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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1857-09-07 · Heft 37 (7.9.1857) · p. Seite 498

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
21 (1857)
Issue
Heft 37 (7.9.1857)
Date
1857-09-07
Page
Seite 498 (sequence 2)
Language
German
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498 folge Erlasses vom 17. v. Mts. Z. 15,371 jede behördliche Einflußnahme auf die Vornahme der Beschneidung an einem 7jährigen Knaben wider seinen und seines Vaters Willen entschieden ablehnen. Nichts desto weniger muß bei dem Umstande, als ein jeder österreichische Staatsbürger zu einer der anerkannten Religionsgenoffenschasten sich bekennen muß, ein Kind jüdischer Eltern, dessen Vater im Judenthum verbleibt, in so lange der jüdischen Religion als angehörig betrachtet werden, als nicht auf Grundlage der freien Selbstbestimmung des Kindes, unter Zustimmung des Vaters oder mit besonderer landesfürstlicher Bewilligung, dessen Uebertritt zu einem christlichen Bekenntnisse erfolgen kann. Wenn Med. Dr. Levit es vor seinem Gewissen vertreten kann, seinen im Jahre 1850 geborenen Sohn nicht, den mosaischen Religionsgesetzen getreu, am 8. Tage nach der Geburt beschneiden zu lassen, so liegt bei seiner offenen Erklärung, diesen Knaben im Judenthuwe erziehen zu wollen, durchaus kein Grund vor, letzteren vom Standpunkte der Negierung nicht als Juden betrachten zu sollen; in diesem Falle ist es aber Pflicht des jüdischen Religionslehrers der betreffenden Cultusgemeinde, dem für den Religionsunterricht herangereisten Kinde diesen Unterricht nicht nur nicht zu entziehen, sondern denselben um so mehr zu ertheilen, als in dem vorliegenden Falle nur im Geiste der vom Rabbiner Ehreutheil warm vertretenen mosaischen Religionsinteressen es sich darum handeln kann, die Ueberzeugung religiöser Erfordernisse dem Sohne des Mell. Dr. Levit für den Zeitpunkt seiner freien Selbstbestimmung zu impra'gniren." — Auch hierbei beruhigte sich der Dr. Ehrentheil nicht, sondern wandte sich an das k. k. Staatsministerium. Hiermit ist die Angelegenheit aus dem localen, ja provinziellen Kreise herausgetreten, und zu einer allgemeinen österreichischen Frage geworden, welche eben so sehr eine jüdischtheologische, wie staatsrechtliche Seite hat. Denn erstens fragt es sich: Ist wirklich die Beschneidung ein so wesentlich religiöser Act des Judenthums, daß jedes männliche Individuum, an welchem, außer den von der Satzung festgestellten Ausnahmefällcn, die Beschneidung unterlassen worden, nicht als Jude angesehen werden darf? andererseits: in wie weit der Staat bei der Annahme des Glaubensbekenntnisses die Beschneidung als entscheidendes Kriterium anzuerkennen habe? Logisch genommen, müßte die Beantwortung der ersten Frage der der letzten vorangehen, und in dieser Beziehung scheinen einige Rabbinen Oesterreichs die Sache zur Entscheidung bringen zu wollen. Wir erhalten nämlich so eben mit der Bitte um Aufnahme folgendes Schriftstück: Dringender Au fr u f. In der „Ost-Deutschen-Post" vom 20. d. M. wird folgendes Factum berührt: Herr Dr. Veit Levit zu Horic hat seinen am 13. Jänner 1850 geborenen Sohn beschneiden zu lassen verweigert, weil, wie er in seiner Vertheivigungsschrift sagt, die Beschneidung „eine schwere Verletzung", „ein barbarischer Brauch" u. s. w. sei, wogegen sich sein väterliches Gefühl gesträubt habe. Am 15. Juni 1856 trat der seit zwei Jahren zu Horic fungirende Rabbiner, Herr Dr. Ehrentheil, klagbar gegen ihn auf; abgewiesen von dem Bezirksamte, machte Herr Ehrentheil die Klage bei der k. k. Statthalterei geltend, welche aber mit Erlaß 6. d. 17. v. M. Z. 15371, eine behördliche Einmischung ablehnend, dahin entschied, daß vom Standpunkte der Negierung der nichtbeschnittene Sohn des Dr. Levit fort als Jude zu betrachten sei. Es ist wohl sehr löblich, wenn eine Staatsbehörde jede Einflußnahme in Erzwingung eines Religionsgebotes von sich weist; aber ob ein Individuum der Confession angehören könne oder nicht, hierüber kann blos die Satzungslchre der Confession entscheiden, und falls diese dessen Ausschließung gebietet, kann die Staatsbehörde, ohne Eingriffe in die Lehre der Confession machen zu wollen, das Individuum nicht als Mitglied der Confession anerkennen. Sonach berührt obiger Gegenstand nicht die Gemeinde zu Horic und Herrn Rabbiner Ehrentheil allein, sondern das ganze österreichische Judenthum, und darf der Kampf nicht dem wackern Ehrentheil allein überlassen bleiben, sondern alle Rabbinen müssen wie ein Mann gegen diesen Frevel des Herrn Dr. Levit mit Nachdruck protestiren. Ich werde, s. G. w., eine Denkschrift dem hohen Ministerium überreichen, dahin gehend, daß die Verweigerung der Beschneidung, wenn kein von der Satzung für gültig anerkannter Grund vorhanden ist, als eine Manifestation der Lossagung vom Judenthume zu betrachten sei, weil, wie Gott selbst spricht: „Mein Bund zerstört wurde". Nun wird zwar ein sich vom Judenthume förmlich losgesagter, zu einer andern Confession übergegangener Jude immerfort doch als Jude anerkannt, aber eben nur als Jude, der sich vom Judenthume losgesagt hat. Man darf z. B. von einem solchen keine Arbeit für sich an .Sabbath verrichten lassen, weil er Jude ist, er darf aber mit einer jüdischen Frauensperson keine erlaubte Ehe eingehen, weil er ein abgefallener Jude ist u. s. w. Es ergehet sonach der dringende Aufruf an meine

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