Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 21 (1857)
- Issue
- Heft 40 (28.9.1857)
- Date
- 1857-09-28
- Page
- Seite 547 (sequence 9)
- Language
- German
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547 ben, meine Vermögensverhältnisse daselbst um jeden Preis zu ordnen und vollständig zu räumen. Das «ub %k angeschloffene Zeugniß deS dortigen Magistrats, welches von der politischen Behörde, dem k. k. Platz - Commando und dem Polizei - Commissariate bestätiget ist, liefert den Beweis, daß ich daselbst einen achtungSwerthen Ruf hinterlassen habe, so wie daS weitere Zeugniß des Herrn Stadtrichters 3ja darthut, daß ich in Augenblicken, wo es galt, meine Anhänglichkeit werkthätig zu bezeugen, eine persönliche Gefahr nicht in Anschlag brachte. Meinem Aufenthalte und meiner förmlichen Niederlassung in der zu Marburg gehörigen Gratzer VorstadtS-Gemeinde Burgthor wurde von Seite der k. k. Bezirks-Hauptmannschaft und der Gemeinde weder im Beginne unter dem damals wirksamen Schutze des §. 1. Allerhöchsten Patentes 4. März 1849 noch in der weitern Ausübung daS geringste Hinderniß in den Weg gelegt, und eS werden im nächsten Monate 9 Jahre verfließen, daß ich daselbst ruhig und unangefochten mit meiner Familie meinen bleibenden, ununterbrochenen Wohnsitz habe, und mit JahreS-Passirscheinen von der frühem k. k. Bezirks-Hauptmannschaft und dem gegenwärtigen Bezirksamte versehen, meine vielen Geschäftsreisen unternahm. Da ich im Herbste verflossenen Jahres als Geschäftsmann wünschen mußte, mit einer für längere Zeit und für sämmtliche Provinzen des Kaiserstaates gültigen Reise-Urkunde versehen zu sein, wofür in jener Zeit der von dem k. k. Bezirksamte ausgefertigte Heimathschein galt, so schritt ich um die AuSfolgung dieser Urkunde unter Beilegung meiner Zeugnisse schriftlich bei dem Herrn Bürgermeister in Marburg ein, der mich darüber zu Protokoll vernehmen und mir dann das vorgeschriebene Certificat ausstellen ließ, worauf ich von dem k. k. Bezirköamte unterm 26. September 1856 Zahl 2221. den auf die Dauer von 4 Jahren gültigen Schein wirklich erhielt. Bei Ausfertigung des CertificatS konnte es sich keineswegs um die förmliche Anerkennung der Zuständigkeit oder einen Gemeindebeschluß über die Aufnahme handeln, weil ich seit dem provisorischen Gemeindegesetze vom 17. März 1849 bis 17. September 1856 einen ununterbrochenen Aufenthalt von achrhalb Jahren, und seit in dem allgemeinen Landesgesetz und Regierungsblatt für daS Kronland Steiermark erschienenem Erlasse deS Herrn Statthalters vom 26. September 1850 Zahl 378., womit die definitive Activirung der OrtSgemeinden dieser Provinz kund gemacht wurde, im schlimmsten Falle einen Aufenthalt von vollen 6 Jahren für mich habe, folglich nach den klaren Bestimmungen des §. 12. deS Allerhöchsten Patentes vom 17. März 1849 und deS hohen Ministerial-Erlasses vom 22. Mai 1854 Zahl 5496. meine Aufnahme in den Gemeindeverband stillschweigend erfolgt war, und ich dadurch ein gesetzliches Recht erworben hatte, das von keiner Seite angefochten werden konnte. Ich war aber nicht wenig überrascht und bestürzt, als mir das sub 4/* beiliegende Decret des k. k. Bezirksamtes Marburg voip 9. April laufenden Jahreö Zahl 2686. zugestellt wurde, woraus ich ersah, daß die hohe Statthaltern über eine Beschwerde deS Gemeinde-Ausschusses von Marburg die erfolgte Ertheilung des HeimathscheineS als ungesetzlich erklärt, und das k. k. Kreisamt angewiesen habe, bezüglich meines Aufenthaltes und deS mir gestatteten Landesproductenhandels alle jene gesetzlichen Beschränkungen eintreten zu lassen, wie solche für Israeliten Hierlands Geltung haben, was die weitere Berorvnung des k. k. Bezirksamtes zur Folge hatte: 1) den mir ausgefertigken Heimathschein wieder abzugeben, 2) den fernem Betrieb des LandeSproductenhandels, so wie jedes andern Geschäftszweiges zu unterlassen, und den Erwerbsteuerschein zurück zu legen, 3) mich mit meiner Familie auS der Stadt Marburg, so wie überhaupt aus der Steiermark zu entfernen, wozu mir eine Frist von 14 Tagen gegeben wurde. So sehe ich mich auf einmal in einer ganz eigenthümlichen Lage, mit einem Schlage heimaths- und obdachlos, angewiesen, mit Frau und 4 Kindern in die weite Welt zu ziehen, ich sehe mich dabei in meinem redlich erworbenen Vermögen bedroht, denn welch' größerem Geschäftsmann ist eS noch zugemmhet worden, sich binnen 2 Wochen in Ordnung zu setzen, ohne größere Verluste zu erfahren. Indem der gehorsamst Gefertigte gegen diese Entscheidung die Berufung sogleich angemeldet hat, erlaubt sich derselbe diese Schrift als Recurs Einem hohen k. k. Ministerium in tiefster Ehrfurcht zu unterbreiten, doch ehe er in eine meritorische Besprechung der Gründe des ihm angedachten Verfahrens sich ein- 40