Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 21 (1857)
- Issue
- Heft 39 (21.9.1857)
- Date
- 1857-09-21
- Page
- Seite 531 (sequence 7)
- Language
- German
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531 erwarb sich nicht nur um die Gründung unseres prachtvollen Tempels und um die Anschaffung deS jüdischen GotteSackerS sehr große Verdienste, sondern auch daS Vertrauen der hohen Regierung in dem Grade, daß er vor Jahren zum Präsidenten der hier vorhandenen Filiale der National-Bank ernannt wurde und in dieser Stellung bis zu seinem Tode verharrte. Ein Sohn von ihm, Herr Mar Gomperz, ist der seit Jahren immer wieder gewählte Dicepräsident der Handelskammer allhier und seit Kurzem auch Dirigent der Filiale der Credit-Anstalt allbier. Es war am Sonntag um die 9. Vormittagsstunde. Vor dem Trauerhause reihete sich ein unabsehbarer Zug von den Bekennern aller hier befindlichen Religions-Confessionen, während im Trauerhause die Spitzen der Stadt versammelt waren und unter diesen hervorragend Se. Ercellenz der Statthalter für Mähren und Schlesien, Herr Graf Lazansky. Ergriffen von den Trauertönen des Chores und dem kräftigen Worte deS hiesigen israelitischen Religions- Professors, Herrn Moritz Stößel, setzte sich der Zug durch die vollgcdrängten Straßen in Bewegung, während der Chor von Zeit zu Zeit das Joscheb beseser anstimmte, und wir hatten hier Gelegenheit zu bemerken, wie die Klänge der Andacht ergreifend und Andacht erweckend auf das Gemüth aller Menschen wirken; denn selbst die niedrigste Masse der Bevölkerung lauschte still und andachtsvoll den heiligen Tönen deS ChoreS. Am Friedhöfe angelangt, der ungefähr eine halbe Stunde von der Stadt entfernt ist, sprach Herr Professor Stößel mit seinem wohlklingenden, kräftigen Organe die Grabrede, die auf alle Zuhörer solch einen ergreifenden Eindruck machte, daß im wahren Sinne des Wortes die ganze Versammlung dem Verblichenen den Thränenzoll reichlich spendete. Bedenkt man, daß dieser Vorfall aus einer Stadt erzählt wird, wo vor zehn Jahren noch, mit Ausnahme einiger Tolerirten und der von diesen in Schutz Genommenen, kein Jude über Samstag sich aufhalten durfte, und wo vor vier Jahren noch nicht einmal ein jüdischer Gottesacker vorhanden war, so wird Jedermann mitfühlen, welch ein erhebendes Gefühl trotz des Trauerfalleö sich aller Herzen bemächtigte. I. Deutsch, Jnstitutsinhaber. Mahren, 4. August. (Privamitth.) Folgender wichtiger Erlaß ist vor Kurzem den Gemeindevorständen vom substituirten Landrabbinate zugestellt worden, und den ich Ihnen für Ihr verbreitetes Blatt ohne Kommentar mittheile. Ich werde vielleicht nächstens darauf zurückkommen und den Erlaß gehörig beleuchten! Von der k. k. mähr. Statthalterei. No. 12437. Ueber den an.das h. Ministerium für Cultus und Unterricht erstatteten Bericht in Betreff der Stellung der Rabbiner zu den deutsch-israelitischen Volksschulen hat Hochdaffelbe Nachstehendes zu eröffnen geruht. Die israelitischen Volksschulen in Mähren sind in Gemäßheit der politischen Schulverfassung §§. 468. bis 477. derselben Aufsicht und Leitung untergeordnet, welcher die katholischen Volksschulen unterstehen, wie es auch durch die bisherige vorschriftsmäßige Uebung hinreichend bekannt ist. In Hinblick auf die angedeuteten Bestimmungen der politischen Schulverfassung steht den Rabbinen auf diese Schulen und die an denselben in gesetzlicher Weise angestellten Lehrer keine besondere Einflußnahme zu.*) WaS den Religionsunterricht der israelit. Schuljugend betrifft, so ist es Sache der israelitischen Cultusgemeinde, welche für diesen Unterricht überhaupt und für einen dazu vorschriftsmäßig befähigten Lehrer zu sorgen verpflichtet ist, entweder den Rabbiner oder ein anderes vollkommen geeignetes Individuum, sonach auch den Lehrer selbst, mit der Erthcilung desselben zu betrauen lind iin letzteren Falle zu bestimmen, ob und in welcher Weise der Rabbiner sich an der Ueberwachung des Religionsunterrichtes zu betheiligcn habe, woraus sich von selbst ergeben wird, in welches Verhältniß er in dieser Beziehung zu dem bestellten Religionslehrer tritt.**) UcbrigenS ist bei Feststellung der Religionsstunden, so wie bei Ertheilung deS Religionsunterrichtes überhaupt darauf zu sehen, daß die durch die gesetzlichen Bestimmungen festgesetzte Schulordnung weder beeinträchtigt, noch gestört werde. Was ferner daS Verhältniß des Lehrers als Israeliten zum Rabbiner anbelangt, so ist dies keine eigent- *) Während das Concordat der katholischen Geistlichkeit die Schule völlig überliefert, wird in diesem Erlaß den Rabbinen aller Einfluß auf die Schule und selbst auf den Religionsunterricht genommen! Cvrresp. **) Gehört der Rabbiner nicht zur Cultusgemeinde?? Soll der oft in Theologicis unwissende Vorstand über die Lehrfähigkeit des Rabbiners entscheiden? Cvrresp,