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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1857-09-28 · Heft 40 (28.9.1857) · p. Seite 549

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
21 (1857)
Issue
Heft 40 (28.9.1857)
Date
1857-09-28
Page
Seite 549 (sequence 11)
Language
German
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549 Majestät Kaiser Maximilian im Jahre 1496 verliehene Privilegium, welches den Israeliten den Aufenthalt in der Steier mit Ausnahme der Gratzer Marktzeit untersagt, von den politischen Landesbehörden noch immer als dieses beschrankende Gesetz angesehen werden will, und als solches gelten soll. Es ist aber eine Thatsache, daß dieses Privilegium bei dem Allerhöchsten Regierungsantritte Seiner k. k. apostolischen Majestät weder im Allgemeinen noch im Besonder« bestätiget ward, und daher schon nach den über Privilegien feststehenden Grundsätzen, insbesondere aber nach dem Wortlaute und dem Geiste der bei dem Regierungsantritte Seiner k. k. Majestät Ferdinand I. in Beziehung auf Privilegien erflossenen Allerhöchsten Entschließung vom 9. Jänner 1836 nicht mehr als gültig angesehen werden dürfte, abgesehen davon, daß ein ähnliches Privilegium in den entschiedensten Widerspruch mit den väterlichen Grundsätzen geriethe, welche die weise Negierung unseres Allergnädigsten Kaisers und Herrn sich in Beziehung auf daö materielle Wohl aller vor dem Gesetz gleichgestellter Unterthanen die Belebung des Handels und die Kräftigung des Gcwerbewesens vorgezeichnet hat, endlich selbst in Frage steht, ob die erleuchteten Stände dieses Landes, wenn es an ihnen läge, sich noch eine Bestätigung erbitten könnten, die als eine Herausforderung des bessern Geistes und als Heraufbeschwören einerZeit gelten müßte, über die Staats- Weisheit, Humanität uud Toleranz einen dichten Schleier zu ziehen bestrebt sind. In der k. k. Haupt- und Residenzstadt Wien werden nicht nur dem Aufenthalte der Israeliten keine Hindernisse gelegt, sondern denselben die Zuständigkeit, ja selbst daS Bürgerrecht ertheilt; in allen übrigen Theilen der Monarchie, mit den wenigsten Ausnahmen, werden den Israeliten keine Beschränkungen in Beziehung auf Aufenthalt und Erwerb mehr auferlegt, nur für die Steiermark werden Gesetze bezogen und exeguirt, die Niemand mehr dem Datum und der Zahl nach kennt, und Denjenigen hart treffen, der in gutem Glauben und vollem Vertrauen auf Allerhöchste Verordnungen hier seine Heimath gegründet hat. Da aus dem Vorausgelaffenen der Beweis geliefert ist, daß 1) der gehorsamst Gefertigte mit einem ordentlichen Entlaßscheine seiner früher» Heimathöbehörde in Marburg über die zur Erwerbung des HeimathSrechtes gesetzlich bestimmte Zeit seinen ordentlichen, ununterbrochenen Wohnsitz gehabt, und dadurch dieses Recht gesetzlich erworben hat; 2) kein Grund zu seiner Landesverweisung außer seinem religiösen Bekenntnisse besteht; 3) daß letztere gesetzlich keinen Ausschließungsgrund bietet; 4) seine Ausweisung ihm und seiner Familie die härteste Lage bereiten würde, da er nicht wüßte, wohin er sich nun zu wenden hat, und er auch in seinem Vermögen mit Verlusten bedroht ist; so erlaubt sich derselbe die ergebenste Bitte: Ein hohes k. k. Ministerium geruhe die angeführten Verhältnisse nach Recht und Billigkeit zu würdigen, die angefochtene Entscheidung der k. k. Statthalterci zu widerrufen, seine Zuständigkeit nach Marburg zu bestätigen, und bis zur Entscheidung dieser ergebensten Berufung die demselben angedrohten Zwangsmaßregeln einhalten zu machen. D. S. König. Marburg, am 20. April 1857." Frankreich. Paris, im September. (Pres86.) Der Doctor Michel Levy, früher Inspektor der Sanitätsverwaltung in der Krim, hat vom Kaiser von Rußland das Commandeur-Kreuz des St. Annenordens empfangen. Die Auszeichnung ehrt den ganzen französischen militärischen Medicinalkörper, welcher nie unter den seiner Sorge anvertrauten Verwundeten einen Unterschied der Nation machte. Italien. Mailand, im August. Man schreibt dem Lien d’Israel von Mailand, daß seit der Revolution von 1848 Vieles sich in Italien geändert hat, aber daß Piemont sich am meisten dessen zu erfreuen hat. In diesem Lande spricht man nicht mehr von Toleranz, was so viel als Gnade bedeutet, sondern die Israeliten genießen alle Bürgerrechte, wie in Frankreich und Belgien. Im Herzogthum Parma sind die Juden auch emancipirt, aber es ist zu bedauern, daß die fünf Ge- 40 * *

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