Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 21 (1857)
- Issue
- Heft 37 (7.9.1857)
- Date
- 1857-09-07
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
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21. Jahrgang ,JW 37 Allgemeine Zeitung des Audcnthums. E i» unparteiisches Organ für alles jüdische Interesse. Herau-gegeben von Rabbiner Dr. Ludwig Philipps»« in Magdeburg. Leipzig, den 7. September 1857. Diese Zeitung erscheint wechentlich einmal, Montags, und wird jährlich 78 Bvgen in Quart iucl. des Titels, Registers u. s. w. umfassen. In Gemäßheit -es Zweckes, derselben die allgemeinste Verbreitung zu geben, ist der Preis äußerst niedrig: mit 3 Thlr. für den Jahrgang; — 1 Thlr. 15 Ngr. (1 Thlr. 12 gGr.) für sechs Monate — 22 Vr Ngr. (18 gGr.) für das Vierteljahr angesetzl worden. Alle Buchhandlungen, Postämter und Zeitungs«Expeditionen nehmen Bestellungen an; der Hauptspedition für beide Letztere hat sich die königl. sächs. Zeitungs-Expedition allhier unterzogen. Inhalt. Leitende Artikel! Die Bkschneidung in Oesterreich. — Literarischer Wochenbericht. Zeitungsnachrichten r Deutschland: Aus Oherhessen. Preußen: Königsberg, Nordhausen, aus Schlesien, aus Schlesien, aus Schlesien. Oesterreichischer Kaiserstaat: Aus dem Tokayergebirge, Wien. Leitende Artikel. Magdeburg, 31. August. Die Keschueidung in Oesterreich. Wir haben in voriger Nummer beiläufig eines Vorgangs in Böhmen erwähnt, den wir bei der maßlosen Auslassung von gegnerischer Seite am liebsten nicht weiter in Betracht gezogen, sondern der Vergessenheit übergeben hätten. Seitdem ist aber die Angelegenheit in so weite Kreise gedrungen, und liegt der höchsten Behörde zur Entscheidung vor, so daß wir auch unsrerseits genöthigt sind, auf den Gegenstand näher einzugehen. Die Facta entnehmen wir dem „Tagesboten aus Böhmen" selbst. Am 13. Jänner 1850 wurde dem Med. Dr. Veit Levit zu Horic, prakticirendem Arzt der israelitischen Gemeinde daselbst, ein Sohn geboren, den er standhaft der sonst gebräuchlichen Beschneidung nach den abgelaufenen ersten acht Lebenstagen entzog. In der Gemeinde Horic war das Tagesgespräch von der entschiedenen Weigerung vr. Levit's erfüllt, und man beschloß, denselben als aus dem Verbände des Judenthums ausgeschlossen zu behandeln. Als man vr. Levit eines Tages die Antheilnahme an dem Lesen der Gesetzrollen in dem Bethause öffentlich weigerte, trat er energisch vor die ausgebreiteten Gesetzrollen hin und erklärte feierlichst, laut und vernehmbar „im Namen des Gottes Zebaoth", daß er seinen unbeschnittenen Sohn ganz in der Religion seiner Väter, in der Religion des Judenthums erziehen werde. Auf die darauf erfolgte Anklage des Giciner Kreisrabbiners Grü n - feld (Horic ist dem Giciner Kreise zugetheilt) beim Kreisamte erfolgte gar keine Entscheidung. Da trat der indeß neu eingesetzte Localrabbiner zu Horic, Ph. vr. Ehrentheil am 15. Juni 1856 — also 6 Jahre später — gegen Dr. Levit bei der Giciner Kreisbehörde klagbar auf. Am 14. October 1856 erfloß die bezirksämtliche Entscheidung in ablehnender Weise, welche wir hier nicht ansühren, obgleich sie es als Curiosum verdiente. Denn statt den österreichisch-staatsrechtlichen Grund zu erörtern, stellt sich das Bezirksamt auf einen kritisch-theologischen Standpunkt, um sein Urtheil über die Heiligkeit und den Werth der Beschneidung zu geben. Rabbiner Ehrentheil wandte sich an die k. k. Statthalterei, die am 3. Juni 1857 folgende Entscheidung erließ: „Ohne sich in eine Interpretation mosaischer Religionsgrundsätze einzulaffen, ohne unterscheiden zu wollen, ob die Beschneidung ein so wesentlicher Act des Judenthums sei, daß ohne dieselbe die Aufnahme in die israelitische Religionsgenossenschaft nicht erfolgen kann, muß die hohe k. k. Statthalterei zu-