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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1857-08-24 · Heft 35 (24.8.1857) · p. Seite 475

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
21 (1857)
Issue
Heft 35 (24.8.1857)
Date
1857-08-24
Page
Seite 475 (sequence 7)
Language
German
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475 thatsächlich von dem fraglichen Art zu dispensiren. — So weit R. David. Und man braucht wahrlich kein p'ni TTabn zu sein, um für den gegenwärtigen Fall den 173111 bp zu formuliren und anzuwenden: Wenn eine loeale Schwierigkeit, die doch selten oder kaum zu den unüberwindlichen zählt, für eine Dispensation geltend gemacht wird, wie viet mehr ist diese durch ein persönliches Hinderniß zu begründen, woran sich, wenn die staatliche Richtergewalt für den Resragator entscheidet, oder sich auch nur für incompetent erklärt, jede äußere, zwingende Einwirkung machtlos bricht. Und schwerlich dürfte irgend ein Rabbiner unsrer Zeit aus überängstlicher Scheu, sei sie von innern oder äußern Gründen bedingt, mit seiner ausdrücklichen Zustimmung bei einem Attlaß zurückhalten, wo sie schon von der Rücksicht »—-b;n'b «b© 'ia rnnb oip gebieterisch geheischt wird. — vr. Arnheim, Rabb. Cerniejewo, im Juli. (Privatmitth.) Die Chalizah ist nicht, wie Herr Rabb. Friedmann meint, als ein bloßes „Surrogat der Leviratsehe" anzusehen; sie ist vielmehr ein Lösungsmittel des Bandes der ip'7, womit die Jebamah, wenn sie der Jabam auch nicht ehelicht, dennoch an denselben so eng, wie mit dem Bande der Ehe geknüpft ist — iv'322 np'7 (Jebamoth Fol. 18 b.). Es siiiden daher, mit wenigen Ausnahmen, die nämlichen Gesetze bei der zur Bruderehe bloS Verbundenen, ipipi, Anwendung, welche rücksichtlich ciner Ehefrau gelten lEben Ha-Ezer Cap. 159.). Die Chalizah ist eS, welche die Fessel der np'7, wie der Gct die der Ehe löst. ES wird daher auch wirklich im Talmud Get mit Chalizah gleiche Bedeutung gegeben, itoxiib iL'bn nrr'Liib ru, (Jebamoth Fol. 50.) und zum Theil auch gleiche Wirkung (Eben Ha-Ezer Cap. 170.). Die Chalizah ist demnach kein lediges „Ersatzmittel der Bruderehe", sondern der alleinige Weg, piwb oa' npipr i'nlb, analog dem Get, piwb w'» rvuss« i'nib. Und ist auch daher die Frage: ob bei einem Mumer Chalizah erforderlich sei, auf diejenige zurückzuführen: ob eine Jebamah auch einem Mumer zur Bruderehe sinaitisch verbunden, ob sie auch einem Mumer gegenüber heißt: i:pnw inw» v'73wi ibirii», oder nicht. Nun dürfte zwar nicht der leiseste Zweifel darüber herrschen, daß mit dem Uebertritte deS Mumer kein Austritt ans dem natürlichen Verwandtschaftsverhältniß, in welchem er bisher stand, verbunden ist, daß der Religionswechsel die Bande der Ratur, welche den Sohn an den Vater, den Bruder an den Bruder knüpfen, nicht zerreißt; denn wäre dies der Fall, wäre für den Mumer alle Verwandtschaft für erloschen zu betrachten, so könnte in Bezug auf ihn das Verbot der Blutschande, in* iiv*», keine Anwendung haben; er wäre dann wie der Proselyt, ia, (bei dem auch wirklich sinatisch der niv nid'» wegfäüt) sJore Deah Cap. 269.) einem Neugeborenen gleich, ibiiv i©pa, womit aber überall nur der i» und nirgends der Mumer verglichen wird, rücksichtlich dessen vielmehr mit Nachdruck zu lesen ist: *j:a ua 'iip n"-ö5?3 »an "pa "pa vnp mb» irn »ah „Den Charakter der natürlichen Verwandtschaft giebt nur die Mutter, die Geburt und nicht daö GlaubenSbekenntniß/< Vermöge seiner geweiheten Abkunft, inlin iwiipa irnibi, wäre also der Mumer weit eher noch als der 177373, dessen Abstammung, weil aus ungeweiheter Ehe, doch befleckt ist, in Bezug auf eia' als n« und 1Z zu binden und zu befreien, iiusbi piprb befähigt. (Sehr richtig sagt daher auch die Gemarah sJebamoth 22a.) 177373 ''insb, weil das oipabsa „so er es nur sein kann" bedeutet: selbst der, an dessen Eigenschaft als n» und )2 Makel haftet.) Jedoch hängt die richtige Beantwortung der Frage: ob die Jebamah dem Mumer zur Bruderehe verbunden ist, von der Entscheidung über den Streitpunkt ab: ob dieser sinaitisch ein bai©' na ehelichen kann, oder nicht. (Tur Eben Ha-Ezer Cap. 44.) Kann er dies, 12 i'vviri piorrp, so ist er auch befugt, die Bruderehe zu schließen, ibis ma'b, und die Jebamah ist durch die np'7 an ihn gefesselt; haben aber dessen pamp sinaitisch keine Geltung, ia prsin pcrrp p», so findet auch die Pflicht der via' bei ihm gar keine Anwendung, Ibis 1:'» ma'b, und ist natürlich auch keine ip'7 gegen ihn vorhanden. b?2 ,'h ,112 ,»a©i ,02731 ,rs'i '©i rpv ’pii3'3 ,1131 p ''1173 ,nibvu mabi erklären einmüthig den Mumer nur für einen mit Sünden belasteten Israeliten, »am b»i©', dessen Kiduschin sinaitische Gültigkeit haben, weswegen auch folgerichtig diese halachische Autoritäten ihn zur Chalizah verpflichtet halten müssen. (Dieser Ansicht müssen sich auch nothwendig die Tosesot anschließe»; denn sie halten es sinaitisch für verboten, den Mumer unserer Tage, obschon sie ihn unbedingt für einen Mumer aus Haß gegen den väterlichen Glauben erklären, 0'3>aib 173173, der nicht mehr „dein Glaubensgenosse",

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