Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 22 (1858)
- Issue
- Heft 3 (11.1.1858)
- Date
- 1858-01-11
- Page
- Seite 36 (sequence 6)
- Language
- German
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36 Zeitungsnachrichten. Preußen. Aachen, im December. Hier verstarb der verdiente Buchhändler I. A. Mayer, jüd. Confession, von welchem gerühmt wird, daß er (1817) die erste deutsche Buchhandlung hier errichtete und die unter sranzösischer Herrschaft fast vergessene deutsche Literatur wieder einführte. Oefterreichischer Kaiserstaat. Gaya, 20. December. (Privatmitth.) Vor einigen Tagen kam eine Verordnung vom hohen Ministerium, daß die k. k. Krcisämter jüdischen Ehewerbern nicht eher die Bewilligung ertheilen, als bis sie sich mit einem Schulzeugnisse vom betreffenden Schullehrer, und mit einem Religionszeugnisse vom betreffenden Rabbiner auögewiesen. Sie fragen, ob denn jüdische Ehewerber in Oesterreich die Bewilligung vom k. k. KreiSamte haben müssen? Ja, so ist es seit dem Jahre 1853. Denn im b. G. §. 124. heißt es: Zur Schließung einer gültigen Ehe müssen die Verlobten die Bewilligung von'dem Kreisamte bewirken, in dessen Bezirke sich die Hauptgemcinde befindet, welcher ein und der andere Theil cinvcrlcibt ist. Von dieser Norm, die zum Zwecke hatte, dem zu großen Anwachse der israelitischen Bevölkerung zu steuern, und eine genaue Uebersicht derselben zu erhalten, hatte eS seit dem Jahre 1848 sein Abkommen gehabt. Nach einer Ministerialverordnung vom 25. Juli 1853 sollte dieser Paragraph wieder ins Leben treten, und ist der Eheconsens nur dann zu ertheilen: a) wenn die Ehewerber den Besitz eines den Unterhalt der Familie sichernden Vermögens oder eines solchen erlaubten Nahrungszweigeö Nachweisen; b) wenn der Bräutigam das 24. und die Braut das 18. Lebensjahr zurückgelcgt haben; und c) wenn sich die Brautleute über ihr sittliches Betragen mit einem Zeugnisse des Rabbiners und des Vorstehers der Ortsgemeindc ausweisen. Zu diesen Bedingungen sind nun noch die oben genannten hinzugekommen. Die Erneuerung dieser Anordnung mag auS weisen und löblichen Rücksichten gemacht worden sein, mag ihr Gutes und Zweckmäßiges für die Juden in Oesterreich haben; jedoch waltet folgender Uebelstand dabei ob. Der Mangel des von der competentcn Behörde ertheilten Consenses macht die Ehe der Israeliten nicht nur unerlaubt, wie dies bei den Ehen der christlichen Religionsgcnossen der Fall ist, sondern nach dem klaren Wortlaute des Gesetzes sogar ungültig, er bildet also in dem jüdischen Eherechte ein eigenthümlicheS Ehehinderniß, welches die persönliche Fähigkeit zur Eingehung der Ehe beschränkt, und daher auch für österreichische Unterthanen im Auslande wirksam ist. Eine ohne Beobachtung der gesetzlichen Vorschrift des §. 124. geschlossene Ehe ist nach dem Hofdecret vom 13. Januar 1827 No. 2250. der I. 6. 8. ipso facto ungültig, weil sic eigentlich gar nicht zu Stande gekommen ist. Das Gesetz ist hier mit einer besondern Strenge zu Werke gegangen, und hat solchen Verbindungen nicht einmal die Wirkungen einer Scheinehe zugestanden, sondern sie als rein außereheliche Verhältnisse betrachtet, bei denen es daher auch eines richterlichen Einschreitens nicht bedarf. Di-. M. Du schal, Rabbiner. Aus Galizien, 1. Januar. (Privatmitth.) In einer der letzten Nummern des vorigen Jahrganges der Mg. Zeit. d. Judenth. wird unter andern gerechten, wohl zu beherzigenden Klagen auch des Bannfluches (mn) erwähnt, dessen sich zu bedienen manche Finsterlinge in Galizien noch in unfern Tagen die Unverschämtheit haben, und die Redaction knüpft in einer Randbemerkung die Frage daran: „Ist dies im Kaiserstaate nicht gesetzlich verboten?" Allerdings wird in der Judenordnung für das Königreich Galizien in einem Patent vom 7. Mai 1789, wo in den §8- 41 — 43 die Judcnschaft in politischen Angelegenheiten der ordentlichen Landesobrigkeit unterworfen wird, in 8- 44 den Rabbinern bei Strafe von 50 Ducaten verboten, Jemanden in den sogenannten großen oder kleinen Bann zu thun, das Halseisen anzuschlagcn, irgend eine öffentliche Buße aufzulcgen, oder was sonst immer für eine Gerichtsbarkeitshandlung auszuüben; und in einem Circular vom 29sten Juli 1823 werden Religionsweiser, Rabbiner und Judengcmeindevorsteher, die derlei Bannflüche nicht anzeigen, mit Strafe bedroht; aber diese Leute sind zu schlau, um nicht mit besonderer Vorsicht zu Werke zu gehen. Sie fassen nämlich eine Bannformel ohne Datum und Namensunterschrift ab, lassen sie an entlegene, nur ihnen und ihres Gleichen zugäng-