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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1857-11-02 · Heft 45 (2.11.1857) · p. Seite 614

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
21 (1857)
Issue
Heft 45 (2.11.1857)
Date
1857-11-02
Page
Seite 614 (sequence 6)
Language
German
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614 ben, daß bte Güter in völlig freier Weise bis zum Jobeljahre verpachtet werden konnten; denn mehr als eine Verpachtung bis zum Jobeljahre kann der Verkauf nicht angesehen werden, da im Jobeljahre das Gut ohne Kaufpreis wieder an die Familie zurücksiel. Es war dies keine Harte für den Käufer, da er natürlich seinen Kaufpreis nach der Zahl der Jahre bis zum Jobeljahre einrichtete. Dieser freien Beweglichkeit war nur die Schranke gezogen, daß der nächste Verwandte die Pflicht und das Recht hatte, zu jeder Zeit das verkaufte Gut wieder einzulösen. Man wird zugeben müssen, daß hier auf eine bewunderungswürdige Weise Freiheit und Beschränkung mit einander ausgeglichen sind. Die Beschränkung geht von dem Gesichtspunkte aus, in möglichster Weise eine Gleichvertheilung des Grund und Bodens in der ganzen Nation zu erhalten, und die weitere Gestaltung des Grundbesitzes auf der natürlichsten Basis sich entwickeln zu lassen. Dann aber jede fesselnde Bewegung zu vermeiden, und als Mafistab dieser Bewegung nicht einen eingebildeten Capitalwerth, sondern die Ernten selbst einzusetzen. So war von der einen Seite jenes feudale System, das überall Zwang und Schranke aufrichtete, dadurch aber Ertrag und Werth verminderte, vermieden, von der anderen Seite einer unnatürlichen Vertheilung des Grundbesitzes in allzu große und allzu kleine Güter unmöglich. Nicht minder ist zu beachten, daß zur Unterlage des ganzen Grundbesitzes die Familie gemacht worden, deren Besitz stets abgerundet zusammenlag. Auf diese Weise war, wenn wir auch hier neuere Begriffe verwenden können, der kräftigste Conservatismus mit dem äußersten Demokratismus harmonisch verschmolzen; jener, da der Grundbesitz in den Familien unveräußerlich war, dieser, da überall auf gleichmäßige Vertheilung und Gleichberechtigung hingezielt war. Zeitungsnachrichten. Deutschland. Auö Mecklenburg, 20. Oktober. (Privatmitth.) Als der Landrabbiner vr. Lüpfchütz nach AuSgang des Versöhnungsfestes auS der Synagoge, in der er blos als Privatmann erscheinen durfte, zurückkehrte, fand er seine vom Großherzog Unterzeichnete Kündigung auf Michaelis k. I. vor, da die Bemühungen einiger ihm noch ergebenen fanatischen Parteigänger, dieselbe rückgängig zu machen, ohne allen Erfolg geblieben sind. Seine totale Unfähigkeit zur Verwaltung des Landes-RabbinatS, die er schließlich durch eine in dritter Auflage eingereichte, von Willkürlichkeit und unglaublicher Intoleranz strotzende Synagogenordnung bekundet haben soll, wird als der Hauptgrund jenes von der Regierung dem sehnlichen Wunsche des ganzen Landes gemäß gethanen Schrittes genannt. Preußen. Breslau, im Oktober. Privamitth.) Den 21sten November feiert Herr vr. Geiger seinen 25jährigen Amtsantritt in Wiesbaden. — Zur Erbauung einer neuen großartigen Synagoge werden hier nunmehr ernstliche Anstalten getroffen. Berlin, 20. Oetober. (V. Z.) Der in Berlin wohnhafte Geh. Commerzienrath Joel Wolff Meyer hat der unter dem Protectorate deS Prinzen von Preußen stehenden Aktien-Ballgesellschaft „Alcrandra- Stistung" ein Capital von 5000 Thlrn. als Geschenk unter der Bedingung und mit der Maßgabe überwiesen, daß von den zu 4 pCt. zu berechnenden Zinsen dieses Capitals 1) der Betrag von 40 Thlrn. an die allgemeine Landesstiftung als Nationaldank, 2) der Betrag von 120 Thlrn. an die Alterversorgungsanstalt der hiesigen jüdischen Gemeinde und 3) der Betrag von 40 Thlrn. an die Baruch Auerbach'-- sche Waisen-Erziehungsanstalt hierselbst als immerwährende jährliche Rente gezahlt werden, die Mehreinnahme aus dem Capitale aber dem GeschenkfondS der Baugesellschaft „Alexandra-Stiftung" zufließen soll; damit jedoch dieser Stiftung aus der Zuwendung der möglichste Vortheil überall, aber Nachtheil nicht cnlstchen möge, wird derselben das Recht gewährt, die gedachten Renten gegen baare Zahlung des 25sachen Betrages an die betreffenden Stiftungen nach einer sechs Monate vorher zu erfolgenden Kündigung ablöftn zu können. Die zur Annahme dieser Geschenke erforderliche landesherrliche Genehmigung ist von dem Könige unterm 30. September ertheilt worden. Posen, 23. Oktober. (Privatmitth.) Ueber die Einweihung der neuen Synagoge der Brüdergemeinde ist in diesen Blättern bereits berichtet worden; da aber nicht blos die Lichtseiten besprochen werden dürfen, sondern auch die dunkeln Schatten beleuchtet werden müssen, so lassen Sie mich Folgendes erwähnen. Ein

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