Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 21 (1857)
- Issue
- Heft 40 (28.9.1857)
- Date
- 1857-09-28
- Page
- Seite 548 (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
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US lassen will, noch dm historischen Sachvevhatt zu ergänzen. Der RecurS, den der Gemeindeausschuß eingelegt, und über welchen die hohe Statthalterei ihre Entschei-! düng zu fällen, sich bewogen befunden hat, ist, wie eS in der Stadt allgemein bekannt ist, nur von einem Theile des Ausschusses ohne Beistimmung und Fertigung des Herrn Bürgermeisters überreicht worden, und hätte schon aus zwei Gründen nicht den Gegenstand einer Verhandlung abgeben sollen: 1) weil, wie oben bemerkt worden ist, es sich in dem vorliegenden Falle nicht um die Ertheilung des j Heimathsrechtes handelte, folglich der Herr Bürgerj Meister bei Ausfertigung des Cerlificats nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes ganz in seinem Amtsj befugnisse handelte, wenn er den Ausschuß nicht dar- I über vernahm, der zu einem einseitigen Proteste gegen ein gesetzlich erworbenes Recht nicht beruftn und bei rechtigt ist; 2) weil, wie aus dem Zahl °/s mitfolgenden, im ämllichen Wege zugestellten Schreiben des Herrn Bürgermeisters hervorgeht, ich außer dem komorium (dem ■ Burgfrieden) der Stadt Marburg wohne, wo ein eigener Gemeindcvorstand und kein Ausschuß besteht, der; Ausschuß der eigentlichen Stadt daher mit seinem Proteste außerhalb der Grenzen seines RechtsbefugniffeS auflral. Indessen sind diese Fragen, wenn solche auch zu beachten wären, von untergeordneter Wichtigkeit, und bezieben si u mehr auf das Formelle des Gegenstandes. Eine weitere Frage bezieht sich auf die Gründe, welche knr Ausschuß gegen meine Zuständigkeit Vorbringen konnte, und diese lassen sich, da gegen meine Smlutfat, Rechtlichkeit, meine politische und staatsbürg>rltche Haltung keine Einwendungen erhoben werden dürsten, aus den Umstand zurücksührrn, daß ich et n I srael i le bin. Es ist mir nicht bekannt, warum die Herren erst n.lch Zähren diese Makel als Ausschließungsgrund bervoriu > ten; wohl bin ich mir aber in meinem Gewissen d-s Zengniß schuldig, daß ich der Stadt Marburg als ihr Geineindeangehöriger nie eine Unehre ge. ni icht, und keinen ihrer Bürger in jenen Fällen nächst. stance» bin, wo es galt, seine patriotischen Gesinnungen und seine Menschenliebe durch Werke zu erproben. DaS k. k. Bezirksamt hat nicht angestanden, ein mich in allen Beziehungen ehrendes Zengniß demselben Dekrete einzuverleiben, das meine Landesverweisung verhängt. Bei Allem, was ich als guter Unterthan und guter Mensch Zeit meines Lebens gethan habe, bin ich dem Drange meines Herzens gefolgt, ohne auf die Anlegung der Sammlung von Zeugnissen bedacht gewesen zu sein. Die Dokumente, die sich anS den letzteren Jahren noch zufällig in meinen Händen befinden, dürften aber den Beweis liefern, daß ich seit meiner Niederlassung zu Marburg keine günstige Gelegenheit vorübcrgehen ließ, ohne ein Beispiel von treuer Anhänglichkeit und Nächstenliebe zu geben, wie ein hohes k. k. Ministerium auS den weitern Beilagen °/«—,6/i« zu ersehen geruhe, wobei ich namentlich auf daS Schreiben deS Herrn Kreis-Prästdenten sul, <J/9 aufmerksam zu machen mir erlaube, welches derselbe ans Anlaß meiner Betheiligung an dem National-Anlehen an mich zu richten sich veranlaßt fand, und den Beleg liefert, daß ich vor allen übrigen Gemeindegliedern von Marburg die Wichtigkeit eines Momentes zu würdigen verstand, indem eS hieß, den guten Gesinnungen einen praktischen Werth zu verleihen. Ich nehme mir nunmehr die ergebenste Freiheit, auf die hohe Entscheidung der k. k. Statthalterei selbst überzugehen, die meine Behandlung auf gesetzliche Beschränkungen zurückfühct, wie solche für Israeliten hierlandö Geltung haben. So sehr ich bei den unkerrichtcteslcn Gesttzmännern Auskunft zu erlangen bestrebt war, ist mir jeder die Antwort schuldig geblieben, welche Gesetze für diese Provinz besondere Beschränkungen der Israeliten aussprechen, auch sind alle Nachforschungen in dem Reichs- und Landesgesetzblalte nach ähnlichen für die Steiermark speciell geltenden Normen vergeblich gewesen. Das Gcmeindegesitz, welches allein in Beziehung auf Hmnaths- und Zuständtgkeitsveehältniffe bisher als gesetzlich gültige Norm anzusehen ist, macht keinen Unterschied in Beziehung auf Religionsbekenntnisse. Die Allerhöchste Verordnung vom 2. Oktober 1853 hat dagegen einzig und allein Beschränkungen auf die Besitzsähigkeit der Israeliten eintreten lassen, ohne ihre Heimaihszuständigkeit oder Aufenthaltsverhältnisse, dann Erwerbs- und Nahrungsfragen zu berühren oder zu beschränken. Es kann daher nur vermuthet werden, daß daS den Herren Ständen der Steiermark von weiland Sr.