Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 21 (1857)
- Issue
- Heft 39 (21.9.1857)
- Date
- 1857-09-21
- Page
- Seite 527 (sequence 3)
- Language
- German
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SÄ7 Nein, die alte Zeit kann in solchen, gänzlich veränderten Verhältnissen keine zwingende Gewalt mehr auf unsre Zeit ausüben. Wenn unsre Altvordern im richtigen Verständniß ihrer Zeit und Verhältnisse ein solches Princip aufstellten, so wollten sie sicher es hiermit nicht uns aufvrängen, nachdem die Umstände gänzlich anders geworden. Das Zudenthum muß Jeden, der von ihm abfällt, als wirklich Abgefallenen ansehen, und ihn für sich als religiös gestorben betrachten, so daß mit dem Abfall derselbe in religiösen Rechten und Pflichten als todt anzuerkennen ist. Das Volksbewußtsein hat hier längst das Richtige herausgefühlt und bei unsren Vätern war es fast Sitte, Abgefallenen wie Gestorbenen die Trauergebräuche zu halten. Es versteht sich von selbst, daß hiermit nur von religiösen Verhältnissen im strengsten Sinne des Wortes gesprochen wird. Die Menschenpflichten und Menschenrechte in ihrer unwandelbaren Unverletzlichkeit können hier nirgends berührt werden. Aber desto weniger geziemt es, mit einer weibischen Toleranz zu eoquettiren da, wo sie von den Betreffenden selbst zumeist zurückgewiesen werden wird. Gerade auf diesem Grenzgebiete muß das Judenthum die ganze Energie und Konsequenz seines Charakters wieder annehmen und die neue schöpferische Kraft sich dadurch bethätigen, daß sie die Grenzlinien mit fester Hand zeichnet und eine überall wahrnehmbare Stellung annimmt. — Man hat eingewendet, daß der Abgefalleue ja jeder Zeit wieder zum Judenthume zurückkehren könne. Gut, so steht er dem Judenthume als diesem wiedergeboren zu, der aber aus der Zeit seines religiösen Todes keine religiösen Rechte beanspruchen kann, so gut wie ihm die in dieser Zeit von ihm begangenen Verletzungen des jüdisch-religiösen Gesetzes vergeben werden. Mögen meine Kollegen diese Worte nach allen Seiten hin erwägen — wir sind sicher, hiermit das wirkliche Bewußtsein aller wahrhaften Juden in der Masse ausgesprochen zu haben.— Die zweite Frage ist die Stellung der Juden, an denen von ihren Eltern die Beschueidung unterlassen worden. Der Coder des jüdischen Ritus verläßt unS hier; er gehört einer Zeit an, wo diese Unterlassung nicht denkbar. In unsrer Zeit kamen diese Fälle genug vor, in Frankfurt am Main, Hamburg, Berlin und an anderen Orten. Nachdem man sie dort von staatsrechtlicher Seite in so fern zu einer Entscheidung gebracht, als die bezüglichen Staaten, während sie für die Bekenner des Christenthums die Taufe n'öthigenfalls erzwingen, die Beschneidung für kein maßgebendes Kriterium des jüdischen Bekenntnisses erklärten — in anderen Staaten, wie Frankreich, Großbritannien, Nordamerika u. s. w. wird das Princip, daß der Staat lediglich das Selbstbekenntniß des Individuums in Betracht zu ziehen habe, für alle Confesstonen befolgt — wurde die ganze Angelegenheit mit Stillschweigen verhüllt. Am unangemessensten wurde die Frage bei dem jüngst zu einer so weiten Oeffentlichkeit gelangten Falle in dem böhmischen Städtchen Horic behandelt. Denn während auf der einen Seite der Renitent seine Weigerung mit offenbaren Unwahrheiten motivirte, betrat der dortige Rabbiner den zwiefach unrichtigen Weg, zuerst durch die Regierung einen Zwang herbeizuführen, alsvann bei dem Ministerium darauf anzutragen, dem betreffenden Knaben den Religionsunterricht verweigern zu dürfen. Die Sache hatte hier eine persönliche und locale Färbung angenommen, die aber auf eine Frage von so allgemeiner und hoher Bedeutung keinen Einfluß üben darf. Um so weniger aber darf diese noch länger in beliebter Weise vertuscht werden. Das Judenthum muß auch hier Energie und Charakter genug haben, um eine bestimmte Stellung einzunehmen. ES ist dies freilich vielen Herren unbequem, die das ganze Jahr das Brot des Judenthums essen, und die Ehre des JudenthumS beanspruchen, aber sobald eine Frage zur Entscheidung drängt, sich diplomatisch hinter die Pastoralklugheit verschanzen. Es kann hier auch nicht, da es sich um keine Verletzung der Menschenrechte handelt, um keine Antastung der Gewissensfreiheit, eine Klage über Mangel an Toleranz eintreten, und es werden sich darum gewisse arrogante Männer, die so gern im Lichte der Humanität prunken, und bald über den Beschnittenen weihevoll den Segen sprechen, bald beim Uubeschnittenen die Stelle des weihenden Priesters übernehmen wollen, sich nur lächerlich machen. — Allerdings ergiebt sich hier recht klar die Verwirrung, die auS dem Hangen am Buchstaben, wie er vor Jahrhunderten in einer Zeit nievergeschrieben ist, welche von der veränderten Lage in unsrer Zeit keine Ahnung haben konnte, hervorgeht. Von der einen Seite will man den getauften Juden als Juden anzusehen nicht aufhören, von der anderen Seite will man den unbeschnittenen Juden gar nicht als Juden anerkennen. Aber der Geist der Religion wie der gesunde Menschenverstand widerstrebt beidem. Die Religion kann dem Individuum, welches seiner Geburt und seinem Willen nach ihr angehört, nicht zurufen: Du gehörst mir nicht an; aber sie hat das Recht, so lange das Individuum ihr die Erfüllung desjenigen Actes verweigert, durch welchen fie von ihrem Ursprung an durch alle Jahrtau- 39*