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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1857-08-24 · Heft 35 (24.8.1857) · p. Seite 477

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
21 (1857)
Issue
Heft 35 (24.8.1857)
Date
1857-08-24
Page
Seite 477 (sequence 9)
Language
German
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Synagogengemeinden ihre- Bezirks die AuSarbeitungt von Statuten nach einem von derselben vorgeschriel denen Musterstatut aufgegeben, und hatte die Mehr, zahl der Synagogengemeinden hiernach ihre Statuten angefertigt und zur Bestätigung eingereicht. Diesen Statuten ist bisher die höhere Genehmigung vorenthalten worden, abgesehen von einigen auf einzelne Entwürfe bezüglichen Erinnerungen, hauptsächlich deswegen, weil der Herr Oberpräsident eö für nützlich und nöthig erachtete, daß die betreffenden Bestimmungen deS Gesetzes vom 23. Juli 1847 an geeigneter Stelle eingeschaltet werden sollten. Auch die Königl. Regierung zu Danzig hat zur Zeit das Statut der Synagogengemeinde zu Marienburg in Bearbeitung genommen und es bei allen Gemeinden ihres Bezirks als Musterstatut verwendet. Da nun dieses Statut zu Marienburg unterm 24. Oktober v. I. die höhere Bestätigung erhalten hat, hat endlich die Regierung zu Marienwerder im Einverständniß mit dem Herrn Oberpräsidenten bestimmt, daS Marienburger Statut als Musterstatut auch für die Synagogengemeinden des diesseitigen Bezirks zu verwenden und hat den Vorständen wiederum aufgegeben: das Gemeindestatut nach diesem Musterstatut anzufertigen und binnen vier Wochen durch die betreffenden Landräthe zur Bestätigung einzureichen. Dieses Musterstatut, daS mir jetzt vorliegt, hält sich strict nach dem Gesetze vom 23. Juli 1847 und überläßt die Anstellung von Cultusbeamten jedeSmal der Vereinbarung deS Vorstandes und der Repräsentanten. — Ad vocem Cultusbeamten die Nachricht: da eS dem Rabbiner Jadesohn zu Krojanke nicht gelingen wollte, einen jüdischen Lehrer an der dortigen evangelisch-jüdischen Communalschule, an der vier Lehrer beschäftigt sind, heranzubringen, und die Vorstände, hie kine Kinder haben, zur Gründung einer Religionsschule nicht zu bewegen waren, so hat derselbe seine Stelle, an der er erst im vorigen Jahre von der Regierung zu Marienwerder lebenslänglich angestellt worden ist, , gekündigt. Derselbe will das Amt nicht als eine gute Pfründe betrachten; ihm ist es Herzenssache, den Geist seiner Gemeinde zu erleuchten und inSbesoirder« eine wahrhaft religiöse Jugend heranzubilden. Wie verdienstlich wäre eS daher, wenn die gedachten Statuten bald bestätigt würden und der §. 62. deS Gesetzes vom 23. Juli 1847 überall bald zur Ausführung gebracht würde. — In der Synagogengemeinde Conitz ist seit dem Abgänge des Dr. A. Cassel, gegenwärtig in Schwerin a/W., noch kein anderer Prediger angestellt, und denkt man dort noch gar nicht daran, das Wort Gottes von beredter Zunge wieder zu vernehmen« Dasselbe ist auch in Tuchel nach dem Abgänge deS Dr. Bendir der Fall. Jastrow und die Gemeinde Märk. Friedland behagen sich besser, ohne Rabbiner zu regieren, und dieses scheint auch der Gemeinde Flotow zu gefallen. In Deutsch-Krone soll die Gemeinde damit umgehen, ihren Rabbiner abzuschafferu Dem Allem wird lcioer daS neue Statut nicht abhelfen. 0 temporal o more8l Oesterreichifcher Kaiferstaat. Wiry, 26. Juli. (Privatmitth.) Ich erlaube mir Ihnen beiliegenden Erlaß der niederösterreichischen Statthalterei mitzutheilen: No. 19893. Mit Erlaß vom 28. April l. I. Z. 1591. hat das hohe Ministerium für Cultus und Unterricht wegen Regelung der Cultusverhältnisse der Israeliten auf dem flachen Lande und Niederösterreich verordnet, daß — so lange die staatsbürgerliche Stellung der Israeliten in Niederösterreich nicht desinitiv geregelt ist — folgende Grundsätze in Absicht auf das israelitische Cultuswesen daselbst zu gelten haben. Die Bildung eigener israelitischer Cultusgemcinden ist vor der Hand nicht zu gestatten, zumal die Frage deS Aufenthaltes der Israeliten auf dem flachen Lande erst mit der Entscheidung über die staatsbürgerlichen Verhältnisse derselben ihre definitive Erledigung finden wird, welcher durch eine Bewilligung zur Bildung israelitischer CultuSgemeinden nur vorgegriffen werden würde. Den Israeliten in KremS, so wie jenen in St. Pölten, welche bereits im Besitze von Bethäusern sind und Rabbiner ausgenommen haben, ist die Benutzung dieser Cultusanstalten provisorisch zu überlassen, ohne sie auS diesem Anlässe zur Bildung eigener CultuSgemeinden zu ermächtigen und die einzelnen Jsraelitenfamilien des Cultusverbandeö, dem sie angehören zu entbinden. In den übrigen Orten deS flachen Landes in Riederösterrcich, wo Israeliten sich aufhalken, darf nach dem Anträge der Statthalterei einzelnen israelitischen

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