Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 22 (1858)
- Issue
- Heft 5 (25.1.1858)
- Date
- 1858-01-25
- Page
- Seite 68 (sequence 12)
- Language
- German
- Belongs to
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68 -er Zahl der Kantonisten, wenn diese den christlichen Glauben angenommen haben, bitten. Letztere können nur fremden Wohlthätern christlicher Religion übergeben werden. — Der Mas des dirigirenden Senats aus dem 1. Departement vom 11. December 1856 No. 61,484 enthält das Allerhöchst best. Gutachten des ReichSrathes über die Frage hinsichtlich der Verpflichtung der Ebräer-Kaufleute an der Zahlung der Bürgerabgaben und Leistungen für deren im Bürgerstande verstorbene Verwandte und überhaupt für verschollene, altersschwache, sieche und verstümmelte hebräische Bürger-Okladisten theilzunehmen —, welches in Abänderung der betreffenden Artikel des Swods der Gesetze, dahin abgeändert wurde: daß Ebräer-Kaufleute, welche verpflichtet bis zur Revision die Abgaben und Leistungen für deren im Bürgerstande verstorbene Verwandte zu zahlen, von der Verpflichtung zu befreien sind, in derselben Stadt, zu welcher sie als Kaufleute verzeichnet, im Allgemeinen an der Zahlung solcher Abgaben und Leistungen für verschollene, altersschwache, steche und verstümmelte ebräische Bürger-Okladisten theilzunehmen. — Se. Majestät, der Herr und Kaiser haben am 23. Februar 1857 Allerhöchst zu befehlen geruht: Die Anmerkung zum Artikel 117. der Handels-Verordnung und zum Artikel 1700. der Verordnung über Deportirte, durch folgende Regel zu erläutern: Ebräer- Okladisten in Sibirien, mit Ausnahme der dorthin zur Ansiedelung Verschickten, können sich mit ihren Familien, einschließlich ihren Söhnen, zum sibirischen Kaufmannsstande verzeichnen lassen. — Der Senats-UkaS vom 18. Februar 1857 Ro. 9337 enthält Folgendes: Se. Majestät der Kaiser hat auf die Journal-Verfügung des Ebräer-Comites vom 18. Januar d. I. Allerhöchst zu befehlen geruht: 1) Die in der Rekruten-Verordnung Artikel 764. und dem Straf-Codex Artikel 564. enthaltene Verordnung über die Straf-Rekruten für minderjährige Ebräer-Rekruten, die der Rekrutenpflichtigkeit entzogen worden sind, aufzuheben. 2) Mit verspäteter Einlieferung von Rekruten schuldigen Bevollmächtigten der Ebräer - Gemeinden im Falle ihrer Insolvenz zur Zahlung der Strafgelder nach den allgemeinen, im Artikel 90. des Straf-Codex verordneten Regeln zu verfahren. 3) Für Fälschung deS Attestates, welches einem Ebräer das Recht auf Befreiung von der Rekrutenpflichtigkeit, oder auf eine Verfristung derselben giebt, die in den Regeln über die Rekruten-Loosung in den Städten und Flecken verordneten allgemeinen Strafen in Anwendung zu bringen (in Abänderung des Artikels 759.), und 4) In Bezug auf Gliederverstümmelung den Artikel 766. der Rekruten - Verordnung und den Artikel 552. des Straf-Codex auszuheben, und in ähnlichen Fällen nach den allgemeinen, im Artikel 616. der Rekruten-Verordnung und Artikel 554. deS Straf-Coder enthaltenen Regeln zu verfahren. Ferner publicirt der Senats-UkaS vom 16. April 1857 No. 17,260, daß Se. Majestät der Kaiser Allerhöchst zu befehlen geruht haben: den Allerhöchsten Ukas vom 27. December 1850, durch welchen befohlen wurde, für Nichtzahlung der Abgabenrückstände von Seiten der Ebräer-Gemeinden im Laufe eines Jahres von denselben, als Pön, für je 2000 Rubel Silber zu einem erwachsenen Rekruten beizutreiben — gegenwärtig außer Kraft zu setzen. Anzeigen. Die Synagogen-Gemeinde zu Labes in Pommern will zu riH d. I. einen Cantor und Schächter, der aber auch gleichzeitig im Stande ist, den Kindern den ersten Elementar-Unterricht zu ertheilen, engagiren. Gehalt fest 100 Thlr., Nebeneinkünste belaufen sich aber außerdem durch die starke ntrrnö auf circa 300 Thlr. Wir bemerken noch, daß der höhere Unterricht den Kindern von einer hierzu besonders angestellten Person ertheilt wird. Reflectanten, die jedoch verheirathet sein müssen, können ihre Papiere an den Unterzeichneten Vorstand franco einsenden. Labes, den 8. Januar 1858. Der Vorstand der Synagogen-Gemeinde A. B. Jacob. Jäckel. S. Abraham. Die Stelle eines Schächters und Religionslehrers ist bald oder von Ostern ab vacant. Gehalt 80 Thlr., ercl. der Nebeneinkünfte und ganz freier Station. Striegau, im Januar 1858. Der Vorstand Heinrich Stroh. Adolph Hellinger.