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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1857-08-24 · Heft 35 (24.8.1857) · p. Seite 478

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
21 (1857)
Issue
Heft 35 (24.8.1857)
Date
1857-08-24
Page
Seite 478 (sequence 10)
Language
German
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478 Familienhäuptcrn über ihr Einschreiben von dem vorstehenden KreiSamte gestattet werden, einen häuslichen Gottesdienst unter Aufstellung der Thora (eine sogenannte Miniamandacht) abzuhalten, wenn die gedachten Familienhäupter ihren in moralischer und politischer Beziehung untadelhasten Lebenswandel Nachweisen, durch Alter, Kränklichkeit oder sonstige Ursachen gehindert sind, dem öffentlichen Gottesdienste beizuwohnen, die Personen, die diesem Miniam beiwohnen, wollen, namhaft machen und die Bürgschaft übernehmen, daß dabei keinerlei Ueberschreitung der bestehenden Gesetze stattfinde. Es ist denselben zu gestatten, zur Leitung dieser Andachtsübungen eigene Vorbeter aufzunehmen, welche - jedoch vollkommen vertrauenswürdige Münster seien, * über ihre Eignung zu dem Vorbeterdienste daS Zeugniß eines ordentlichen Rabbiners beibringen müssen,: und der Bestätigung deS KreisamteS bedürfen. Für den Religionsunterricht der Jugend haben die Israeliten durch befugte Privatlehrer zu sorgen und eS bleibt denselben unbenommen, zu diesem Ende in Orten, wo sie in größerer Anzahl beisammen wohnen, israelitische Privat-Religionsschulen ins Leben zu rufen. Die Zuweisung der auf dem flachen Lande in Niederösterreich wohnenden Israeliten, welche bereits die politische Zuständigkeit zu einer Gemeinde in Oesterreich erlangt haben, zu der israelitischen Cultusgemeinde Wien hat nicht stattzufinden. Uebrigens steht eS jedem auf dem flachen Lande in Niederösterreich sich aufhaltenden Israeliten, nicht nur den bereits zu einer österreichischen Gemeinde zuständigen, sondern auch den fremden frei, die Zuwei-, sung zu der israelitischen Cultusgemeinde Wien, wenn sie dieselbe wünschen, im vorschriftmäßigcn Wege anzusprechen. Die Malrikenführung über die GeburtS-, Trauungs- und Sterbefälle der auf dem flachen Lande in Niederösterreich sich aufhaltenden Israeliten ist - ohne Ausnahme, ob sie noch ttt einen auswärtigen politischen Gemeindeverband gehören, ober nach Niederösterreich zuständig geworden sind — von den auswärtigen Cultusgemeinden, zu denen sie gehören, wie bisher zu besorgen, zu welchem Ende die Gemeinden in Niederösterreich, wo sich Israeliten aufhalten, zu verpflichten sind, alle Geburtö- und Sterbefälle der in ihrem Bezirke sich aufhaltenden Israeliten dem Bezirksamte zur Weiterbeförderung im Wege deö KreiSamteS an daS der bezüglichen Zuständigkeitsgemeinde vorstehende KrciSamt oder Comitat anzuzeigen, damit durch letzteres die Eintragung der dicSfälligen Acte in die Matriken der betheiligten Cultusgemeinden angeordnet und überwacht werden könne. Die k. k. Bezirks- und Kreisämter werden darüber zu wachen haben, daß sich die Gemeinden dieser Verpflichtung genau, pünktlich und vollständig entledigen. Zu diesem Behufe ist in jeder Gemeinde, wo sich Israeliten aufhalten, an die betreffenden jüdischen Familienhäupter der Auftrag zu erlassen^ jeden in seiner Familie stattsinvenden GeburtS-, Trauüngsunv Sterbefall unverzüglich und genau bei sonstiger strenger Ahndung dem Gemelndcvorstande anzuzeigen. Die Errichtung israelitischer Leichcnhöfe ist als eine sanitätspolizeiliche Maßregel zu behandeln und sind die Kreisämter nach ihrem gesetzlichen Wirkungskreise berufen, über die Bewilligung hierzu zu entscheiden und nach Umständen selbst von Amtöwegen auf die Errichtung jüdischer Leichesthvfe, verstehet sich, auf Kosten der Betheiligten, in Orten zu dringen, wo Juden in größerer Anzahl wohnen, und die TranSportirung der Leichen in entferntere Leichenhöfe sanitätSpolizeilichen Bedenken unterliegt. So weit der Erlaß. Wir hätten manche Bemerkungen zu machen. So erinnert das Wort Miniam an eine Zeit, wo man glaubte, daß diese Versammlungen Nebenabsichten haben re. Doch will ich hier nur einen Punkt herausheben. Zu wiederholten Malen wurde offieiell und nichtofficiell mitgetheilt und versichert — sogar in kaiserlichen Audienzen — daß die Regelung der jüdischen Verhältnisse bevorstehe. Seil nahe vier Jahren, wo daS provisorische Gesetz, Grundbesitz betreffend,'erschien, hieß eS, daß die definitive Regelung bald erfolgen werde. In jüngster Zeit erst wurden die Schleußen der Hoffnung einer definitiven bessern Zukunft aufs Neue aufgethan. Dieser Erlaß jedoch scheint das Provisorium aus eine längere Zeit hinauszuschieben, sonst würde Man sich wohl nicht befleißige», eine Legislatur anwachsen zu lassen, die bald bkos einen historischen Werth haben soll. Wien, 28. Juli. (Privatmitth.) Wie eS sich nun herauSsteüt) wird der neue Tempel keineswegs kommenden Rosch haschana fertig sein, und eS ist gewiß,

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