Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 21 (1857)
- Issue
- Heft 29 (13.7.1857)
- Date
- 1857-07-13
- Page
- Seite 396 (sequence 10)
- Language
- German
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weilen oder aus denselben hinausschreiten,' scheint sonach für die Praris von nur sehr geringer Bedeutung; denn für den Rabbiner als solchen muß — sintemalen wir kein Urim wetumim, kein Synedrion und auch sonst keine autorisirte Religionsbehörde haben — nur die Halacha maßgebend sein; das Publikum aber hält sich ja buchstäblich an der Halacha, d. h. eS geht Jeder ungenirt seines WegeS, überläßt die religiösen Observanzen den Rabbinen und beweist, daß man das thun darf, waS die Halacha verbietet, durch factiöse Opposition. Daß aber die Halacha, ich meine die stricte, im Schulchan Äruch recipirte, seit dem yvan'2 und rru-i usuell gewordene, den Rabbiner der Jetztzeit zuweilen, wenn er über einen Fall doch befragt wird, in die peinlichsten Situationen versetzt, in Situationen, aus denen man sich vor Abschluß des Schulchan Aruch durch Anlehnung seiner liberalen Anschauungs - und Lehrweise an die- Autorität deS einen oder deS andern gleichgesinnten Gaon oder Rischon mit Leichtigkeit hat ziehen können und so vor der Gefahr, der Heterodorie beschuldigt zu werden, gesichert war, muß, bei aller Anhänglichkeit an die feststehende Halacha, mit Bedauern zugestanden werden, und eS wäre ein Rückschritt in dieser Beziehung ein bedeutender Fortschritt zu nennen. Sie fragen, hochgeehrter Herr Redacteur: wozu die geschätzten Leser der Allg. Zeit. d. Jud. mit solchen fruchtlosen Reflexionen behelligen? Anstatt einer Antwort will ich Ihnen einen einschlägigen, der Seltenheit halber merkwürdigen Fall erzählen, der sich so eben in meinem Rabbinatssprengel ereignet hat und einer günstigen Lösung noch entgegenharret; vielleicht, daß diese durch öffentliche Besprechung um so eher erzielt wird. Eine kinderlose Wittwe wollte sich neuerdings verehelichen; doch das ist etwas Alltägliches; was dieses aber zu einem mittheilenswürdigen Gegenstände macht, ist: daß ihr Schwager, Bruder ihres verstorbenen Mannes, der, nachdem sie letzteren geheirathet hatte, zum Christenthume übergegangen ist, sich beharrlich weigert, an ihr den Act der Chaliza zu vollziehen, vorschützend: er wolle als ächt- und rechtgläubiger Christ keine jüdische Ceremonie ausüben, und könne, nach seiner Ansicht, auch nicht dazu verhalten werden. Die Frau bat mich inständigft, ihr LebenSglück nicht von der Willkürlichkeit dieses Convertiten abhängigzu machen, sie daher, von diesem Acte zu dispenstren und > ihr-dje zur Erlangung des politischen EheconsenseS nöthigen Zeugnisse auszustellen; ich hätte herzliches Mitleid , aberdas 157. Capitel im Eben Haefer thut dagegen läute Einsprache, und meine Sentimentalität mußte weichen. Durch daö Religionsgesetz so eingeschränkt, will sie nun an das Staatsgesetz appelliren, und hat sie sich bereits zu diesem Behufe einen Rechtsanwalt gewählt, um den Convertiten zur Chaliza-zu zwingen, und ich wurde von dem Advocaten um Belehrung über diesen Gegenstand gebeten, damit er bei Abfassung der Klage einige Anhaltspunkte habe. Nachdem ich dies bereitwilligst gethan hatte, fragte er mit ächt juridischem Scharfsinne: Da, wie ich ersehe, die sogenannte Chaliza nur ein Surrogat der Leviratsehe ist, diese aber, wenn sie bei den Israeliten auch jetzt noch üblich wäre, nach §. 64. des A. b. G. B., welcher die Eingehung einer Ehe zwischen Christen und Personen, die nicht zur christlichen Religion gehören, im österreichischen Kaiserstaate verbietet, im vorliegenden Falle nicht stattfinden dürfte, somit die Verpflichtung ja durch das Staatsgesetz ganz aufgehoben ist, wie kann nun er, der Christ zur Chaliza, dem Ersatzmittel der Bruderehe, verhalten werden? — Ich konnte und wollte mich auch über das schon vom Talmud aufgestellte: Kol scheeno ole lejibum, eno ole lachalizah in keine Erörterungen einlaffen, und antwortete ganz einfach: Ihn, den Christen, können wir allerdings zu Nichts verhalten; aber ihr, der Jüdin, müssen wir die Trauung verweigern, in so lange sie dem Religionsgesetze nicht genügt hat. So weit ist die Sache jetzt gediehen; bevor sie aber ausgetragen wird, wollen Sie, hochgeehrter Herr Redacteur, mir erlauben, diesen Gegenstand vom rabbinischen Standpunkt aus zu erörtern, und öffnen Sie auch, wie ich überzeugt bin, rein theologischen Forschungen nicht gern die Spalten der Allg. Ztg. d. Jud., so dürften Sie diesmal, da es sich handelt lehatir aguna zu sein, eine Ausnahme zu machen die Güte haben. Ich werde nur das Nöthige sagen und mich so kurz wie möglich fassen. Im Talmud findet sich nicht die leiseste Andeutung, daß von einem Convertiten Chaliza erforderlich sei; vielmehr ist aus Jebamolh Fol. 22 s., well daselbst das OK ib «na •'»" gedeutet wird, •’-nnsb “1TÖ73, und nicht auch ■'■’inNb ersichtlich, daß der