Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 21 (1857)
- Issue
- Heft 52 (21.12.1857)
- Date
- 1857-12-21
- Page
- Seite 715 (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
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jetzt frei gegeben ist. Zufolge dieser Verfügung ist den Israeliten Oberungarns, mit Ausnahme einiger wenigen in sogenannten Freistädten wohnenden, schon heute ohne Weiteres möglich, Grundstücke zu erwerben und gruttdbüchlich eintragen zu lassen. Wie wir erfahren, haben bereits mehrere Israeliten deS Gebirges Grundstücke angekauft und hat die grundbüchliche Einschreibung statkgesunden. Möge der Himmel unser Vaterland segnen, und der Herr die Gebete aller Derer erhören, die im Magyarenlande für die Erhaltung unseres glorreichen Kaiserhauses allsabbathlich flehen! Recht erfreulich ist der Besuch von israelitischen Schülern an öffentlichen katholischen Lehrerbildungsanstalten Ungarns, und kaum vergeht ein Semester, wo nicht von israelitischen Zöglingen und bereits im Amte thätigen Lehrern Prüfungen als öffentliche Lehrer gemacht werden. So stellte sich unlängst von 44 Candidaten, welche sich der Lehrerprüfung in Neusohl unterzogen, und von denen 27 der katholischen und 17 der israelitischen Religion angehörten, die Prüfung der israelitischen Candidaten um Bedeutendes günstiger heraus, als die der katholischen. So wurden von den katholischen Candidaten nur 1 als Hauptschullehrer beattestirt und 5 zurückgewiesen; von den Israeliten bestanden 4 Candidaten als Hauptschullehrer, die' übrigen wurden als Triviallehrer beattestirt. Rosenmeyer. Aus Galizien, Anfangs December (Privatmitth.) DaS Buch Bne-Zion, das trotz den gewaltigen Erschütterungen des JahreS 1848, und trotz seiner Verbannung aus den Lehrsälen, zum Schrecken und Entsetzen aller heirathslustigen Israeliten und Israelitinnen und zur Befriedigung manches Beamten, in unserem Kronlande seine Herrschaft noch immer behauptet hatte, hat endlich durch nachstehenden Erlaß der hohen Re- ■ gierung den Gnadenstoß erhalten.*) *) Folgende Anekdote, ein« der vielen aus den vormärzlichen Tagen, dem goldenen Zeitalter des Bne-Zion- Prüfungswesens in Mähren und Böhmen, dürste zur Charakterisirung dieses den auswärtigen Leser» unbekann-; ten Gegenstandes, hier ein Plätzchen verdienen. Ein Ehe- ' standscandidat, ein 45jähriges Bürschchen, der nach 20 Jahre langem Procesfiren endlich eine Familienstelle erstegte, steht in der Amtmannskanzlei vor seinem Eraminator, dem Amtschreiber. Der asflstirende jüdische Normalschullehrer versteht es, durch ein pfiffig eingeleitetes „Das hohe k. k. Ministerium deS CultuS .und Unterrichtes hat laut des Erlasses vom 11. August 1857 Z. 12622 im Einvernehmen mit dem hohen k. k. Ministerium des Innern zu bestimmen befunden, daß es von den für die Kronländer Galizien, Böhmen, Mähren, Niederösterreich, Schlesien und Triest bestandenen Verordnungen, nach welchen den jüdische« Brautleuten der politische Eheconsens nur dann ertheilt werden durste, wenn sie eine Prüfung über den Inhalt des Lehrbuches Bne-Zion in Gegenwart einekreisämtlichen, eines Magistrats - oder eines Domicalbcamten, dann des Rabbiners oder ReligionSweiserS mit Erfolg bestanden hatten — abzukommen habe. — Für die Zukunft hat nach dem bezogenen h. Ministerialerlasse in dieser Beziehung als Norm zu gelten, daß die jüdischen Brautleute, Behufs der Erlangung des von dem KreiSamte nach der Bestimmung des §. 124 des a. b. Gesetzbuches zu ertheilenden EheconfenseS sich über ihre hinreichende Religionskenntniß mit dem Zeugnisse deS Rabbiners auszuweisen haben. Bei der Prüfung übrigens, welche mit den jüdischen Brautleuten im Grunde bestehender Vorschrift vom Jahre 1865 auS den deutschen BolkSschulgegenständen vorzunehmen ist, hat eS vor der Hand noch zu verbleiben." — Ob eö übrigens in Folge dieses hohen Erlasses mit der religiösen Bildung der hierländischen Brautleute besser stehen wird als früher, ist, bei der gegenwärtigen Beschaffenheit des RabbinatS- und Schulwesens, eine andere Frage. — In Folge eines Ministerialerlasses hat ferner die k. k. schlesische Landesregierung verfügt: „daß es bis zur definitiven Regelung der israelitischen Cultusgemeindeangelegenheitcn, wodurch auch die Frage der Einbringung rückständiger israelitischer Cultusbeiträge ihre gesetzliche Lösung finden wird, als die provisorische Maßregel zu gelten habe, daß die rückständigen Bei- Gespräch, die Aufmerksamkeit deS Oberamtmannes von dem Eramrn abzulenken. Amtschreiber: „Wie viel Götter giebt es?" Jakob: „Bitte, Herr Amtschreiber, ich bin etwas schwerhörig." Amtschr. (Laut): „Wir viel Götter?" Jakob: „Zwei Gulden, Herr Amtschreiber!" Amtschr. (Noch lauter): „Wie viel Götter?" Jakob: „Herr Amtschreiber, ich bin ein armer Haufirer, ich kann nicht -mehr gebe» als zwei Gulden, weil Sie aber ein gar so guter Herr sind, gebe ich'Ihnen drei Gulden!" Alles bricht in lanteö Lachen aus, und — die Prüfung ist za Ende. — Anm. d. Conesp. 52