officiellen Sammlung nicht ganz mit derjenigen übereinstimmte, welche im verflossenen Jahre die No. 29. des Aargauer Gesetzesblattes brachte. Ich habe letzteres gegenwärtig nicht zur Hand) aber sowohl Art. 1. in der neuen Fassung fiel mir auf wegen seiner Verschiedenheit von der früheren Fassung, wie nicht minder, daß ich bei näherer Durchsicht vergebens den Artikel suchte, welcher nach der Fassung im Aargauer Gesetzesblatt 1857 No. 29. ungefähr also lautete: „Da nach der Bundesverfassung die eidgenössischen Israeliten nur in den Cantonen freies Niederlassungsrecht haben, wo sie das Heimathsrecht besitzen: so können die Cantone, welche schweizerischen Israeliten andrer Cantone das Niederlassungsrecht gewähren, auch den israelitischen Bürgern der Vereinigten Staaten solches gewähren." Die Mg. Ztg. d. Jdth. hat s. Z. auch den betreffenden Artikel hervorgehoben. Eine solche Bestimmung findet sich, wie gesagt, nicht mehr in der neuen Fassung; eine Bemerkung zu diesem Vertrage in der Gesetzsammlung sagt: „Die Art. 1., 5., 6. und 19. sind in der durch die Ratificationsurkunden abgeänderten endgültigen Fassung ausgenommen." Artikel 1. lautet nach dieser endgültigen Fassung: „Die Bürger der Vereinigten Staaten Amerikas und die Bürger der Schweiz werden in beiden Ländern auf dem Fuße gegenseitiger Gleichheit zugelassen und behandelt, sobald diese Zulassung und diese Behandlung nicht mit verfassungsmäßigen oder gesetzlichen Bestimmungen sowohl der beiden Conföderationen, als der einzelnen Staaten der contrahirenden Th eile im Widerspruche steht." Darnach war die Negierung des Cantons Neuenburg und der Bundesrath in flagrantem Widerspruch mit dem Wortlaute des Vertrags, als sie einem amerikanischen Bürger israelitischer Confession die Niederlassung verweigerten. Denn weder die Bundesverfassung noch die Verfassung, oder irgend