Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 22 (1858)
- Issue
- Heft 5 (25.1.1858)
- Date
- 1858-01-25
- Page
- Seite 67 (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
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67 betreffenden Verhandlungen, welche den Zweck gehabt, diverse ebräische Angelegenheiten zu erörtern, von gutem Erfolge gekrönt, so daß wir Israeliten zu der schönen Hoffnung berechtigt sind, der Gnade und Fürsorge unsereallergnädigsten Monarchen immer mehr theilhaftig werden zu können. — Leider ist der bei dieser erwähnten Commission alö Mitglied abdelegirt gewesene Odeffa'sche Kaufmann 1. Gilde, Namens Hurwitz, daselbst am Schlagflusse plötzlich verstorben, dessen Leiche, auf den Wunsch seiner Angehörigen, mit hochobrigkeitlicher Genehmigung nach Odessa transportirt worden ist. — Der Herr Minister der Bolksaufklärung hat mittelst ReftriptS vom 18. April d. I. No. 3324 zu verordnen geruht: 1) Den Kindern hebräischer Confession, sowohl männlichen als weiblichen Geschlechts, welche christliche Schulanstalten besuchen, ist eS zu verbieten, am Sonnabend (dem Sabbath der Hebräer) und an den hebräischen Feiertagen dem Unterrichte in den christlichen Schulen beizuwohnen, und dieselben demnach an hebräischen Feiertagen und am Sonnabend nicht zum Besuch der christlichen Lehranstalten zuzulaffen. 2) In den christlichen Elementarschulen bei der Aufnahme der Schüler den Christen unbedingt den Vorzug zu geben und die Hebräer nur als Ausnahme zum Eintritt in die Elementarschulen zuzulassen, da für dieselben hebräische Kronsschulen genügend vorhanden sind. — Laut Verfügung deS General-Jnspector-Departements deS Kriegs-MinisteriumS sind für das Jahr 1857 an nachstehenden hebräischen Hauptfeiertagen sämmtliche hebräische Militairs vom Dienste zu beurlauben, nämlich: den 28. und 29. März, den 3. und 4. April (Peffach), den 17. und 18. Mai (Schebuoth), den 7., 8., 16., 21., 22., 28. und 29. September. (Neujahr, Versöhnungstag, Sukoth und Schminiazereth nebst Freudentag.) — Der Mitau'sche Kaufmann und Beamte zu besondern Aufträgen in hebräischen Angelegenheiten, Herr S. Wagenheim, hat die Allerhöchst gestiftete Medaille zum Andenken an die Kriegsjahre 1853— 1855 erhalten. — Die hiefige Beerdigungsgesellschaft hat auf dem hiesigen Gottesacker ein sehr anständiges Gebäude zum Behuf der bei Beerdigungen Betheiligten im Betrage von 30W R. S. aufgeführt, welches kürzlich feierlich eAgeweiht wurde. Der hiesige Kaufmann S. Feiertag hat im vorigen Jahre 590 R. S. dotirt, deren Zinsen er verschämten Armen zukommen läßt. — Gegenwärtig hat derselbe noch 260 R. S. zur Gründung eines Fonds zu einem Beth-hamidrasch-Baue bestimmt. — Ferner hat der hiesige Kaufmann Moritz Kallmeyer einen prachtvollen Leuchter der hiesigen großen Synagoge geschenkt Mitau, im September. (Privatmitth. Verspätet.) Der Ukas eines dirigirenden Senats vom 24. Juni v. I. veröffentlicht, daß Se. Majestät auf Beschluß deS Comite zur Organisation der Ebräer zu befehlen geruht hat, die Gestattung hebräischer Ansiedelung in den Gouvernements Polkawah und Tschernijew lediglich auf solche Ländereien zu beschränken, welche von Hebräern schon in gesetzlicher Weise erworben worden sind, ihnen ferner aber nicht zu gestatten, in den benannten beiden Gouvernements Ländereien zu erwerben, weder zu eigener Ansiedelung, noch zur Ansiedelung ihrer Glaubensgenossen. — Dagegen enthält eine spätere Verordnung, nämlich der Ukas des dirigirenden Senats, vom 30. Januar 1857 Ro. 5681, daS am 14. Januar 1857 Allerhöchst best. Gutachten des ReichSrathes folgende Bestimmung: Der Reichsrath hat im Oekonomie-Departement über die Erwerbung von Ländereien außerhalb der Städte und Flecken der Ebräer dahin sentirt: In Abänderung der betreffenden Artikel des Coder der Gesetze, zu verordnen, daß Ebräer berechtigt sind, unbewegliches Eigenthum in genauer Grundlage der vor der Emanirung deS Allerhöchsten am 4. Mai 1853 bestätigten Gutachtens in Kraft gewesenen Gesetze, zu erwerben. — Der Senats-UkaS vom 31. December v. I. No. 65,911 enthält die Allerhöchst bestätigte Verordnung über die Ausschließung der Soldaten- und Matrosenkinder, so wie der Kantonisten aus dem Reffort der Armee und der Flotte. Eltern, Verwandte und fremde Wohlthäter, welche Kantonisten in ihre Obhut zu nehmen wünschen, haben laut Pa- . ragraph 9. dieser Verordnung sich mit ihren Gesuchen, und zwar die Dienenden — an ihre nächsten Vorgesetzten — alle Uebrigen, nach ihrem Wohnorte, an die GouvernementS-ChefS zu wenden. Personen hebräischer Religion können nicht um die Wiedergabe ihrer Söhne oder Verwandten aus 5**