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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1858-02-15 · Heft 8 (15.2.1858) · p. Seite 101

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
22 (1858)
Issue
Heft 8 (15.2.1858)
Date
1858-02-15
Page
Seite 101 (sequence 3)
Language
German
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101 oder Nachtheil, Gesetzmäßigkeit oder Ungesetzmäßigkeit der Sache oder Umstände darzustellen, dabei auch alle gründlichen Beweise anzuführen und endlich der Beschluß selbst zu fassen. 18) Die Original-Journale bleiben bei den Acten der Commission, und die Kopien von denselben, mit der Unterschrift aller in der Session anwesend gewesenen Glieder beglaubigt, werden dem Minister des Innern vorgestellt. 19) Ein dem Beschlüsse der Commission nicht beistimmendes Mitglied muß sein besonderes Votum abgeben, welches die Commission dem Minister in Original nebst einer Copie ihres Journals und mit einer Erklärung darüber vorstellt, warum solches Votum nicht berücksichtigt werden konnte. 20) Bei Nichtbeistimmung des Ministers zu den Vorstellungen der Commission, wenn nämlich die Entscheidung von seiner Gewalt abhängt, kann er solche entweder abschlagen, oder sie nach den darin enthaltenen Gegenständen einer neuen Durchsicht der Commission unterwerfen. Wenn aber die Verfügung derselben ihrem Wesen nach solcher Art ist, daß der Minister sie selbst nicht entscheiden kann, so hat er hierüber, wo gehörig, nach der bestehenden Ordnung vorzustellen. Nach definitiver Bestätigung der Verfügung der Commission benachrichtigt der Minister hierüber denjenigen General-Gouverneur, von welchem die angeregte Frage einging, und im Falle die Entscheidung die ganze Ebräerbevölkerung im Reiche betrifft, so kann er, der Minister, nach seinem Ermessen auch den übrigen General-Gouverneuren mittheilen, und hierüber durch gedruckte Circulaire den Ebräergemeinden Eröffnung machen lassen. 21) Ueber alle Verfügungen, welche der Minister genehmigt oder verworfen hat, führt die Commission ein besonderes Register, citirt sie als Sprawken und verfährt nach ihnen bei Durchsicht ähnlicher Sachen. 22) In allen Sachen, welche die Bestätigung des Ministers des Innern erfordern, kommt die Commission bei ihm mit Berichten ein, und führt selbst mit keinen Personen, Ressorts und Gerichtsbehörden Korrespondenz. Wenn sie jedoch bei Durchsicht irgend einer Sache eine Ergänzung, Sprawke oder anderer Auskünfte bedarf, so stellt sie hierüber, so wie auch über Alles, was die Nothwendigkeit erheischt, dem Departement der geistlichen Sachen fremder Confesstonen zu weitern Anordnungen von seiner Seite vor. 23) Nach Vertagung der Sitzungen der Commission (§. 9.) tritt der Schriftführer, dessen Gehülfe, wenn er nicht Ebräer ist, und die Schreiber zu den Beschäftigungen beim Departement der geistlichen Sachen fremder Confession ein, wohin auch ebenfalls die Acten der Commission zum Afferviren abgegeben werden. In Grundlage deS eben erwähnten Senats-Ukases wurde erst im Jahre 1852 wiederum eine Rabbiner-Commission creirt, zu deren Mitglied für das kurländische und livländische General-Gouvernement der damalige Mitau'sche Rabbiner, Elias Jacobsohn, erwählt und bestätigt wurde. Seine Umstände gestatteten demselben jedoch nicht, dieses Amt zu übernehmen, in Folge dessen solches dem Rabbiner zu Libau, R. Mendel Jsraelsohn, übertragen wurde. Diese, seit 1843 die zweite Commission, wurde im Juni- Monat 1852 in St. Petersburg im Locale des Ministeriums der innern Angelegenheiten eröffnet und zu Ende desselben Jahres geschlossen. Im October 1853 hat der ehemalige Minister des Innern, nach eingeholter Allerhöchster Genehmigung, die Glieder dieser bis hierzu bestandenen Commission ihres Dienstes entlassen und bestimmt, solche wieder in dem Falle berufen zu lassen, wenn einige wichtige Fragen in ebräischer Angelegenheit dieselben erheischen sollten. Während dessen find im Ministerium des Innern bereits mehrere solcher Fragen vorgekommen, die eine Unterlegung der Rabbiner- Commission erforderten, und einige von ihnen waren besonders wichtig, indem sie selbst der Allerhöchsten Aufmerksamkeit gewürdigt worden sind. Es sind demnach gemäß der darüber bestehenden Verordnung in dem verflossenen Jahre 1857 zu Mitgliedern der Rabbiner-Commission ernannt worden: der Rabbiner Dr. Neumann zu Riga; die Kaufleute Hurowitz zu Odessa*), Rappoport zu Minsk und Tschlenow zu Krementschuk, wie auch der Bürger Barit zu Wilna; wobei als Schriftführers-Gehülfe und Translateur dieser Commission der beim Wilna'schen General-Gouverneur zu besondern Aufträgen in Ebräer-Angelegenheiten angestellte Ephraim Kahn sungirte. Aus ihnen wurde Di*. Neumann, in Betracht, daß er Rabbiner ist, dabei auch einen gelehrten Grad besitzt, zum Vorsitzenden (Präsidenten) bestätigt. Zur unmittelbaren Leitung der Ordnung und zur Beaufsichtigung der Geschäfte der Rabbiner-Commission wurde dieselbe dem beim Ministerio der innern Angelegenheiten angestellten Staatsrath Mamontow untergeordnet. Die Commission begann ihre Sitzung am 12. März v. I. im Hause des Ministeriums des Innern, die der Vorsitzende, Dr. Reumann, mit einer Rede eröffnete, in welcher er die Wichtigkeit dieses Moments für die Angelegenheiten der gesummten Ebräer *) Derselbe ist während der diesjährigen Sitzungen zu St.Petersburg daselbst am Schlagflusse mit Tod abgegangen. 8 *

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