Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 22 (1858)
- Issue
- Heft 8 (15.2.1858)
- Date
- 1858-02-15
- Page
- Seite 108 (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
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108 hinget ist Israelit, und doch verfolgt derselbe keine antikatholischen Tendenzen. Gelegenheitlich sei es bemerkt, daß der berühmte Verfasser der Register der Päpste, Herr Ueckieinse Doctor Jaffe in Berlin, ebenfalls Israelit ist. Gewiß ein sonderbares Spiel des Geschickes. Ich erlaube mir zugleich einen andern Gegenstand zu erörtern. Herr S. Donnebaum wirkte seit dem 6. Januar 1850 als Lehrer an der allerhöchsten Ortes sanctionirten Gremial-Handelsschule zu Agram und leitete allein den Gesammtunterricht, zugleich war derselbe Lehrer der Kalligraphie am dortigen Gymnasium. Es liegen mir die ausgezeichnetsten Zeugnisse der Vorgesetzten Behörden über die Wirksamkeit des Herrn Donnebaum vor. In diesen Zeugnissen wird besonders hervorgehoben, daß Herr Donnebaum „durch umfassende, gediegene Kenntnisse, unermüdlichen Eifer und Fleiß und vorzügliche Methode die überraschendsten Resultate lieferte". Die hohe Statthalterei, die Landesschulbchörde anerkannten die Wirksamkeit des Herrn Donnebaum und zollten demselben Lob. Beim Beginne des jetzigen Schuljahres wurde Herr Donnebaum seines DoppelamteS enthoben, weil das katholische Glaubensbekenntniß fortan eine Nothwendigkeit sei. Die betreffenden Rescripte sind in einem für Herrn Donnebaum sehr schmeichelhaften Sinne abgefaßt und heißt es darin, „daß der Verlust kaum zu ersetzen sein werde." So weit das Factum. Wir können es unö jedoch nicht versagen, eine Bemerkung daran zu knüpfen. Wir finden es ganz natürlich, daß nach der Veröffentlichung des ConcordateS kein akatholischer Lehrer eine Anstellung in einer derartigen Anstalt erlangen kann; wir begreifen es jedoch nicht, wie in dem gegebenen Falle das Gesetz rückwirkend sein konnte. Ich gelangte jüngst zu einem Verzeichniß der Landcöadvocaten, die jüdischen Glaubensbekenntnisses sind und theile sie hier mit: Landesadvocaten in Böhmen: vr. Kohn in Pisek, Dt. Wiener in Brir, Dr. Weil in Gitschin (diese Herren erhielten die AnstellüngSdecrete in den Jahren 1849 bis 50), Dr. Spiegel in Reichenau (diese Anstellung erfolgte in der neuesten Zeit, vor drei Monaten). In Prag fungirt Herr Dr. v. Königsberg als Notar, jedoch erfolgte diese Ernennung bereits im Jahre 1849 unter dem Justizminister Schmerling. Mährisch-schlesische Landesadvocaten: Dr. Schmelkes in Nicolsburg und Lemberger in Bielitz. Letzterer ist der einzige Advocat, der nicht den Doctortitel hat. Derselbe widmete sich nämlich der gerichtsrechtlichcn Praris und war bereits Assessor. Als die neue Ordnung der Dinge kam, enthob man ihn dieses Amtes und gab ihm als Ersatz die Landesadvocatur. Landesadvocat in Ungarn ist Herr Df. Bodanzky, dessen Sitz in Neutra sich befindet. Außer diesen giebt es mehrere jüdische Landesadvocaten in Galizien, jedoch stehet mir das vollständige Verzeichniß derselben nicht zu Gebote. Mein heutiger Bericht beschäftigt sich zunächst mit wissenschaftlichen Objecten; ich füge daher noch zwei einschlägige Notizen hinzu. Eine ungenannt sein wollende Wohlthäterin spendete für die Herz-Lämel'sche Kinderbewahranstalt in Jerusalem 200 Fl. C. M. Es ist diese Gabe um so willkommener, da der Anstalt nur die Mittel zu Gebote stehen, 40 Kinder aufzunehmen; in neuester Zeit jedoch, wo sich ehemalige Gegner ihr zuwenden, reichen diese Mittel nicht aus. Es ist zu wünschen, daß die Anstalt eben so materiell erstarke, wie sie moralisch an Einfluß zunimmt. — Im letzten Jahre wurden unter den hiesigen Israeliten 602 Kinder geboren; die Zahl der Verstorbenen beträgt 392; getraut wurden 65 Paare. Wien, 24. Januar. Wie die „Presse" meldet, wurde ein Israelit, welcher in einer Stadt Mährens ein Haus auf zwanzig Jahre gemielhet hatte, mit seinem Gesuche um Jntabulation des schriftlichen Miethvertrages (zur Sicherstellung seines VertragSrechts für den Fall der Veräußerung des HauscS) durch gleichförmige Bescheide des Gerichtes der ersten und der zweiten Instanz abgewiesen, weil vermöge der ' kaiserlichen Verordnung vom 2. October 1853 die in jedem Kronlande bis zum 1. Januar 1848 bestandenen, die Besitzfähigkeit der Israeliten beschränkenden Vorschriften provisorisch wieder in Wirksamkeit getreten seien, das Hofdecret vom 13. November 1823 den Juden in Mähren und Schlesien nur die Pachtung von Dominicalgrundstücken gestatte, zu welchen das in Rede stehende Haus eben nicht gehöre, und durch die Hofrescripte vom 14. November 1710 und 18. August 1750 den Israeliten untersagt sei, dort, wo Judengemeinden bestehen, in Christenhäusern zu woh-