Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 22 (1858)
- Issue
- Heft 8 (15.2.1858)
- Date
- 1858-02-15
- Page
- Seite 105 (sequence 7)
- Language
- German
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105 schenkt, entgegennehmen. Das vierte toletanische Concil (633), das dem Usurpator das Scepter in die Hand gab, stellte zehn Synodalbeschlüffe in Bettest der Juden auf. Auf diesem Concil war es, wo Isidor von Hispalis, der das Präsidium führte, im Verein mit seinen geistlichen Kollegen den Grundsatz aussprach, daß die Juden nicht zum Glauben gezwungen werden sollten. „Wie der erste Mensch aus freiem Willen, der Schlange gehorsam, des geistigen Todes gestorben ist, so soll Jeder nur mit Willensfreiheit im Glauben lebendig werden." Aber so milde diese Synode in Bezug auf die Juden war, so hart waren ihre Beschlüsse in Bezug auf die unter Sisebut zur Taufe gezwungenen Juden. Das Concil decretirte: „Da diese einmal dem göttlichen Sacramente zugesellt, die Gnade der Taufe empfangen haben, mit dem heiligen Oel gesalbt und des Leibes und Blutes des Herrn thei!hastig geworden sind, müssen sie, wenn auch (ursprünglich) mit Gewalt dazu geführt, den Glauben beibehalten, damit der göttliche Name nicht entweiht und der Glaube nicht erniedrigt und verachtet erscheine". Für die ungetauften Juden schärfte das Concil nur die Reccared'schen Edicte wieder ein: Verbot des Sclavenbefitzes, des Connubiums mit Christinnen und der Amtsverwaltung. Für die apostastrten jüdischen Konvertiten dagegen verfügte es unerträgliche Bestimmungen. Von den Riten des Judenthums sollen sie mit Gewalt abgewendet, ihre Kinder und Sclaven, die sie vermöge der Beschneidung in den jüdischen Bund ausgenommen, ihnen entzogen und überhaupt die Kinder beiderlei Geschlechts ihrem Herzen entrissen und in Klöstern und christlichen Häusern untergebracht werden. Mit ihren ehemaligen Religions- und Stammgenossen dürfen sie keinen Umgang pflegen; die Uebertreter sollen den Christen als Sclaven geschenkt, und die Juden, welche den Umgang mit Convertiten aufsuchen, gegeißelt werden. Bis tief ins bürgerliche Leben griff die denselben aufgelegte Beschränkung; sie wurden für unfähig erklärt, als Zeugen aufzutreten, und die Motivirung für diese Aechtung ist ganz im Geschmacke der Zeit. „Wie könnte Derjenige gegen Menschen glaubwürdig sein, der Gott untreu geworden ist?" „Diese vom Concil sanctionirten und vom König Sisenand promulgirten Gesetze galten fortan als Grundnorm für die Behandlung der jüdischen Convertiten, und bildeten, so lange sich der westgothische Staat behauptete, eine besondere Classe und eine stehende Rubrik für die kanonische und politische Gesetzgebung. Es ist schwer, für diese eigenthümliche Erscheinung eine den Begriff vollständig deckende Bezeichnung zu finden. In der officiellen Sprache der Westgothen wurden sie bald „getaufte Juden" (^udaei baptizati) oder „zum Christenthum geführte Hebräer" (llebraei aä liclem christianam translati, redacti), bald schlechtweg „Juden" genannt. Man könnte sie Judenchristen nennen, wenn dieses Wort nicht in der Kirchengeschichte das bestimmte Gepräge erhalten hätte für Juden der Abstammung nach, die am Judenthum festhielten und doch dabei aufrichtig an Jesus als den erschienenen Messias glaubten. Aber gerade diesen Glauben hatten die gewaltsam Bekehrten nicht, und man kann nicht behaupten, daß die gegen sie erlassenen Gesetze, wie wir sie eben kennen gelernt haben, geeignet waren, ihnen diesen Glauben beizubringen und ihnen das Christenthum lieb und begehrenswerth zu machen. Die an so vielen Punkten Gekränkten waren also vollkommen im Rechte, wenn sie eine tiefe Abneigung gegen die unter Drohungen aufgedrungene Religion und eine um so wärmere Anhänglichkeit an das ihrem Herzen entrissene Judenthum hatten. Aber auch die Vertreter der Kirche waren, wenn auch nicht vor dem Forum reiner Sittlichkeit und geläuterter Religiosität, doch vor der unerbittlichen Nothwendigkeit der geschichtlichen Evolutionen nicht so ganz und gar im Unrechte. Die Schwachen, welche nicht den Much hatten, ihrer Religion ein Opfer zu bringen, hatten nun einmal einen Schritt ins Christenlhum gerhan und mußten sich die Konsequenzen gefallen lassen. Wenn die damaligen Vertreter der Kirche die Anschauung hatten, daß Diejenigen, welche die Taufe empfangen und die Hostie genossen, als ihre Glieder zu betrachten seien, so durfte die Kirche diese ihr, gleichgültig auf welche Weise, zugeführten Glieder nicht von sich weisen und eben so wenig ihnen gestatten, daß sie sich von ihr loösagten. Ihr Selbsterhaltungstrieb erheischte ein, wenn auch tyrannisches, Festhalten des mit ihr Cohärircnden; ohne dieses fieberhafte Streben nach immer größerer Ertension hätte die Kirche nicht zu der Riesengroße anwachsen können, um ein mächtiger Factor in der Entwickelung der Geschichte zu werden. Es trat hier, wie so oft, das individuelle Recht der Selbstbestimmung mit dem, wenn man so sagen darf, universalen Rechte der Eroberung und Behauptung des Eroberten in Conflict. Freilich hat die Collisiou dieser entgegengesetzten Rechte beigetragen, ein tragisches Verhängniß über den westgothischen Staat herbeizuführen. „Schwerlich sind Sisenand's Gesetze gegen die apostastrenden jüdischen Zwangstäuflinge in aller Strenge ausgeführt worden. Die eigenthümliche Verfassung des