Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 21 (1857)
- Issue
- Heft 42 (12.10.1857)
- Date
- 1857-10-12
- Page
- Seite 577 (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
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577 ausgenommen werden soll, daß der Staat den Juden schwören läßt, von ihm Religion verlangt, nicht aber dafür sorgt, daß Religion gelehrt werde. Stein beantragt: es möge über folgende Punkte berathen werden: a) Stellung der Schule dem Staate gegenüber (Präsentationsrecht, Prüfung der Lehrer), b) Unabsetzbarkeit des Lehrers durch die Gemeinde, c) Schulzwang und Sorge für Religionsunterricht an allen Orten. A<1 a) bemerkt Jost: da der Zweck der heutigen Versammlung kein anderer sein kann, als Berathung darüber zu pflegen, in welcher Weise die Staatsregierung durch eine Petition anzugehen sei, der Religionsschule und dem Religionslehrer eine würdigere Stellung als bisher anzuweisen, so schlage er vor: die Versammlung möge beschließen: es soll die Staatsbehörde gebeten werden, der israelitischen Religionsschule und dem israelitischen Religionslehrer durch ein organisches Gesetz eine nothwendige und würdige Stellung zu sichern. — Dieser Antrag wird angenommen. Hieraufspecialiflrt Jost seinen erwähnten Antrag, der sich beziehe a) auf die Stellung der Religionsschule und des Religionsunterrichts dem Staate gegenüber; b) Stellung der Religionsschule der Gemeinde gegenüber und c) Stellung der Lehrer selbst. Aub beantragt: es werde die Behörde gebeten, die israelitische Religionsschule als eine öffentliche anzuerkennen, beziehungsweise den Elementarschulen gleichzustellen. — Der Antrag wird angenommen. Ein zweiter Antrag Aub's: die Staatsbehörde anzugehen, den israelitischen Religionsunterricht als obligatorisch zu erklären, wird ebenfalls angenommen. Hiermit war der erste Punkt des Jost'schen Antrags erledigt und man schritt zur Berathung des zweiten Punktes, nämlich zur Berathung der Stellung der Religionsschule der Gemeinde gegenüber. Aub beantragt mit Hinweis auf Bayern, wo nur größeren Gemeinden eine eigene Religionsschule zuerkannt würde, die kleineren Gemeinden hingegen zu einer solchen Religionsschule sich verbinden, daß die Behörde bestimme, daß jede Religionsgemeinde eine öffentliche Schule besitze; bei kleineren Gemeinden möge dieses durch Vereinbarung mehrerer Gemeinden bewerkstelligt werden. L e w y s o h n will in der Petition insbesondere die Bitte ausgesprochen wissen: es werde bestimmt, daß die Gemeinden, welche keine Religionsschule bisher besitzen, entweder zur Gründung einer solchen verpflichtet werden, oder sie werden angehalten, daß sie sich an der Begründung einer solchen in einer benachbarten Gemeinde betheiligen. Der Aub'sche Antrag, welcher den Lewysohn'- schen theilweise in sich schließt, wird angenommen. Die Anstellungs-, resp. die Präsentationsfrage ruft eine lebhafte Discusfion hervor. Brandeis hält es für nöthig, daß die Präsentation des Lehrers der des Rabbinen ganz conform sei. Aub will der Gemeinde eine Stimme bei der Wahl des Lehrers, den sie doch besoldet, gesichert wissen. Marr bemerkt, daß die Gemeinden bei den Elementarlehrern, die sie ebenfalls besolden, kein Präsentationsrecht hätten, und soll die Religionsschule, wie früher beschlossen wurde, der Elementarschule gleichgestellt werden, so kann auch bei ihr von einem Präsentaüonsrecht der Gemeinden nicht die Rede sein. Mannheimer will bei der Anstellung von Religionslehrern ganz besonders die Tüchtigkeit und die Zahl der Dienstjahre des Candidaten in Betracht gezogen wissen; bliebe aber den Gemeinden das Präsentationsrecht, so würden sie sicher mehr auf Nebenrücksichten (auf die Fähigkeit als Chasan u. dgl.) sehen. Ottensoser will vermittelnd die Gemeinde keineswegs bei der Anstellung des Religionslehrers ausschließen; es wurden nun folgende Fragen zur Abstimmung gebracht: 1) Soll die Staatsregierung gebeten werden, das Präsentationsrecht bei Besetzung der Lehrerstellen ohne Zuziehung der Gemeindevorstände auszuüben? Wird verneint. — 2) Soll den Vorständen, resp. Gemeinden das Präsentationsrecht pure verbleiben? Wird verneint. — 3) Soll von den Vorständen das Präsentationsrecht mit Verbindung des Rabbinen geübt werden? Wird ebenfalls verneint. — 4) Soll die Besetzung der Lehrerstellen einem Collegium übertragen werden? Wird angenommen. Die Frage: Soll die Bildung dieses Collegiums der Negierung überlassen werden? wird abgelehnt. Die Sitzung wird 2!/2 Uhr aufgehoben und um 4 Uhr wieder ausgenommen. Es gelangt der dritte Punkt: Stellung des Lehrers selbst, zur Berathung. Formstecher meint: man habe zu unterscheiden die Anstellung des Lehrers mit Bezugnahme auf die Zeitdauer und dieselbe bezüglich der Gehaltsnorm. Lewysohn bemerkt, daß man hierbei kurz sich fassen könne, da man die Schule bereits zu einer öffentlichen Schule erhoben wissen wollte, folglich muß der Lehrer im gleichen Verhältnisse der öffentlichen Diener, also definitiv angestellt werden. Er beantragt daher: „Es werde 42**