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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1857-08-24 · Heft 35 (24.8.1857) · p. Seite 474

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
21 (1857)
Issue
Heft 35 (24.8.1857)
Date
1857-08-24
Page
Seite 474 (sequence 6)
Language
German
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474 jüdischen LehrerwesenS abgeholfen werden? Ja, eS müßte sogar die feste Anstellung der Lehrer zum Wohke der Schulen und der Gemeinden in den Statuten festgesetzt werden. Wie kann sonst dem Gesetze , daß eS keinem jüdischen Kinde während des schulpflichtigen Alters an dem erforderlichen Religionsunterrichte fehle, genügend entsprochen werden? In den Statuten deö hiefigen Synagogenbezirks ist diesem wichtigen Punkte einigermaßen Rechnung getragen. Rach denselben wird der Lehrer erst auf zwei, und dann auf zwölf Jahre angcstellt. Doch wenigstens ein Fortschritt» Wird man auch in andern Gemeinden dem Lehrer und der Schule ein Plätzchen in den Statuten vergönnen? Wollen sehen. In dem erwähnten Rormalstatut befindet fich ein Paragraph, nach welchem die Gemeinde sich verpflichtet, den Begräbnißplatz selbst zu beschaffen und zu unterhalten. Dies Normalstatut scheint sogar daö der Synagogengemeinde Crefeld zu sein. Nach den bestehenden Gesetzen auf dem linken Rheinufer liegt aber die Beschaffung und Unterhaltung der Begräbnißplätze der bürgerlichen Gemeinde ob. Vergiebt nun. mit der Aufnahme deö gedachten Paragraphen in die Statuten die Gemeinde nicht ein Recht, was ihr am Ende tbeuer zu stehen kommen kann? Ich führe diese einige Punkte nur an, um darzuthun, welche Rachtheile die Jsolirung zur Folge hat, und wie rathsam eS gewesen wäre, wenn wenigstens die Gemeinden eines ConsistorialsprengelS die Statuten gemeinsam berathen hätten. Vielleicht ist eS noch Zeit, und eS bedürfte meines Erachtens hierzu nur einer Anregung bei dem König!. Oberpräsidium. Wem anders aber kömmt diese Anregung zu, als den Rabbinern und Vorstehern der größer» Gemeinden? y. Nachschrift. Die jüdische Gemeinde zu Ellingen baut eine neue Synagoge mit Schullocal und Lehrerwohnung und ist genöthigt, ein Capital aufzunehmen. Da die Gemeind« dermalen noch keine CorporationSrechte besitzt, so haben sich mehrere der Begütertsten derselben an die Königl. Regierung um ein Darlehen gewandt und sich erboten, die solidarische Bürgschaft zu übernehmen. Damit nun die Königl. Regierung um so weniger Anstand nehmen möge, dem Gesuche zu willfahren, erklärte sich der Königl. Landrath zu Ottweiler, Freiherr v. W. SonSfeld bereit, fich der solidarischen Bürgschaft anzuschließen, wenn eö verlangt würde. Dieser hochherzige Zug eine» Beamten verdient gewiß veröffentlicht zu werden. y. Elgersburg in Thüringen, 10. August. (Privatmitth.) —ii. N. — ES wird so vielfach über de» mangelhaften Unterricht und namentlich über den unzulänglichen Religionsunterricht der Jugend in Rußland, Polen und Ungarn geklagt, geschrieben und gelesen, während man im Herzen Deutschlands und zwar in den Dörfern des sächsischen Kreises Erfurt, deö Fürstenthums Schwarzburg, der Hcrzogthümer Coburg, Gotha und Eisenach, noch Gegenden findet, in denen die Juden von ihrer Religion nichts mehr oder weniger wissen, als daß sie Juden sind. Rührend ist eS, schöne, an Körper und Geist gesunde Leute zu schen, die ihre Unwissenheit in der Religionslehre tief und schmerzlich empfinden, aber ihrer beschränkten Mittel halber nicht im Stande sind, sich so wenig als ihren jüngern Brüdern und Kindern zu helfen. Mehrere Dorfbewohner deö erstgenannten Kreises haben sich schon um Unterstützung zur Erhaltung eines ReligionölehrerS an die Regierung daselbst gewandt, dieselben wollten sich auch entschließen, wenn der Lehrer zugleich Schochet wäre, ihm Pension zu geben, aber abschlägige Antwort bekommen. Unter solchen Umständen ist es Pflicht einer jeden Gemeinde des wohlthätigen Israels, ihr Scherflein dazu beizutragcn. Glogau, im August. (Privatmitth.) Die praktifch-casuistische Frage, worüber Herr Rabb. Friedmann in der Ztg. d. Jud. No. 29. S. 396. ff. daö Gutachten feiner Amtsgenoffen verlangt, har, wie mich dünkt, auch vom rabbinisch -orthodoxen Standpunkt längst ihre Lösung gefunden. Rabbi David Kosten aus Korfu, ein Zeitgenosse dcS R. Eliah Miörachi im 15. Jahrh., in seinem R. G. A. HanS 9, kommt nach üblicher pilpulistischer Erörterung zu dem Schlüsse: In dem vorliegenden Falle, wo der mia aa’ sich mit der NU2' nicht an Einem Orte befindet und sie nach seinem Wohnorte nicht reisen kann, würden die dissentirenden Ansichten sich in der Theorie (nsbiib) vereinigen, die Frau von der Chalizah zu entbinden; da zwei maßgebende Umstände: n»« und ■pjp» dafür sprechen. Nur für die Praxis (nivs»b) nähme er, R. David, Anstand, eine Entscheidung auszusprechen; würde aber, wenn die zeitgenössischen Rabbiner beistimmen, nicht zurückstehen, die Fran

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