Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 21 (1857)
- Issue
- Heft 43 (19.10.1857)
- Date
- 1857-10-19
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
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JW 43 81. Jahrgang. 91 1 I fl C m C I II C Zritimg -cs Zu-cnthums. Ein unparteiisches Organ für alles jüdische Interesse. Herausgegeben von Rabbiner Dr. Ludwig Philippfon in Magdeburg. Leipzig, den.19. Oktober 1857. Diese Zeitung erscheint wöchentlich einmal, Montag-, und wird jährlich 78 Bogen in Qitart incl. des Titels, Registers u. s. w. umfassen. In Gemäßheit deS Zwecke-, derselben die allgemeinste Verbreitung zu geben, ist der Preis äußerst niedrig: mit 3 Thlr. für den Jahrgang; — 1 Thlr. 15 Ngr. (1 Thlr. 12 gGr.j für sechs Monate — 22'/* Ngr. (18 gGr.) für daS Vierteljahr angesetzt morden. Alle Buchhandlungen. Postämter und Zeitungs-Expeditionen nehmen Bestellungen an; der Hauptspcdition für beite Letztere hat sich die königl. sächs. Zeitungö - Expedition allhier unterzogen. Inhalt. Leitende Artikel: Nord - Amerika. — Tunis. — Ostindien. — Der jüngere und der altere Prediger. — Literarischer Wochenbericht. Zeitungsnachrichten: Deutschland: Kassel, Hamburg. Mecklenburg, Leipzig, Leipzig, Leipzig, Worms, von der pfälzisch-französischen Grenze. Preußen: Aus Schlesien. aus Schlesien. O e st er r e i ch i sch e r K a i f e r ft a a t: Czernowitz. Die Schweiz: Ober-Cndingen. Frankreich: Paris. Leitende Artikel. Magdeburg, 12. Oktober. Uord-Amerika. Wir haben bereits von den Anstrengungen berichtet, die in Nord-Amerika gegen die beschränkende Clansel in dem Amerikanisch-Schweizer Vertrage gemacht werden — freilich! nachträglich, nachdem wir die Nord-Amerikanischen Glaubensgenossen im Voraus wiederholt gewarnt hatten. Wir theilen hier eine Petition mit, die von Charleston (S. C.) aus an den Präsidenten abgegangen ist. Sie lautet: „Ein allgemeines Freundschaftsbündniß für wechselseitige Niederlaffung, Handel und Auslieferung flüchtiger Verbrecher zwischen den Vereinigten Staaten von Nord- Amerika und dem Schweizerbunde wurde von den beiderseitigen Bevollmächtigten in der Stadt Bern am 25stcn November 1850 abgeschlosien und unterzeichnet und als Landesgesetz von unserem vorigen Prästdenten am 9ten November 1855 proclamirt. Die erste Clansel des ersten Artikels der besagten Convention lautet wie folgt: „Die Bürger der Vereinigten Staaten von Nord-Amerika und der Schweiz sollen in beiden Ländern auf dem Fuße gegenseitiger Gleichheit zugelassen und behandelt werden, in so fern diese Zulassung und Behandlung nicht wider die constitutionellen oder gesetzlichen Bestimmungen sowohl des Bundes als der Staaten und der Cantone der beiden contrahirenden Parteien streitet. „Die Unterzeichneten fühlen sich zu der Erklärung gezwungen, daß durch diese Clansel die Bürger dieser Republik, welche der jüdischen Confession angehören, der größten und edelsten Wohlthat der politischen Rechte beraubt sind, der Gleichheit vor dem Gesetze ohne Unterschied des religiösen Bekenntnisses, wie sie enthalten und zugesichert ist in dem ersten Znsatzartikel der Constitution, der bestimmt: „Der Kongreß soll kein Gesetz geben, das die Einführung einer Religion anordnet, noch die freie Ausübung derselben hindert." Denn obgleich der fragliche Vertrag die Garantie „gegenseitiger Gleichheit" in beiden Ländern bezweckt, schließt er vermittelst der oben citirten Schlußformel die Amerikanischen Bürger jüdischen Glaubens von den daraus abzuleitendcn Rechten und Privilegien aus, da sowohl „Bundesals Cantongesetze der Schweiz" den Israeliten nicht dieselben bürgerlichen und politischen Rechte gewähren, deren die verschiedenen christlichen Secten genießen. „Da nun diese beschränkenden Ausnahme-, um nicht