Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 22 (1858)
- Issue
- Heft 9 (22.2.1858)
- Date
- 1858-02-22
- Page
- Seite 122 (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
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122 —. Gegenüber der Ansicht, als sei ich der Verfasser jenes „skandalössüchtigen" Artikels in No. 1. dieser Zeitung, sehe ich mich zu der Erklärung vermüßiget, daß ich weder die Eristenz noch Tendenz jenes Gesangvereins kannte und daher ein Votum darüber zu geben nicht vermochte. Doch können wir den Wunsch nicht unterdrücken, daß der Chasan und Religionslehrer einer großen Kehilla sich mehr mit dem Chasunoth (Laieneu), mit dem Hebräischen und dessen Geist befassen möchte. Ein jüdischer Religionölehrer soll mehr denn einen magern Katechismus kennen, damit er die höheren Interessen des Menschen aus warmem Herzen ins empfängliche Kindesgemüth verpflanzen kann, so wie ein Chasan nach Schulchan aruch §. 53. weit mehr als ein Cantor (Sänger) sein muß. Wenn übrigens ein Lehrer, der — die vielen Feiertage sogar ausgenommen, täglich nur 2 Stunden zu unterrichten hat, auf die Aufforderung des Rabbiners, „daß er wöchentlich 5 Stunden mehr unterrichten solle, weil er ohnehin dafür besonders honorirt wird, und protokollarisch hierzu verpflichtet ist", zu seinem Collegen äußert: „Wir sind halt Lastthiere!" so vermag man sich von der schrecklichen Einbildung und dem schulmeisterlichen Dünkel einen Begriff nicht zu machen. 8oli. Hamburg, 14. Februar. (Privatmitth.) Seit einiger Zeit hält hier der Rabbinatscandidat Chronik vor einem gewählten Auditorium „biblische Vorträge im Lichte philosophischen Denkens", die sich eines großen Beifalls zu erfreuen haben. Preußen. Lauenburg i. P., 11. Februar. (Privatmitth.) Am lftm k. M. feiert hier der Religionslehrer Herr M. Löwenstein sein 50jähriges Dienstjubiläum. Derselbe ist 75 Jahre alt und noch mit einer solchen Kraft und Frische begabt, daß er sein Alter nur den Jahren nach zählen kann, ohne die Last derselben zu fühlen. Nachdem er früher in Zanten, Pr. Minden, Soest u. s. w. fungirt, wurde er im Jahre 1845 von der hiesigen Gemeinde als Lehrer cngagirt und hat sich während dieser Zeit die Liebe und Achtung seiner Mitbürger jeder Consesston durch Sittlichkeit, Humanität und Menschenliebe in einem solchen Grade erworben und zu erfreuen, daß die seltene und schöne Festlichkeit der Jubelfeier voraussichtlich eine allgemeine zu werden verspricht. I. Stein. Cleve, im Februar. (Erwiderung.) Der Artikel aus Cleve in No. 6. dieses Blattes, der jedenfalls von einem nicht im hiesigen Orte Wohnenden herrührt, hat hier um so mehr Befremden erregt, als man bei Durchlesung desselben seinen Augen nicht zu trauen glaubte. Unsere Gemeinde war von jeher eine der friedlichsten; wir kennen hier.durchaus keine Partei, weder eine kleine mächtige, noch überhaupt irgend eine andere; im Gegentheil herrscht unter den Gemeindegliedern die größte Uebereinstimmung, und die Gcmeindeangelegenheiten erfreuen sich des geordnetsten Zustandes, so daß es in dieser Beziehung der Einführung des neuen Gesetzes gar nicht bedurft hätte. Sollte der Einsender des quäst. Artikels vielleicht irgend eine Filialgemeinde des Synagogenbezirks Cleve haben bezeichnen wollen, so ist es unverantwortlich, seine Beschwerden aus Cleve zu datiren, und dadurch auf eine achtbare Gemeinde unzutreffende Beschuldigungen zu wälzen. Oesterreichischer Kaiserstaat. Gaya, 22. Januar. (Privatmitth.) Ich habe Ihnen jüngst die Mittheilung gemacht, daß zur Schließung einer jüdischen Ehe seit dem Jahre 1853 wieder die kreisämtliche Bewilligung erworben werden müsse, und welche Belege nunmehr von den Heirathswerbern dem Gesuche beigelegt werden müssen. Diese gesetzliche Norm hat für die Rabbinen ihre Bequemlichkeiten, denn der trauende Rabbiner, der sonst gleich dem christlichen Seelsorger alle obwaltenden Umstände prüfen mußte, ist nun dieses mit Unannehmlichkeiten verbundenen Geschäftes enthoben, er braucht sich nur den kreisämtlichen Eheconsens vorweisen zu lassen, weil die nothwendigen Zeugnisse schon der politischen Behörde vorgelegt worden sind. Nur in dem Falle, wenn die Ehe nicht nur von dem Seelsorger, welcher die Trauung zu vollziehen berufen ist, sondern auch noch anderweitig aufgeboten werden mußte, haben die Verlobten die sogenannten Verkündigungsscheine, d. i. die schriftlichen Zeugnisse von der vollzogenen ordentlichen Verkündigung beizubringen, deren Stelle jedoch, wenn sie die Nachsicht von der Verkündigung erhalten hätten, die betreffende Dispensationsurkunde vertreten kann.