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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1858-01-04 · Heft 2 (4.1.1858) · p. Seite 26

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
22 (1858)
Issue
Heft 2 (4.1.1858)
Date
1858-01-04
Page
Seite 26 (sequence 10)
Language
German
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rs kleiner Fehler zu sein. Der Bund kann die Cantone allerdings nicht verpflichten, Schweizern israelitischen Glaubens die Niederlassung zu gewähren. Aber der Bund kann auch keinen Canton anhalten, z. B. einem Preußen, sei er Christ oder Jude, die Niederlassung zu gewähren, so lange kein bezüglicher Staatsvertrag geschlossen ist; und wenn er es thäte, so wäre es ein gleicher Eingriff in dessen Souverainetät, alö wenn es einen schweizerischen Israeliten beträfe. Aber Art. 8. der Bundesverfassung giebt dem Bunde das Recht, Staatsverträge abzuschließen, und in Folge dessen kann der Bund allerdings die Cantone verpflichten, Bürgern eines fremden Staats die Niederlassung zu gewähren, denen gegenüber nach Art. 41. der Bundesverfassung die Cantone sonst ihr Souverainetätsrecht in Ertheilung oder Verweigerung der Niederlassung selbst hätten ausichen köunen. Art. 8. sagt nicht, daß solche Staatsverträge nur Ausländern der christlichen C o n f e s si o n ep zu Gute kommen dürfen. Der Bund kann daher laut Art. 8. der Bundesverfassung ohne Eingriff in die Souverainetät der Cantone durch StaalSverträge auch Ausländern israelitischer Religion daS Niederlassungsrecht im Gebiet der Eidgenossenschaft gewähren. Der Art. 41. schließt Schweizer israelitischen Glaubens und Ausländer ohne Unterschied des Glaubens von der NiederlassungSberechtigung aus. Art. 8. giebt die Möglichkeit, Ausländern ohne Unterschied des Glaubens diese Berechtigung zu verschaffen, nämlich durch Staatsverkräge. Aber wie? so wird man einwenden, Ausländer (israelitischen Glaubens) sollen ein Recht erlangen können, welches Schweizer nicht erlangen können, welches Schweizer (israelitischen Glaubens) nicht haben? Darauf läßt sich entgegnen: Ausländer sollen ein Recht erlangen können, welches ein Theil der Bürger nicht hat? Es ist dieselbe Frage, rin zweischneidig Schwert. Die Schweizer israelitischen Glaubens sind durch Art. 41. ausgeschlossen, während Art. 8. in Abschluß von Staats- Verträgen keine Beschränkung hinsichtlich der Confession erwähnt. Der Bund könnte also verfassungsmäßig wohl auf die ausschließende Clausel im Staatsvertrag verzichten. Allerdings würde dies mit der Zeit dahin führen, daß die Cantone allmähltg kraft eigener Souverainetät auf daS zweideutige Vorrecht verzichten, Brüder und Mitbürger anderen Glaubens hintanzusetzen. Vielleicht würde auf eine Einladung der Bundesbehörden schon jetzt die Mehrzahl der Cantone von selbst diesen Grundsatz als Gesetz aussprechen, und wäre dadurch schon jene Clausel wirkungslos. Schon hat sich die PrariS gemildert. Unter den 22 Cantonen giebt eS nur 9, in denen keine Juden wohnen. Aargau, Bern, Genf und Waadt machen nicht den geringsten Unterschied mehr zwischen den Confessionen. Luzern, welches im Jahre 1850 den schweizerischen Israeliten den Zutritt zu seinen Märkten versagte, hat im Jahre 1856 zwei Aargauer Israeliten die Niederlassung in" der Hauptstadt des Cantons bewilligt. Geist und Buchstabe der Bundesverfassung wie die öffentliche Meinung würden daher den Bundesbehörden gestatten, jene ausschließende, für einen Theil der Bürger kränkende Clausel fallen zu lassen, den Grundsätzen der Gerechtigkeit und Toleranz auch hierin Folge zu geben. Wir fürchten den Einwand nicht, daß in Streitigkeiten oder Unterhandlungen eines Staats mit einem andern eS sich nicht zieme, seine Stimme für das Ausland zu erheben. Als Themistokles einst den Athenern einen für die Macht Athens sehr vortheilhaften Schritt anrieth, widerrieth ihn Aristides mit dem Bemerken, der Vorschlag sei zwar klug, aber ungerecht. William Pitt scheute sich nicht, für das Recht der amerikanischen Colonien zu sprechen, und noch Niemand zieh diese Männer eines Mangels an Vaterlandsliebe. Vor ungerechten Schritten zu warnen, ist Jeder berechtigt und verpflichtet, und namentlich in einem Freistaate. Auch können wir den Einwand nicht für begründet erachten, daß, nachdem die Schweiz nach langen Verhandlungen jene Clausel durchgesetzt, es gegen ihre Würde verstoße, diese Clausel fallen zu lassen; es wäre dies ein Beweis von Schwäche. Wir glauben nicht, daß jener Einwand ernstlich erhoben werde. In diesem Falle dürfte kein Staat einem anderen irgend ein Zugeständniß gewähren, daS er für billig hält. Haben wir nicht schon oft gesehen, wie die mächtigsten Staaten keinen Anstand genommen, für Verletzung von Bürgern eines anderen Staates volle Genugthuung zu gewähren? Eben weil die Schweiz jene Clausel nach langem Kampfe durchgesetzt, kann sie um so eher dieselbe wieder fallen lassen. Nur wo daö Wohl und die Sicherheit des Staates, wo Recht und Gerechtigkeit auf dem Spiele steht, kann ein Staat ohne Einbuße seiner Würde kein Zugeständ-

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