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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1858-02-15 · Heft 8 (15.2.1858) · p. Seite 100

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
22 (1858)
Issue
Heft 8 (15.2.1858)
Date
1858-02-15
Page
Seite 100 (sequence 2)
Language
German
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100 3) Die Wahl der Candidatett zu Gliedern wird den Ebra'ergemeinden und zwar derart überlassen, daß bei der Wahl nur Kaufleute, Rabbiner und die ehrenhaftesten Ebräer mit Genehmigung der örtlichen General-Gouverneure Antheil nehmen. In der Verwaltung jedes dieser General-Gouverneure werden nicht weniger als drei Kandidaten gewählt, welche mit ihrem, der General-Gouverneure Beschluß, zur Bestätigung des Ministers des Innern vorzustellen stnd. 4) Aus den solchergestalt von sechs General-Gouverneuren derjenigen Gouvernements, wo Ebräer beständigen Wohnort haben, gewählten 18 Candidaten, destgnirr der Minister des Innern einen Präsidenten und vier Glieder der Rabbiner-Commission. 5) Der Präsident und die Glieder werden zur Leistung des Diensteides nach dem ebräischen Ritus in der örtlichen Synagoge in Gegenwart eines Regierungsrathes, wenn die Synagoge sich in der Gouvernementsstadt, oder des Grodnitsch, wenn sie sich in einer Kreisstadt befindet, zugelassen. 6) Der Diensttermin der Glieder wird nicht bestimmt. Sie können vom Dienste wegen häuslicher Verhältnisse, Krankheiten und wegen anderer zu berücksichtigenden Ursachen entlassen werden. Zugleich trifft der Minister wegen der Wahl eines neuen Gliedes an Stelle des Ausgetretenen, aus Grund der §§. 3. und 4. dieser Verordnung, bezweckende Anordnung. 7) Der Präsivent der Commission wird alljährlich gewechselt, erforderlichen Falles aber kann er in diesem Stande auch noch länger verbleiben. Zu den Beschäftigungen der Commission werden zwei Monate im Jahre nach Angabe des Ministers des Innern bestimmt, welcher im Nothwendigkeitsfalle auch ihre Sitzungen weiter auf solche Zeit auszuvehnen befugt ist, welche sich nach seinem Ermessen als unumgänglich erweiset. II. Rechte und Vorrechte der Glieder der Commission. 10) Der Präsident und die Glieder bekommen aus den Summen der Korobka-Steuer ihren Gehalt nach einem besondern Etat und die Progon-Gelder zur Reise nach St. Petersburg hin und zurück zur Zeit, welche zur Beschäftigung der Commission festgesetzt worden ist.*) 11) Der Präsident und die Glieder als im Dienste stehend, können sich an den Orten ihres festen Wohnortes mit dem ihnen eigenen Handel und Gewerbe beschäftigen. III. Beschäftigung der Rabbiner-Commission. 12) Zu den Verpflichtungen der Rabbinercommission gehören nachfolgende Gegenstände: s) die Durchsicht und Entscheidung der Meinungen und Anfragen, welche aus die Religion und Gebräuche des ebräischen Glaubens und auf die Handlungen der Rabbiner Bezug haben, b) die Durchsicht der Sachen in Ehescheidungen in solchen Fällen, wenn die Rabbiner selbst eine Unklarheit im Gesetze finden, oder wenn eine Beschwerde über unregelmäßige Entscheidung des örtlichen Rabbiners eingeht. 13) Außerdem erfüllt die Rabbinercommission auch andere Aufträge, die auf die Gattung ihrer Beschäftigung Bezug haben, welche der Minister des Innern für tlöthig findet, ihr zu unterlegen. 14) Bei Entscheidung der Sachen über religiöse Gegenstände verfährt die Rabbinercommission nach den Gesetzen des ebräischen Glaubens. 15) Im Allgemeinen schreitet die Commission ohne Vorschrift des Ministers zu keinerlei Aburtheilungen und faßt in keinerlei Gegenständen Beschlüsse, entamirt auch keine Sachen. Wenn aber auch sogar nach erlangter eigener Kenntnißnahme oder nach den von ihren Gliedern eingegangenen Nachrichten es auch nöthig erscheinen sollte, in irgend eine Durchsicht einzugehen, so ist in solchen Fällen der Präsident der Commission verpflichtet, Alles zuvor dem Minister des Innern hierüber vorzustellen und dessen Vorschrift zu erwarten. IV. Ordnung zur Sachverhandlung der Commissi o n. 16) Die Sachen bei der Commission werden nach der Collegien-Ordnung und in russischer Sprache verhandelt. 17) lieber jede Sache wird ein Journal ausgenommen mit genauer^Darstellung der Sache selbst, der Sprawken, und Auszüge der passenden Civil-Jnstitutionen und Religionsgesetze des ebräischen Glaubens, mit Angabe, von wo namentlich diese Gesetze rc. entnommen worden sind. Alsdann ist die Beurrheilung der Commission über den Nutzen gesetzt, wovon der Präsident 500 R., jedes Mitglied aber 400 R. erhält, ohne jedoch das Recht eines Classenbeamten-Ranges, noch einer Uniformirung beanspruchen zu können. Die Schriftführer und ihre Gehülfen, welche in der Regel christliche Beamten sein müssen, erhalten jeder einen entsprechenden Gehalt nebst einem Classenrang, und zwar der Schriftführer 486 R. S.lnit dem Rechte der IX. Dienst- und Uniformiruttgs-Classe und der VII. Pensions-Klasse; der Gehülfe 343 R. S. mit dem Rechte der X. Dienst- und Uniformirungs-Classe und der IX. Pensions-Classe. (Anmerkung. Die Function des Gehülfen, der zugleich Translateur ist, kann ^auch ein Ebräer einnehmen; wird aber in diesem Falle sals nicht im activen Dienste stehend^ nur stellvertretender Schriftführersgchülfeund Translateur genannt.) Der Rest der Etatsumme wird zu Gehalt der Schreiber, zu Kanzlei- und ökonomischen Bedürfnissen u. s. w. verwendet. *) Dieser Etat ist im Ganzen auf 3700 R. S. fest-

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