Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 21 (1857)
- Issue
- Heft 43 (19.10.1857)
- Date
- 1857-10-19
- Page
- Seite 582 (sequence 2)
- Language
- German
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582 zu sagen Proscriptionsgesetze vor der Ratification des obigen Vertrages eristirten, da dieser Vertrag ein Landesgesetz geworden ist und so ihre Wirksamkeit gegen eine ganze Classe von Bürgern dieses Landes um ihres religiösen Bekenntnisses willen sanctionirt und legalifirt, also einen Unterschied macht zwischen den Bürgern einer Confession und ihren Mitbürgern in Bezug auf ihre konstitutionellen Rechte: so können die Unterzeichneten nicht umhin, dieses Instrument als eine Verletzung der Constitution zu betrachten, als eine Beeinträchtigung ihrer Rechte und Privilegien und halten sich berechtigt, Abhülfe nachzusuchen. Man kann behaupten, wie dies auch ausgesprochen ist, daß die Cantone der Schweiz unabhängig sind, daß es ihnen deshalb freisteht, Gesetze zu geben, wie sie sie für gut halten, daß unsere Regierung nicht das Recht hat, sich darein zu mischen und ihre Abschaffung zu verlangen. Wir geben dies zu und können und wollen hierüber nicht Klage führen. Aber wir behaupten, daß jeder Vertrag, der die israelitischen Bürger dieser Republik den Beschränkungen, die ihre Brüder in andern Ländern nach den Gesetzen derselben zu erdulden haben, unterwirft, wenn nicht den Buchstaben, so doch den Geist unserer Constitution verletzt. Und dies ist der Fall mit dem genannten Vertrage, der alle Beschränkungen und mittelalterlichen Belästigungen sanctionirt und legalisirt, denen die Bundes- und Cantonregierungen der Schweiz in Uebcreinstimmung mit ihren Gesetzen die Israeliten der Vereinigten Staaten unterwerfen wollen. Auch können diese Israeliten nicht einen Schutz gegen oder einen Ersatz für diese Beeinträchtigungen von ihrer eigenen Regierung erwarten, weil derselben durch die Bestimmungen des betreffenden Vertrages bei derartigen Vorkommnissen die Hände gebunden find, während doch vor Abschluß desselben für alle Insulte oder Beleidigungen, die von Seiten der Schweiz gegen einen Bürger oder eine Classe von Bürgern der Vereinigten Staaten ausgeübt würden, Repressalien an den Schweizer Bürgern, die sich im Gebiete dieser Republik aufhielten, ergriffen werden konnten. „Oder soll diese Gleichheit vor dem Gesetz ohne Unterschied des religiösen Bekenntnisses den Bürgern der Vereinigten Staaten nur so lange verbleiben, als sie sich in ihrer Heimath aushalten und ihnen genommen werden, sobald sie ihren Fuß auf den Boden eines fremden Landes setzen? Wir find der aufrichtigen Meinung, daß kein Staatsmann der Union eine Doctrin wird vertheidigen wollen, die eine ganze Classe von Bürgern um ihres religiösen Bekenntnisses willen in der Fremde des Schutzes berauben würde, der ihren Mitbürgern folgt, wohin sie sich wenden mögen. Es find nuk wenige Jahre verflossen, seit durch die ganze civilifirte Welt der Beifallsruf aller Nationen ertönte, als dies Land an den Küsten des fernen Ostens vor der Welt ein Zeugniß ablegte, daß ein Amerikanischer Bürger weder Unrecht noch Verfolgung zu fürchten braucht^ wo immer er sich aufhalten mag, daß, wohin er geht, ihm der Schirm und Schutz der vaterländischen Flagge folgt. Ist der Beweis dieser Wahrheit, der den Ruhm und die Ehre, die Macht und den Einfluß unseres geliebten Vaterlandes so mächtig erhöhte, nicht durch den Verttag mit der Schweiz in Frage gestellt, der den Amerikanischen Juden, sobald sie jenes Land betreten, den Schutz entzieht, den er ihren christlichen Mitbürgern gewährt? Wir brauchen unsere Klage nicht durch Hinweisung auf das letzte Ereigniß in La Chaur de Font zu begründen, wo einem Amerikanischen Bürger jüdischen Glaubens das durch den fraglichen Vertrag gewährte Privilegium vorenthalten wurde, weil er ein Jude war, wo unser Gesandter in Bern außer Stande war, auf ihn den Schutz zu erstrecken, den er ihm, wenn er einem christlichen Bekenntnisse angehört, hätte gewähren können; dieser Fall muß zur Kenntniß Ew. Ercellenz gekommen sein und muß der Regierung Ew. Ercellenz beweisen, wie schlecht unterrichtet Mr. Dudley Mann war, wenn er in einem Briefe an den verstorbenen Mr. Daniel Webster vom 30sten November 1850 sich folgendermaßen ausspricht: „Jeder Canton kann einem jeden Israeliten gestatten, unter denselben Bedingungen wie ein Christ Bürger zu werden und folglich jedem Eingeborenen der Vereinigten Staaten erlauben, sich niederzulaffen und.zu handeln wo er will — ein Privilegium, das nach meiner Ueberzeugung Keinem versagt werden wird." Was sollen wir Amerikanischen Bürger von der Schweiz erwarten, wenn gleich dem ersten Juden, der aus den Vereinigten Staaten stammt, das von Mr. Dudley Mann besprochene Privilegium vorenthalten wird! „Aber wäre selbst dieser Vertrag keine Verletzung der Constitution und der Rechte der Amerikanischen Israeliten, so würden wir uns dennoch als wahre und aufrichtige Patrioten genöthigt sehen, über denselben Klage zu führen, weil er unserer nationalen Constitution einen Makel angeheftet hat, um deffentwillen monarchische Regierungen unfern Republikanismus verachten und verspotten können: „den Makel religiöser Intoleranz und Verfolgung." Wohl konnten die Bürger dieser Union stolz auf