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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1858-01-04 · Heft 2 (4.1.1858) · p. Seite 25

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
22 (1858)
Issue
Heft 2 (4.1.1858)
Date
1858-01-04
Page
Seite 25 (sequence 9)
Language
German
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25 angeregt hat. Wenn derselbe im Augenblick noch nicht unterhandelt wird, so ist der Grund, weil der BundeSrath verlangt hat, daß zugleich Handels- und Zollerleichterungen im Verkehr zwischen beiden Ländern gewährt werden, und weil er hofft, daß dies bei der in Belgien begonnenen Agitation für den Freihandel in kurzer Zeit zu erreichen sein werde.*) Ich habe in dem Aufsatze absichtlich mich der maßvollsten Sprache bedient, um Vorurthcilslose nicht abzustoßen. Auch ist eS mir höchst wahrscheinlich, daß der Bundesrath nicht aus Engherzigkeit den Vertrag nicht anders abgeschlossen, sondern geleitet durch jene Auffassung über die betreffenden Artikel der Bundesverfassung. Denn daS ganze sonstige Verfahren deS Bundesraths zeigte nie etwas von confessioneller Engherzigkeit. Bemerkenswerth sind die Worte, mit welchen der „Schweizer Handels-Courier" den Aufsatz einleitet. Wir führen sie deshalb an: „In Uebereinftimmung mit den Grundsätzen der Toleranz und Humanität, die sich von wahrer Freisinnigkeit nie trennen, geben wir hier nachfolgenden Aufsatz, in dem ein Fortschritt, der in England, Frankreich und Amerika schon längst zurückgelegt ist, auch für die Schweiz erstrebt wird. Wir erfüllen eine Pflicht der Journalistik, indem wir unsere Spalten dieser Ausführung öffnen." Der Staatsvertrag zwischen der Schweiz und Nordamerika. Die öffentlichen Blätter brachten jüngst die Nachricht, der schweizerische Consul in Washington habe vom Bundesrath Auftrag und geeignetes Material erhalten, um die Beschwerden der amerikanischen Israeliten gegen den zwischen der Schweiz und den amerikanischen Staaten geschlossenen Staatsvertrag angemessen zurückzuweisen. Eine Clausel dieses Vertrags schließt nämlich die amerikanischen Israeliten von der den amerikanischen Bürgern der christlichen Confessio, neu gewährten Niederlassungsberechtigung im Gebiet der Eidgenossenschaft aus. Einem Bürger der Vereinigten Staaten israelitischer Confession ward auf Grund jener Clausel die Niederlassung im Canton Neuenburg verweigert. Der Bundeörath ist hier formell in seinem vollen Rechte. Bei alledem werden *) Es ist daher wichtig, daß auch unsre Glaubensbrüder in Belgien ven Stans der Sach« kennen uns seiner Zeit gegen etwa wiever vorgeschlagene engherzige Bestimmungen auftreten. Freunde der Toleranz, Gewissensfreiheit und Gerechtigkeit es dennoch bedauern, daß die Schweiz hier ausnahmsweise genöthigt ist, daS illiberale Princip zu behaupten in einer Zeit, wo in Deutschland, Belgien und selbst in der Schweiz die Intoleranz mit allen Kräften sich bestrebt, die liberalen Principien zu verdrängen. Allein eö müssen manchmal die Grundsätze der Gerechtigkeit und Humänität dem Drange der Verhältnisse und positiven Gesetzen geopfert werden. ES liegt dies in der Mangelhaftigkeit der staatlichen — weil menschlichen — Einrichtungen. Immerhin ist aber jene ausschließende Clausel eine Kränkung für die Schweizer israelitischen Glaubens. Denken wir unS, England hätte vor der — bekanntlich erst im Jahre 1829 erfolgten — Katholikeiiemancipation mit einem andern Staate einen Vertrag geschloffen, durch welchen die Katholiken jenes Staats von der Niederlassung in England ausgeschlossen würden, welche der Vertrag den Protestanten jeneS Staats gewährte. Sicher und mit Recht würden dies 'die Katholiken aller Länder als eine schwere Kränkung gegen ihre Religion betrachten, und selbst alle liberalen Protestanten würden solche Bestimmungen als intolerant und ungerecht mißbilligen. Auch ist eS sicher für den Bundeörath, als den Vertreter eines Freistaates, nicht angenehm, in dem gegebenen Fall eine intolerante Bestimmung verfechte» zu müssen. ES läßt sich dieS daraus schließen, daß derselbe jederzeit, in so weit eS innerhalb der Schranken der Bundesverfassung möglich war, den Schweizern israelitischen Glaubens gegenüber mit dem günstigsten Erfolge die Grundsätze der Humanität und Gewissensfreiheit zur Geltung zu bringen bestrebt war. Allein der BundeSrath glaubte wohl bei Unterhandlung deö Vertrags durch die Vorschriften der Bundesverfassung genöthigt zu sein, auf jener ausschließenden Clausel zu bestehen. Art. 41. der Bundesverfassung verpflichtet nämlich die Cantone, nur Schweizern christl. Glaubens die Niederlassung zu gewähren. In Bezug auf Schweizer israelitischer Religion tritt die in Art. 3. der Bundesverfassung gewährleistete Souverainetät der Cantone ein. Eine Nöthigung der Cantone, auch Israeliten daö Niedcrlassungsrecht zu gewähren, wäre ein Eingriff in die Souverainetät der Cantone. Daher mußte jene Clausel, welche die Aufnahme der amerikanischen Israeliten in das freie Belieben der Cantone stellt, beigefügt werden. Allein in dieser Schlußfolgerung scheint uns ein 2

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