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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1858-02-15 · Heft 8 (15.2.1858) · p. Seite 102

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
22 (1858)
Issue
Heft 8 (15.2.1858)
Date
1858-02-15
Page
Seite 102 (sequence 4)
Language
German
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102 erörterte und den Allmächtigen für das Wohlgelingen desselben anflehte, um der hohen Absichten des Monarchen, des Ministers und der Regierung überhaupt zum Heile Israels würdig sein zu können. *) Gemäß der im October-Hefte des Journals des Ministeriums des Innern vom vorigen Jahre enthaltenen Skizze über die Thätigkeit der Rabbiner-Commission im erwähnten Jahre waren die Hauptgegenstände der Berathung: 1) Cbräische Töchterschulen. 2) Ueber moralische Handbücher und Leitfäden für ebräische Gebethäuser (8e1iKo1) und Wegweiser für die Rabbiner zum Vehufe ihrer gottesdienstlichen Vorträge nebst Muster-Predigten. 3) Ueber das Neumonds-Gebet. 4) Ueber ebräische Eidesformeln, und zwar für Zeugeneide, Reinigungseide und dergleichen. 5) Ueber die Ordnung bei Führung der Metrikbücher, Regeln bei der Wahl von Synagogen-Verwaltungsgliedern und Gebethäuser - Beamten nebst der ihnen untergeordneten Anstalten und Ordnung der Rechnungsführung derselben. Nach Durchsicht dieser und noch anderer Angelegenheiten wurden die Sitzungen am 4. Juli desselben Jahres geschlossen, bei welcher Gelegenheit Dr. Neumann wiederum eine feierliche Rede hielt, wobei derselbe gleichzeitig vor der erwähnten Commission die lebhafteste Anerkennung der Vorgesetzten (Nalschalswo) für den Nutzen, welchen die Thätigkeit der Commission für die in solchen Angelegenheiten überstellten Beamten und Gegenstände gebracht hat, ausdrückte. — Gemäß der Allerhöchsten Bestätigung vom 13. Mai 1857 des Journals des Ebräer-Comitvs **) soll die *) Diese Rede sowohl, als auch diejenige, welche Dr. Neumann beim Schlüsse der Sitzungen in deutscher Sprache hielt, ist vollständig in russiischer Uebersetzung im October-Heft des Journals des Ministeriums des Innern vom Jahre 1857 abgedruckt worden. **) Das „Ebräer-Comite" muß nicht mit der Rabbi ner-Commissi on oder dem „Rabbiner-Comitü" verwechselt werden. Während Letzteres nur eine temporäre Commission, aus Rabbinen und ebra'ischen Kaufleuten oder Bürgern bestehend, bildet, ist hingegen das „Ebräer-Comite" eine permanente und aus sehr hohen Personen bestehende Reichsbehörde der Residenz, welcher zunächst die Beprüfung und unter Umständen auch die Entscheidung hinsichtlich der Gesetze und Verordnungen, welche die Ebräer betreffen, obliegt. — Außerdem eristirt im Gouvernements- Orte, an welchem den Ebräern bleibender Aufenthalt ge- Rabbiner-Commission künftighin aus einem Vorsitzenden, und nicht blos aus 4, sondern aus 6 Mitgliedern bestehen. R. W —r. Magdeburg, 8. Februar. Der Fanatismus vom reinsten Wasser. Um zu zeigen, wie weit es bereits in Frankreich die Partei des Umver8 eatüoligne gebracht, zu welchen Ausschreitungen sie sich selbst hinaufgeschraubt hat, wie ernstlich aber die französische Staatsbehörde diesem Treiben entgegentritt, heben "wir hier aus dem Monatsbericht der Areh. isr. de Fr. eine betreffende Stelle hervor (siehe auch den Artikel Paris in dieser Nummer). „Im Jahre 1857 hat ein gewisser Martin, ein entschiedener Schüler der Herren Gebrüder Veuillot, ein Buch veröffentlicht, betitelt: „Wahre und falsche Katholiken", welches die Aufmerksamkeit des öffentlichen Ministeriums auf ihn und seinen Drucker gelenkt und ihm eine Verurtheilung vor dem Gerichtshof der Strafpolizei zugezogen hat. Dies Buch, welches wir Gott sei Dank nicht gelesen haben und nur aus den Motivirungen des Spruchs, der es getroffen hat, kennen, scheint ziemlich abgeschmackt zu sein; es ist eine Apologie der guten, alten Zeit der Inquisition, eine Aufforderung, gegen die Ketzerei vorzugehen. Die Staatsanwaltschaft hat dafür gehalten, daß man nicht ohne Gefahr so geradezu mörderische Doctrinen in Umlauf setzen lassen dürfe, daß der Unwille oder die Nichtbeachtung von Seiten des Publikums nicht genüge, ihr Urtheil zu sprechen, sondern daß ein offenes Verdict die Rechte der geschmähten Vernunft und Humanität wahren müsse. Mancher wird ohne Zweifel sagen, daß im Grunde die Theorien frommer Mordbrennerei und die Utopien des Rückschritts bei Herrn Martin nur die Scheidemünze der Doctrinen seien, welche täglich vom „Univers“ verbreitet werden, indessen, man ist mit Recht der Ansicht gewesen, daß sie in ein System gebracht und zu einer Kette von Lehrsätzen vereinigt durch die Unbeugsamkeit ihrer Logik noch bedeutsamere und ernstere Nachtheile veranlassen würden. Der Gerichtshof stellt in seinem Urtheil die Constitution, das Staatsgrundgesetz, welches „den großen und heilsamen Grundsatz der Cultusfreiheit anerkennt, bestätigt und garantirt", den Behauptungen des Herrn stattet ist, auch noch ein Gouvernements-Ebraer-Comitü, welchem ähnliche Gegenstände zugewiesen sind.

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