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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1857-11-02 · Heft 45 (2.11.1857) · p. Seite 613

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
21 (1857)
Issue
Heft 45 (2.11.1857)
Date
1857-11-02
Page
Seite 613 (sequence 5)
Language
German
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613 von der einen Seite im buchstäblichsten Sinne aufgefaßt und seine Verwirklichung gefordert wurde, und von der anderen Seite wieder als vorbildliches Symbol für das „tausendjährige Reich Gottes" erklärt und in spitzfindigster Weise gemißhandelt wurde. Jenes von der orthodor-jüdischen, dieses von der orlhodor-christlichen Schule. Nachdem aber die mosaische Gesetzgebung in vielfachen Beziehungen durch die Zerstreuung des jüdischen Stammes aus dem heiligen Lande auf das wirkliche Leben den directen Einfluß verloren, ist die einzig richtige Auffassung: die in ihrer Tiefe liegenden Principien klar zu eruiren und in ihrer ewigen Wahrheit zu erkennen. Oft genug erfahren wir da, daß die mosaische Gesetzgebung in ihrem Schoße Principien trägt, welche jetzt noch zu den Wünschen und Zielen des Menschengeschlechtes gehören. Vergebens würde die Orthodoxie die buchstäbliche Festhaltung verlangen. Daß die Principien klar, aber doch vielfach durch das Mittel der damaligen Zeit austreten, läßt sich nicht abläugnen. Erinnern wir uns z. B. an den sogenannten Goöl oder Bluträcher in dem Capitel über die Bestrafung des Mörders. Erkennen wir auch principiell die Todesstrafe als gerechte Strafe des Mörders an, so kann in unsrer Zeit schwerlich noch die Ausführung dieser Strafe vermittelst der nächsten Verwandten des Gemordeten geschehen; und wenn die heilige Schrift bereits die Bestrafung des Mörders principiell aus den Händen der Familie in die Gesammtheit der bürgerlichen Gesellschaft — diese unter der Bezeichnung •jnaii — übertragen hat, so ist es klar, daß sie auch hinsichtlich der Ausführung der Strafe auf den rechten Weg hingewiesen. Jenes Strafamt des nächsten Verwandten gehörte der damaligen Zeit an, aus welcher das Princip der „Blutrache" nur mit so vieler Anstrengung ausgerottet werden konnte. Gleiches zeigt sich nach vielen anderen Richtungen hin. Dies aber darf uns nicht verführen, die mosaische Gesetzgebung mit so vielen oberflächlichen Nationalisten für antiquirt zu halten, während ihr principieller Inhalt eben so gut eine ewige Geltung hat, wie die paar Lehr- und Sittengesetze, welche jene seichten Klüglinge übrig lassen wollen. Doch kommen wir zur Sache. Es ist bekannt, daß dem feudalen Systeme der Majorate, Fideicommisse, abgeschlossenen Güter, Güter in der tobten Hand u. s. w. in der neueren Zeit das Princip völlig freier Bewegung im Güterbesitz entgegentrat. Es ging hieraus natürlicher Weise eine Zerschlagung und Zerstückelung des Bodenbesitzes hervor, welche vielen Staatsmännern und nicht wenigen Lehrern der Volkswirthschaft höchst gefährlich erschien, so daß man immer von Neuem versuchte, durch zwingende und beschränkende Gesetze Dem Einhalt zu thun. Es ist vorauszusehen, daß diese beiden Ansichten in ihrem vollen Gegensätze noch lange mit einander streiten werden, denn in der That lassen sich die Nachtheile beider Systeme mit Thatsachen und Zahlen belegen. Denn selbst von der politischen und finanziellen Seite abgesehen, wenn man bis jetzt glaubte, daß durch die größere Parcellirung mehr Sorgfalt und Arbeitskraft auf die kleinen Parcellen verwendet würden, so zeigt es sich jetzt, daß die landwirthschaftliche Maschine nur bei Großgütern angewendet werden kann, und daß gewisse Branchen der Landwirthschaft auf allzu zerstückelten Gütern gar nicht betrieben werden können. Wir fragen daher, welches ist das leitende Princip in der mosaischen Agrargesetzgebung? Die Israeliten kamen aus Aegypten, aus dem Lande streng scheidenden Kastenwesens, wo das Princip der Erblichkeit mit erdrückendem Rückschlag dem Sohne noch beim Leben des Vaters dasselbe eng abgegrenzte und vielfach getheilte Gewerbe aufzwang. Diejenigen, welche in der mosaischen Gesetzgebung so gern Nachahmung und Aehnlichkeiten finden, müßten billiger Weise erstaunen, wenn sie in jener, dem ägyptischen Leben völlig entgegengesetzt, die unbedingte Gew erbe fr eih eit proclamirt finden. So wie überhaupt — mit Ausnahme der für den Cultus bestimmten Priester — innerhalb der israelitischen Nation keine Standesunterschiede irgend einer Art zugelassen wurden, so wurde auch die gewerbliche Welt keiner Beschränkung unterworfen. Daß aber der Handwerkerstand bereits zur Zeit Moschehs, so wie späterhin selbstständig vorhanden war, daß namentlich die schwierigeren Handwerke von eigenen Personen, die nicht Sclaven waren, betrieben wurden, ergiebt sich aus vielen Schriftstellen, z. B. Gold - und Silberarbeiter, Salbenbereiter, Steinmetz, Töpfer, Schlosser, Walker, Weber, Bäcker, Schmiede, Kupferschmiede, Zimmerer u. s. w. Hinsichtlich des Grundbesitzes nun, so lag bekanntlich der ersten Vertheilung des Grund und Bodens eine völlige Gleichberechtigung aller Familien, auS denen die Nation damals bestand, zu Grunde, so zwar, daß nach der Anzahl der Familienglieder größere oder kleinere Loose vertheilt wurden. Von hier ab sollte an und für sich das einzige Zerstückelungsmotiv die Vererbung sein, ein Motiv, das im Ganzen immer wieder zur Ausgleichung führt, da sie, was sie hier und zu dieser Zeit vertheilt, dort und zu einer anderen Zeit wieder zusammenlegt. Wenn auf diese Weise die Familiengüter an sich unveräußerlich waren, so wurde die Unbeweglichkeit dadurch wieder beho-

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