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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1857-09-28 · Heft 40 (28.9.1857) · p. Seite 540

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
21 (1857)
Issue
Heft 40 (28.9.1857)
Date
1857-09-28
Page
Seite 540 (sequence 2)
Language
German
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540 Arvei sehr verbreitete , aber dach irrige Ansichten. I. Wir hatten schon mehrmals Gelegenheit, darauf aufmerksam zu machen, wie unsre Neuzeit, auf eine höhere Bilvung pochend, sich beikommen läßt, theils Vorzüge und wohlthätige Richtungen sich zuzuschreiben, welche schon vor Jahrtausenden von der mosaischen Gesetzgebung, und zwar in viel energischerer Weise eingeschlagen worden find, z. B. gegen die Thierquälerei, theils überhaupt vornehm auf das Alterthum hinabzublicken, Md sich edlere Principien zuzuschreiben, welche wir in der That gar nicht besitzen. Veranlassung hierzu finden wir in der bekannten Auslassung deS Dr. Levit gegen die Beschneidung, nicht als ob wir der Erpectoration dieses Mannes eine besondere Bedeutung zuschrieben, sondern weil er einen allgemein verbreiteten Jrrthum wiederholt, den wir bei dieser Gelegenheit näher beleuchten wollen. Es heißt: „Die uralte mosaische Justiz „Aug' für Aug', Zahn für Zahn" wird nicht mehr erecutirt, weil sie sich mit der Humanität unsrer Zeit und unsrer Landesgesetze nicht verträgt." Wir vermeinen im Gegentheil, daß die Justiz unsrer Zeit und Landesgesetze auch noch nicht um einen Finger breit mehr sogenannte Humanität befaßt, ja vielmehr noch hinter der Humanität der mosaischen Justiz zurück ist. Die Grundsätze der mosaischen Justiz sind: die Absicht des Thaters entscheidet über den Werth der That; nur das mit Absicht vergossene Blut darf und kann nur durch das Blut des Mörders gesühnt werden (4 Mos. 35, 33.); die menschliche Gesellschaft ist solidarisch verpflichtet, das mit Absicht vergossene Blut durch den Tod Dessen, der es vergossen, zu sühnen (die Schrift drückt dies anschaulich aus: „das Blut entweiht das Land und das L an.d muß wieder versöhnt werden, ann üNN 'S y-iari dn spm s. unser Bibelwerk Th. I. S. 426. ff.). Alle diesen Gegenstand betreffenden Anordnungen bezweckten, die Blutrache aus Israel zu verbannen, den absichtlichen und absichtslosen Tedtschlag zu unterscheiden, den letzteren nur mit einer gewissen Freiheitsstrafe (Aufenthalt in der Zufluchtsstatt bis zum Tode des jeweiligen hohen Priesters), ersteren aber mit dem Tode zu bestrafen, und insonders die im ganzen Oriente gebräuchliche Abkaufung der Strafe für jede Art von Mord durch Geld, welche selbst aus Mohameds Anempfehlung (Koran Sur. II.) sich erhalten hat und zu großem Mißbrauche führt, wie z. B. Hardin aus Perfien berichtet, zu verhindern. Diese Abkaufung findet auch für alle Verwundungen und Verletzungen bei den Arabern noch heute statt, nur daß diese statt des Geldes mit Thieren bezahlen, mit Schafen oder Kameelen. Min steht leicht ein, daß aus diese Weise der Reiche sich jeden Frevel erlauben konnte und kann, da er Todtschlag und schwere Körperverletzung mit einigen wenigen Thieren bezahlen konnte. Hiergegen trat die mosaische Justiz auf und verordnete: wenn Jemand verletzt worden, aber nach einiger Zeit geheilt wird und ohne bleibenden Schaden, so soll der Schläger Versäumniß und Heilung bezahlen; so wie auch, wenn Jemand ein schwangeres Weib gefährlich stößt, das sich in den Streit der Männer mischte, er mit Geld gebüßt wird; trägt aber der Verletzte dauernden Schaden davon, dann: „Leben um Leben, Auge um Auge, Zahn um Zahn rc." (2 Mos. 21, 18. u. ff.). Die Zusammenstellung der Fälle, wo eine Geldbuße stattfinden konnte, mit den schwereren Verletzungen, wo keine Geldbuße gestattet werden sollte, um die Begüterten nicht straffrei zu machen, zeigt hinlänglich, daß der vielbesprochene Ausdruck „Auge um Auge, Zahn um Zahn" nur die Rothwendigkeit einer angemessenen körperlichen Strafe bezeichnen soll, zur Verhütung der bloßen Geldstrafen, nicht aber wörtlich zu nehmen, was baarer Unsinn und wovon keine Spur sich findet.*) Das Princip der mosaischen Justiz bleibt also die Wiedervergeltung mit der theoretischen Unterlage, daß die durch den Frevel entweihete menschliche Gesellschaft durch die Bestrafung des Frevlers wieder gesühnt werden müsse. Und nun fragen wir, ob, abgesehen von der kurzen Zeit, in welcher die Todesstrafe 1848 abgeschafft worden, in irgend einem Staate ein anderes Princip des Strafrechts erecutirt wird? Ob „die Humanität unsrer Zeit und unsrer Landesgesetze" dem mosaischen Gesetze voranstehe? Wenn der Mörder viele Monde in Untersuchungshaft sitzt, eine lange Zeit auf sein Urtheil wartet, dies ihm dann feierlich mitgetheilt, die Frist des Gnadengesuches gestattet, der Tod ihm dann verkündigt, und erst nach einem nochmaligen Aufschub an ihm vollzogen wird — ist dies nicht *) Wir wissen wohl, daß die traditionelle Auslegung das Abkaufen bei Verletzung von Gliedern doch wieder hinein interpretirt hat (Baba kama 83, 2. ff.), und daß solcher Schadenersatz bei den jüdischen Gerichten wirklich stattfand, deutet uns Josephus oft genug an. Die oben angeführte Gegenüberstellung aber von Geldstrafe und körperlicher Züchtigung verhindert, die traditionelle Interpretation für etwas Anderes als eben die spätere Sitte anzusehen.

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