Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 21 (1857)
- Issue
- Heft 32 (3.8.1857)
- Date
- 1857-08-03
- Page
- – (sequence 10)
- Language
- German
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438 stand der Gemeinden - Vorstandschaften gegen derartige Regierungserlässe der konsequenten Obstination ihrer chassidischen Parteirichtung zuzuschreiben; nur besteht der Vorstand jener Gemeinde blos aus Deutschen, und dennoch müssen diese erst, wie ungezogene Knaben, gezwungen werden — ich will nicht sagen: für die Jugend der ihrer Leitung anvertrauten Gemeinde zu sorgen, sondern — die wohlwollenden Vorschriften der hohen Regierung zu befolgen! Bewährt fich hier nicht noch heute der alte Spruch:?™r>. Diese Gemeinde zählt mindestens 1200 Familien. Welch' Herrliches könnte eine so bedeutende Körperschaft leisten, wenn ste das Glück hätte, unter Leitung von Männern zu stehen, die, ihres löblichen Berufes sich vollkommen bewußt, sich der übernommenen Verpflichtung ihrer und der Gemeinde würdig entledigten! Von einem nicht indifferenten Deutschen. Fünskirchen, 7. Juli. (Privatmitth.) Ein gewesener Lehrer aus Preßburg hat, obwohl seine Silhouette von dem innern und äußern Zustande des jüdischen Schulwesens in den meisten Gemeinden Ungarns (wohl auch Böhmens, Mährens!) so ziemlich „schwarz auf weiß" war, doch mit seinem Scklußberichte zu jenem Artikel in No. 23. dieser geschätzten Zeitung manchen Gemeinden sehr Unrecht gethan; so der hiesigen, in deren Aufträge ich zur Berichtigung öffentlich bekannt gebe, daß nicht „auf die Anfrage der hohen Regierung betreffs der Creirung von Musterhauptschulen von allen Gemeinden ausweichende, unbestimmte Antworten gegeben wurden." Die hiesige Gemeinde, und vor ihr und nach ihr gar viele andere, haben die Bedeutung und Tragweite jener herabgelangten Aufforderung in ihrem ganzen Umfange erkannt und deutlich, bestimmt und jedenfalls bereitwillig geantwortet. Auch der ausländische Glaubensgenosse wird leicht begreifen, daß jüdische Gemeinden da nicht zurückbleiben, wo es gilt, in Ehren Ehre zu erlangen, und eine große Ersparniß in den Gemeindeauslagen zu erzielen. Also „ein gewesener Lehrer"! Dank für Ihre Beleuchtung der Preßburger Finsterniß; aber Wahrheit über Alles! Der alte pensionirte Rabbi, Herr I. Löw, hat unö schon verlassen, um die Früchte seiner mehr denn 30jährigen Rabbinatswirksamkeit, einer Jahrespension von 400 Fl. C.-M., in seinem geträumten Talmud- Eldorado Großwardein (!) zu verzehren; noch aber ist die Berufung eines Nachfolgers nicht erfolgt. Probevorträge hielten bereits Herr vr. Dreifuß, Landrabbiner in Meiningen, Herr Rabbiner S. Popper aus Hohenems; erwartet wird auf den Sahbath Nachomu der geistreiche Spender deS „Geist der Hagadah", Herr vr. Hamburger aus Neustadt an der Pinne. S. Götzl. Ztalien. Turin, im Juni. Der Educ. israel. giebt daS Gesetz über die administrative und ökonomische Ordnung im Königreich Sardinien, wie es vor Kurzem von den Kammern genehmigt worden. Wir heben die Hauptpunkte hervor. Art. 1. Die israelitische Gemeinde (universitä) wird constituirt als eine moralische (im Sinne des Art. 25. des Civilgesetzbuches), autonomische Körperschaft, welche für die Ausübung des Cultus und den religiösen Unterricht zu sorgen hat. Art. 2. Jede Gemeinde umfaßt alle Familien und Individuen, welche dem israelitischen Cultus angehören und seit einem Jahre in dem betreffenden Bezirke wohnhaft sind. Art. 3. Die Unterscheidung Ober- und Untergemeinden ist abgeschafft. Art. 6. Jede Gemeinde wird von einem Verwaltungsrathe geleitet, welchen sämmtliche männliche beitragende majorenne Mitglieder, die lesen und schreiben können, erwählen. Art. 7. Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die wenigstens 20 Lire (5 ft« Thlr.) zu den CultuSkosten beitragen, oder die rabbinische Würde besitzen, oder einen Universitätsgrad erlangt haben. Ist in der Gemeinde die Zahl der durch diesen Cultusbeitrag Wählbaren nicht dreimal so groß, als die Zahl der Mitglieder des Rathes, so genügt das Minimum des Cultusbeitrages. Rabbiner im Amte, so wie alle Besoldete der Gemeinde sind nicht wählbar. Art. 9. Der Verwaltungsrath besteht aus 3 Mitgliedern in Gemeinden von 300 Seelen, auS 6 bei mehr als 300, aus 9 bei mehr als 800 Seelen. Art. 11., 12., 13. Die Mitglieder des Verwaltungsrathes erhalten keine Besoldung, sind 3 Jahr im Amte und wieder wählbar. Zu einem gültigen Beschlüsse gehören 2 Mitglieder eines Rathes, der aus 3 besteht, 4 bei 6 Mitgliedern, 5 bei 9 Mitgliedern. Art. 14. Der VerwaltungSrath repräsentirt die Gemeinde nach innen und außen, wählt und setzt ab die Gemeindebeamten außer den Rabbinen, überwacht die Wohlthätigkeits- und