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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1857-09-14 · Heft 38 (14.9.1857) · p. Seite 517

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
21 (1857)
Issue
Heft 38 (14.9.1857)
Date
1857-09-14
Page
Seite 517 (sequence 7)
Language
German
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517 Unsere Hoffnungen fangen an dunkler zu werden, und, wie wir vernehmen, nicht von oben herab, sondern von unten hinauf, oft durch die niedrigsten Organe. Von der wcstgalizischen Grenze, Ende August. (Eingesandt.) In Folge Ihrer sehr richtigen Bemerkung zu dem V. Brief von der westgal. Grenze in No. 32. d. Ztg. ist mir durch Vermittelung eines geschätzten Freundes aus zuverlässiger Quelle die Versicherung zugekommen: „daß an dem ganzen Zcitungsgewäsch gegen Dr. Schwabacher, daß er die Hülse der Regierung zur Bestrafung Solcher, welche das Sabbathgesetz übertreten, angesucht habe, kein wahres Wort sei"; was ich hiermit mit Vergnügen zur gefälligen Aufnahme mittheile. Ans Böhmen, Mitte August. (Privatmitth.) Schon wieder hat ein bürgermeisteramtlicher Erlaß, der Seltenheit wegen, die Runde in den Blättern gemacht, und möge ihm auch in diesem Blatte, diesem Archive für israelitische Geschichtskunde, ein Plätzchen gegönnt sein, auf daß man sich einst „erinnere der Tage der Urzeit, erwäge die Jahre vergangener Geschlechter." Das Reichenberger Wochenblatt brachte neulich folgende Mittheilung: „Ein Seitenstück zu dem bekannten Saazer Magistratserlasse und der unlängst erzählten Königsgrätzer Marktbudengeschichte bildet nachstehende, aus dem nordöstlichen Böhmen stammende gemeindeamtliche Entscheidung, welche ihren Ursprung dem Einschreiten eines Israeliten, Namens L. V., verdankt, dessen religiöses Gefühl dadurch verletzt zu werden scheint, daß andere Israeliten den in M. an einem Sabbath abzuhaltenden Jahrmarkt beziehen wollen und der deshalb an das betreffende Gemeindeamt das Ansuchen stellte, den Israeliten zu verbieten, daß sie am Rosenkranzfest-Jahrmarkt, welcher zufällig Heuer auf einen Samstag fällt, irgend eine Feilschaft ausbieten, weil dadurch der Sabbath entheiligt würde. Diese Entscheidung lautet wörtlich wie folgt: „Herrn L. V. in M. No. 9. In Erledigung Ihres Ansuchens vom 14. Juli 1857 um Erlassung einer Kundmachung, daß am heurigen M.ner Rosenkranzfeste, welches auf einen Sabbathfeierlag fällt, keinem Israeliten erlaubt werde, eine Feilschaft auszubieten, noch weder einen Handel daselbst zu treiben, wird Ihnen auf Grundlage der Aeußerung deS löbl. Pfarramtes zu M. vom 17. Juli 1857 bedeutet, daß dies Ansuchen, auf religiösem und billigem Grunde beruhend, und beifällig und lobend anerkannt werden muß, und daß, zumal irdische Zwecke religiösen Rücksichten immer nachstehen sollen und daß das der Sabbathfcicr widerstrebende Ansinnen einiger vom Interesse geleiteten Israeliten zum Aergerniß der besser Gesinnten führen muß. Ferner ist kein politisches Gesetz bekannt, welches den Israeliten den Sabbathhandel frei spricht und frei giebt, und von jeher am Wallfahrtsfeste, wenn es auf einen Samstag siel, die Israeliten zurückblieben, ihr Zurückbleiben dem Handel der Christen nicht nur nicht Eintrag, vielmehr Vortheil brachte; so ist dieser Neuerung, da selbe keinen Rechtsgrund für sich hat, mehr hindernd zu begegnen als sie zu unterstützen, und es wird den handelnden Israeliten bedeutet, daß es bei den alten Ueblichkeiten zu verbleiben habe. Gemeindeamt M., am 18. Juli 1857. N. N." „Der sonderbarste von allen Syllogismen in diesem bürgermeisteramtlichen Erlasse scheint uns derjenige zu sein, daß, „weil kein politisches Gesetz bekannt ist, welches den Juden den „Sabbathhandel" frei giebt, angenommen werden müsse, daß denselben ohne Weiteres zu verbieten sei, am Sabbath Handel zu treiben." — Bemerkenswerth bleibt hierbei immerhin der Feuereifer, mit welchem das M.ner Bürgermeisteramt der Aufrechterhaltung mosaischer Glaubenssatzungen in Berücksichtigung „der besser Gesinnten" zu Hülfe kommt. Andererseits fällt noch Zwiefaches hierbei auf: 1) daß es einem bürgermeisterlichen Amte zusteht, kaiserlichen Unterthanen ohne Weiteres Handel und Wandel verbieten zu dürfen; 2) daß das, wozu keine in einem Gesetz besonders ausgesprochene Erlaubniß vorhanden, als eo ipso verboten vorausgesetzt wird. Man möchte jenes bürgcrmeisterliche Amt wohl fragen, in welchem Gesetze eigentlich erlaubt wird, geboren zu werden, zu essen, zu athmen u. dgl. mehr, ohne daß wir hiermit sagen wollen, es gäbe nicht Viele, welche auch diese Acte von einer Erlaubniß, und zwar einer sehr beschränkten, abhängig machen möchten. Jamnitz, 9. August. (Privatmitth.) Heute hat uns nach cilfjähriger segenvoller Wirksamkeit unser bisheriger Rabbiner, Herr David Oppenheim, verlassen , um einen größer» Wirkungskreis in Groß Beczcerek anzutreten. Gestern hatte derselbe mit ei«

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