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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1858-02-22 · Heft 9 (22.2.1858) · p. Seite 123

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
22 (1858)
Issue
Heft 9 (22.2.1858)
Date
1858-02-22
Page
Seite 123 (sequence 11)
Language
German
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123 Wenn die Ehe durch einen Bevollmächtigten abgeschlossen werden sollte, so hat der Rabbiner darauf zu dringen, daß eine Vollmacht beigelegt, so wie die Bewilligung der Landesbehörde nachgewiesen werde. Ferner hätte der Rabbiner noch auf die kirchlichen Ehehindernisse zu sehen, die mit wenigen Abweichungen auch im b. G. vorgeschrieben sind. Die Ehehinderniffe sind nach jüdischem Rechte entweder auflösend, zernichtend, oder blos verbietend. Die auflösenden sind wieder theils solche, welche die Ehe an und für sich ungültig machen, theilS solche, welche bewirken, daß sich die Geehelichten durch Scheidebrief trennen müssen. So können Wahnsinnige, Rasende und Betrunkene keine gültige Ehe eingehen. Bei den Verwandtschaftsgraden unterscheidet man zwischen biblisch und rabbinisch verbotenen, jene machen die Ehe ungültig, diese legen dem Manne die Pflicht auf, die Ehe durch Schcidebrief aufzulösen. Letzteres ist auch bei jenen biblischen Eheverboten der Fall, auf welchen in der Bibel keine ausdrückliche Strafe bestimmt ist. E. H. 44. Nun will man aber, namentlich einige Juristen, dem jüdischen Eherechte wieder eine Verschärfung aufbürden. Der §. 129. deS b. G. sagt nämlich im Allgemeinen: Eine Judenehe, welche ohne Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften geschlossen wird, ist ungültig. Unter welchen Voraussetzungen aber eine Judenehe ungültig sei, darüber findet sich im b. G. kein Ausspruch. Da meinen nun viele österreichische Rechtslehrer, eine Nichtbeachtung und Uebertretung was immer für einer Vorschrift, welche nach österreichischen Gesetzen wirksam ist, mache die jüdische Ehe ungültig. Diese Ansicht streitet aber mit der klaren Absicht des Gesetzes, geschlossene Judenehen eben so, wie dies bei christlichen Ehen der Fall ist, möglichst aufrecht zu erhallen, und cs scheint die Ansicht als im Geiste des Gesetzes begründet, nach welcher auch bei Judenehen die im allgemeinen Eherechte vorkommenden Ehehindernisse Geltung haben, und nebst diesen noch jene Vorschriften als solche betrachtet werden können, welche insbesondere die entkräftende Clause! enthalten. Hierdurch erschiene der §. 129. allerdings als überflüssig, da er bei einer solchen Auslegung nur den allgemeinen Grundsatz wiederholt, daß auch bei jüdischen Ehen, wenn sie mit einem Hindernisse eingegangen werden, eine Ungültigkeitserklärung so wie bei christlichen Ehen stattfinde; aber es kann aus dem Umstande, daß ein Paragraph alö überflüssig erscheint, kein treffendes Argument gegen eine Ansicht hergeholt werden, welche sonst mit dem Geiste des Gesetzes übereinstimmt. Dr. M. Dusch a k. Tachau, im Januar. (Privatmitth.) Die im westlichen Böhmen gelegene Sradt Tachau, die im Jahre 1857 in den in- und ausländischen Journalen bezüglich der israelitischen Grundstücke viel von sich reden machte, hat im Laufe dieses Jahres einen schönen Beweis ihrer Liberalität und Humanität offen an den Tag gelegt. Am 21. d. verschied hier der um die armen Kranken und Leidenden Tachaus und Umgebung vielfach verdienstvolle Fürstlich Windischgrätzische und p. Gerichts-Wundarzt, Herr Jacob Angstein, im obsten Lebensjahre, nachdem er über 30 Jahre mit seltener Hingebung und Uneigennützigkeit den Leidenden dieser Stadt und Umgebung beigestanden hat. Kunstgeschicklichkeit, Berufstreue und seltene Herzensgüte zeichneten diesen edlen israelitischen Wundarzt aus. Der Verblichene stand in einem solchen guten Rcnomme bei Sr. Hochsürstl. Durchlaucht, Feldmarschall Fürst zu Windisch-Grätz, daß er im Jahre 1849, als der k. k. Major, Fürst Ludwig Windisch-Grätz, an einer Schußwunde schwer darnieberlag, nach Wien zum ärztlichen Beistand berufen wurde, bei welcher Gelegenheit er sich mit vielem Glück auszeichnete. Bei seinem Begräbniß zeigte sich eine seltene Theilnahme. Obwohl an einem sehr frostigen und stürmischen Tage, gaben demselben doch das Ehrengeleit Se. Durchlaucht der Herr k. k. Major, Ludwig Fürst zu Windisch-Grätz mit dem sämmtlichen Hochsürstl. Amtspersonal des löbl. k. k. Bezirksamts, mit dem Herrn LandeSgerichtsrath an der Spitze. Der Stadtmagistrat, die Herren Doctoren, so wie auch die vornehmen Bürger und eine große Menge aus dem Volke dieser Stadt und Umgebung, die Alle schon bei der Leichenrede anwesend waren. Während derselben bemerkte man die höchstgestelltesten Personen Thränen vergießen. Auch die Geistlichkeit ward vertreten. Diese, einem Israeliten selten zu Theil werdende Ehrenbegleitung folgte dann dem Verblichenen bis zur Ruhestätte. Der Cultusgemeinde gehört auch das volle Lob, daß sie keinen Kostenaufwand scheuet, wo es sich um geistige Hebung der Gemeinde handelt. Bei uns sind Gotteshaus, Schule und Wohlthä- 9**

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