Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 21 (1857)
- Issue
- Heft 43 (19.10.1857)
- Date
- 1857-10-19
- Page
- Seite 586 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/3224737-3226039-3226083--16444-3245301- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
586 Frankfurt a. M., im October. 3n No. 38. dieser Blatter wird aus Amerika als für meine Leser und für mich interessant geschrieben daß die Samaritaner gleich nach dem Dekalog die Stelle: „Du sollst einen Altar bauen Deinem Gotte auf dem Berge Garizim" haben. Der Einsender hat unbeachtet gelassen, daß mir dies längst aus Jewish intelligence, August 1854 (S. 259— 60), woraus ich in meiner Geschichte des Zudenthums besonders S. 84. Mehreres mittheilte, bekannt war. Dr. I. M. Jost. Zeitungsnachrichten. Deutschland. Kassel, 26. September. Einer Mittheilung der „Rat. Ztg." zufolge hat daS Justizministerium einem Untergerichte, welches nach der bisher von den Gerichten in Anwendung gebrachten Eidformel: „Ich schwöre, daß — so wahr mir Gott helfe" verfuhr, eröffnet, daß bei Eiden, welche zur christlichen Kirche nicht gehörende Personen, resp. Israeliten zu leisten haben, regelmäßig die vor dem Gesetze von 1848 üblichen Formeln anzuwenden und die im §. 39. desselben angegebene feierliche Versicherung (so wahr mir Gott helfe) nur in so weit zuzulassen sei, als ein Schwörender solches ausdrücklich von freien Stücken begehre und daS Gericht dabei nichts zu erinnern finde. (Wir gestehen, ein sonderbareres Rescript noch nicht gelesen zu haben. Man will ein verfassungsmäßiges Gesetz durch ein Ministerialrescript verdrängen, sucht die alte Formel wieder in die Praxis hineinzuprakticiren, gesteht aber dem Willen des Schwörenden zu, die neue Formel zu gebrauchen, bedingt dies aber wieder dadurch: „wenn daS Gericht nichts zu erinnern findet" — aber wenn hat denn das Gericht daS Recht, etwas dagegen zu erinnern? und wie weit geht das Recht des Gerichtes, den Schwörenden zu der alten Formel zu zwingen? und dies Alles auf dem Gebiete des Eides, wo wahrlich niemals ein Schwanken stattfinden sollte! Red. d. A. Z. d. I.) Hamburg, 30. September. Am Sonntag Abend dieser Woche, wo bekanntlich das 24 Stunden währende Versöhnungsfest der Israeliten seinen Anfang nahm, ein Fest, welches das bedeutendste der Juden, der „Sabbath aller Sabbathe" genannt wird, — an jenem Abend also kam ein Israelit in eine in der Neustadt befindliche Weinhandlung, die derselbe fast täglich besucht, und forderte ein GlaS Wein, waS, wie der Leser weiß, nach den biblischen Gesetzen, in welchen der „Jom Kippur" als ein strenger Fasttag bezeichnet wird, verboten ist. Der Wirth, ein sonst sehr gemüthlicher, loyaler Mann, der, fern von allem Muckerthum, dennoch stets in religiösen Dingen ein höchst richtiges Tactgefühl an den Tag legte, fand in dem Betragen des Israeliten etwas so RoheS und Insolentes, daß er ihn ersuchte, seine Wirthschaft zu verlassen mit der Bemerkung, an diesem Abende würde er ihm keinen Wein schenken. Beschämt und ohne etwas zu erwidern verließ der Israelit das WeinhauS. (Bergedorfer „Eisenbahnzeitung".) Aus Mecklenburg, im October. Nach Nordd. Bl. wird der Landcsrabb. vr. Lipschütz im nächsten Jahre sein Amt verlassen. Leipzig, im September. Die hier erscheinende „Freimaurerzeitung" enthält in No. 36. folgenden Artikel: „Der Gesammtbeschluß der preußischen Großlogen in Bezug auf christliche Brüder. „Die Freimaurerzeitung No. 30. des laufenden Jahrganges bespricht unter: „Aus dem Logenleben, Stettin" eine der Ostseezeitung entlehnte Thatsache über einen Gesammtbeschluß der preußischen Großlogen wegen Zulassung der Brüder jüdischen Glaubens (welche in ausländischen Logen Aufnahme gefunden haben) zum permanenten Besuch preußischer Logen. — „Diejenigen Logen, welche unter Schutz und Aufficht der beiden Großlogen zu Berlin, Royal Uork, zur Freundschaft, und der großen Nationalmutterloge zu den drei Weltkugeln arbeiteten, haben einen solchen Beschluß längst in Ausübung gebracht. „Es sei mir vergönnt, einige Worte über die Erclusivstellung der preußischen (und einiger anderer Staaten) Logen den jüdischen Glaubensbekennern gegenüber zu sprechen. — „Gehen wir zunächst auf das Wesen der Freimaurerei ein, so finden wir in dem Orden nichts Anderes, als eine Vereinigung von Männern zum Zwecke der Edlung des Geistes und Gemüthes an sich selbst durch gegenseitige Anregung und Belehrung und zum Wirken