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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1857-08-24 · Heft 35 (24.8.1857) · p. Seite 473

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
21 (1857)
Issue
Heft 35 (24.8.1857)
Date
1857-08-24
Page
Seite 473 (sequence 5)
Language
German
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473 kungSkreiS eines herzoglichen Medicinalbeamten (mit welcher Stelle ein Gehalt von Fl. 1200—Fl. 1800 verbunden) ein sehr ausgedehnter und wichtiger ist. — Der Rang eines ObermedicinalrathS ist der höchste, den ein Mediciner im naffauischen Staatsdienst erlangt. — Als weiterer Beweis, daß bei uns die Emancipation nicht nur auf dem Papier, sondern in der That besteht, mag Ihnen der Umstand dienen, daß in den letztvergangenen Jahren noch drei andere Israeliten (d. h. sämmtlich israelitische Aspiranten) in den Staatsdienst ausgenommen worden sind. — Mit Stolz und Freude nennen wir uns Bürger eines Landes, dessen huldreicher Fürst mit seiner erlauchten Regierung solche Beispiele erhabener Toleranz giebt! Die naffauischen Israeliten werden, wie seither, auch ferner sich derselben würdig zeigen!— R. S. Worms, im Juli. (Privatmitth.) Die ,M>v- York state agricultural Society“ hat den Landwirth und Hausbesitzer, Herrn Emanuel Sichermann zu Koty in Ungarn zum Ehrenmitgliede ernannt. Herr Sichermann, ein Israelit, übernahm 2000 Joch Landes in ziemlich vernachlässigtem Zustande, die aber jetzt zu einem Werhe von mehr als 300,000 Gulden gediehen sind. Herr Sichcrmann hat den Ruf eines rationellen Oekonomen, und betreiben die Juden im Szabrecher Comitat die Landwirthschaft überhaupt mit großem Erfolg. — Neulich erschien ein interessantes Schriftchen „Die Schulfahne", Vorfeier deö Kaiserfestes, gehalten in der Synagoge zu Szegedin am 13. Mai 1857. — Die Feier bestand in der Ertheilung einer Fahne an die Schuljugend. Von statistischem Interesse dürfte folgende dem Schriftchen entnommene Notiz sein. In der Szegediner 403 Mitglieder zählenden Gemeinde sind: 36 Schneider, 4 Schuhmacher, 6 Kürschner, 12 Goldarbeiter, 14 Maler, 5 Pseifenmacher und Beschläger, 4 Tapezirer, 3 Wattenmacher, 3 Parapluimacher, 2 Gelbgießer, 8 Fleischhauer, 2 Uhrmacher, 6 Seifensieder, 4 Gerber, 1 Bäcker, 1 Glaser, 1 Buchbinder, 1 Spengler, 1 Tischler, 1 Schnürmacher, 1 Schlosser, 30 beschäftigen sich mit Ackerbau. ' Preußen. Aus dem Kreise Ottweiler, im Juli. (Privatmitth.) In unserm Regierungsbezirk sind bereits die Synagogengemeinden nach dem Gesetze vom 23. Juli 1847 gebildet. Sämmtlich« Gemeinden eines Kreises bilden eine Synagogengemeinde. 'Gegenwärtig sind die Gemeinden unseres Regierungsbezirks mit der Festsetzung der Statuten beschäftigt, und da giebt eö hier und da nicht wenige Verlegenheiten. Kein Wunder. Unsere Gemeinden wurden, so viel mir bekannt ist, bis jetzt ohne Statuten verwaltet. Statuten sind für sie etwas ganz Neues, noch nie DageweseneS. Die Landräthe leiten zwar die BerathuNgen; aber dieselben sind natürlich so unbekannt Mit den Gemeindeverhältnissen und Bedürfnissen, daß deren Ansichten nicht immer maßgebend sein können. Diesen Verlegenheiten zu begegnen, wurden die Landräthe von König!. Regierung mit einem Normalstatut versehen, welchem die Statuten nachgebildet werden sollen. ES ist aber auch zugleich die löbliche Absicht damit verbunden, dahin zu wirken, daß die sämmtlichen Statuten der Rheinprovinz an Form und Inhalt möglichst gleich würden. Das wäre nun sehr gut und daher wünschenSwerth; wie aber nicht anders erwartet werden kann, wird bei der Jsolirung der verschiedenen Gemeindebezirke diese löbliche Absicht kaum erreicht werden. Die Sache ist von großer Wichtigkeit und verdient öffentlich besprochen zu werden. Wenn auf dem politischen Gebiete etwas Wichtiges sich ereignet, wird es veröffentlicht und zu allgemeiner Theilnahme aufgefordert, und bei diesem wichtigen Ereignisse auf religiösem Gebiete läßt sich keine Stimme vernehmen! Wäre eS doch wünschenSwerth, daß alle israelitischen Gemeinden der ganzen Provinz sich über die Einrichtung der Statuten besprochen hätten; aber nicht einmal zwei sich begrenzenden Synagogenbezirken fällt eS ein, sich gemeinschaftlich darüberzu bcrathen. DaS ist ein grosser Fehler und bleibt sicher nicht ohne nachtheilige Folgen. So wäre eS gewiß von großer Wichtigkeit, daß die Anstellung und die Functionen deS Rabbiners, wovon das Gesetz von 1847 schweigt, iil den Statuten festgesetzt würde, wie dies in den Statuten Ihrer Gemeinde der Fall ist. Es wird sich aber zeigen, daß dieser wichtige Punkt in den meisten Statuten übergangen wird. Warum? Jede einzelne Gemeinde fürchtet, sich dadurch eine Bürde aufzuladen. Wenn nun ein Consistorialrabbinat vacant wird, wie steht es dann um die Wiederbesetzung? Könnte jetzt nicht statutenmäßig dem Mißstand deS

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