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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1858-02-01 · Heft 6 (1.2.1858) · p. Seite 79

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
22 (1858)
Issue
Heft 6 (1.2.1858)
Date
1858-02-01
Page
Seite 79 (sequence 9)
Language
German
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dieses Statuts in diesen Blättern mitzutheilen. Redaktion.) BreSlau, im Januar. (Privatmitth.) Ihr Leitartikel in Ro. 4. d. Bl., in welchem die Abschwächung des Parteikampfeö in der Gegenwart besprochen wird, hat hierorts, wo noch vor einem Jahrzehend, ja noch jünger die Parteien sich so schroff gegenüberstanden, und wo jetzt alle Verhältnisse nicht allein geordnet, sondern in regelmäßiger Entwickelung begriffen sind , seine Bestätigung gefunden. Möglich war dies allein auf dem Boden des unter dem 30. März 1856 vom Oberpräsidenten der Provinz Schle« sten genehmigten Status für die Synagogengemeinde zu Breslau, obwohl nicht zu übersehen ist, daß die Gerechtigkeit und Friedensliebe, mit welcher diese Statuten ausgearbeitet sind, eine Ausgleichung überhaupt ermöglicht haben. In dieser Beziehung ist der Titel VIll. dieses Statuts, überschrieben: „Von dem CultuS- und ReligionSunterrkchtSwesen", von großem Interesse, indem er, ohne zwei Parteien namentlich anzuerkennen, also gewissermaßen zu verewigen, doch stets Mittel und Wege eröffnet, um den beiden verschiedenen Richtungen und ihren Bedürfnissen zu genügen. ES ist dieS gewiß ein seltenes Beispiel in der Menschengeschichte, wie sich also zwei ziemlich entgegengesetzte religiöse Parteien so in einer Gesammtheit vereinigen können, ohne sich zu verschmelzen, und eS giebt dies abermals den Beweis, daß im Judenthume noch ein außerordentlicher Fond vorhanden ist, in welchem sich Alle begegnen, auch über die streitigen Punkte hinaus. Sie gestatten daher, die wichtigsten Paragraphen dieses Titels hervorzuheben. §. 92. Die auf den CultuS bezüglichen innern Einrichtungen, so wie das Religions - UnterrichtS- Wefen der Synagogen-Gemeinde, werden, in so weit nicht in diesem Statut Ausnahmen festgestellt sind, unter die Leitung zweier besonderer, dem Bedürfniß entsprechender CultuS-Commissionen gestellt. - §. 93. Eine jede dieser Commissionen besteht aus einem Mitgliede des Vorstandes, zweien Mitgliedern der Repräsentanten-Versammlung, welche vom {_px» stände nach Anhörung der Repräsentanten-Versammlung ernannt werden, und einem Rabbiner. Den Vorsitz in jeder Commission führt daS Vorstands- Mitglied. tz. 94. So lange die Gemeinde nicht für die Herstellung einer dem Bedürfnisse ihrer Mitglieder entsprechenden Zahl von Synagogen aus Gemeinde-Mitteln gesorgt hat, kann der öffentliche Gottesdienst in den zur Zeit der Bestätigung dieses Statuts hier bestehenden Privat-Synagogen und Bethäusern auch ferner abgehalten werden. Reue dergleichen Synagogen und Bethäuser dürfen nur mit Genehmigung der Gemeinde- Behörden dauernd oder vorübergehend eingerichtet werden. tz. 95. Einer jeden der im §. 94. gedachten Synagogen steht die Wahl jederzeit frei, ob sie unter die Leitung einer der beiden im §. 92. erwähnten CultuS- Commifsionen, oder unmittelbar unter die Gemeinde- Behörden gestellt fein will. Sobald eine Synagoge sich auf Erfordern des Vorstandes nicht für eine der beiden CultuS - Commissionen erklärt, tritt sie von selbst unter die unmittelbare Aufsicht der Gemeinde-Behörden. §. 97. Eine jede Synagoge wird von ihrem eigenen Vorstand selbstständig, jedoch unter Aufsicht der Gemeinde-Behörden oder der von ihr gewählten CultuS - Commission, verwaltet. Diese Aufsicht besteht: 1) in der Leitung und Bestätigung der Wahlen der Synagogen - Vorsteher und Synagogen- Beamten; 2) in der Prüfung und Genehmigung der auf den Gottesdienst bezüglichen innern Einrichtungen; 3) in der Genehmigung der Etats der Synagogen und der jährlichen Revision ihrer Rechnungen. Dieses AufsichtS-Recht üben die beiden CultuS- Commissionen bezüglich der unter ihnen stehenden Synagogen unabhängig von den Gemeinde, Behörden aus. Jedoch sind dieselben verpflichtet, über alle die Synagogen betreffenden Angelegenheiten dem Vorstand auf Erfordern Bericht zu erstatten. §. 98. Wenn sich eine Synagoge beharrlich der in diesem Statut angeordneten Aufsicht entzieht, oder wenn, je nachdem sie unter der Aufsicht der Gemeinde- Behörden oder einer der CultuS-Commissionen steht, nach der Ansicht dieser Aufsichts-Instanz zu ihrem Fortbestand ein Bedürfniß nicht mehr vorhanden ist, so kann dieselbe durch.einen Gemeinde-Beschluß aufgehoben werden. Die zeither in der Gemeinde gebildeten, besonderen CultuS-Verbände werden, unmittelbar nach Ausführung der durch daS gegenwärtige Statut angeord- K

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